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1 BvR 1258/03

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt eine höhere Altersrente. Sie stützt dieses Begehren darauf, dass auf Grund ihrer im Jahre 1981 in der Deutschen Demokratischen Republik geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde zwar mittelbar die Regelung des Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB an. Danach wird ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wenn die Ehegatten vor dem grundsätzlichen In-Kraft-Treten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschieden worden sind. Unmittelbar sind jedoch die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und die diese bestätigenden Entscheidungen der Sozialgerichte angegriffen.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist jedoch nicht der Träger der Rentenversicherung, sondern das Familiengericht zuständig (§ 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG). Erst wenn ein Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchgeführt wurde, hat der Träger der Rentenversicherung diesen nach § 76 SGB VI zu berücksichtigen.

2. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch die Zuweisung der Zuständigkeit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs an das Familiengericht in ihren Grundrechten verletzt ist. Es hätte ihr offen gestanden, vor dem zuständigen Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beantragen und auf diese Weise zu versuchen, ihre Rechtsauffassung durchzusetzen.

3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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