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§ 8 VersAusglG: Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Anpassung der GRA an das Flexirentengesetz in den Abschnitten 4.1 und 4.2, redaktionelle Überarbeitung des gesamten Dokuments und Ergänzung aktueller Rechtsprechung

Dokumentdaten
Stand27.02.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 in Kraft getreten am 01.09.2009
Rechtsgrundlage

§ 8 VersAusglG

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 8 VersAusglG enthält besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Abschluss von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich, die vom zuständigen Familiengericht geprüft werden.

In Absatz 1 wird geregelt, dass die entsprechende Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten muss. Die Vereinbarung muss nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wirksam sein und es dürfen keine Durchsetzungshindernisse (zum Beispiel ein Verstoß gegen Treu und Glauben) vorliegen.

Nach Absatz 2 dürfen Anrechte mittels Vereinbarung nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Hinweis:

Die Ausführungen bei Scheidung einer Ehe gelten auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 20 LPartG).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit den §§ 6 und 7 VersAusglG.

In Bezug auf die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht spielen die §§ 138, 139 und 242 BGB eine Rolle.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind in erster Linie Regelungen zu beachten, nach denen Beitragszahlungen zulässig sind (zum Beispiel die §§ 7, 187 und 204 ff. SGB VI).

Allgemeines

Die Vorschrift enthält besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen für Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich. Diese orientieren sich an allgemeinen Grundlagen der Vertragsgestaltung, insbesondere im Hinblick auf sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) und Verstöße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie der Rechtsprechung hierzu. Bei einer vereinbarten Übertragung oder Begründung von Anrechten sind die maßgeblichen Regelungen der betroffenen Versorgungsträger zu beachten.

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Übertragung oder Begründung von Anrechten durch externe Teilung nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung (Richterspruch) zulässig. Eine diesbezügliche Vereinbarung der Ehegatten kann sich daher lediglich auf die Modifizierung des gesetzlich vorgesehenen Wertausgleichs beziehen (Abschnitt 4.1). Werden einzelne Anrechte ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung vom Wertausgleich ausgeschlossen, stellt das Familiengericht fest, dass insoweit kein Ausgleich stattfindet (siehe auch GRA zu § 224 FamFG).

Das Familiengericht muss prüfen, ob bei einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung die Vereinbarung für den belasteten Ehegatten nicht bereits zum Vertragsabschluss derart unzumutbar war, dass Sittenwidrigkeit gegeben ist (§ 138 BGB). Ferner muss geprüft werden, ob bei einer Veränderung der ehelichen Lebensverhältnisse entgegen der ursprünglichen Lebensplanung bei Vertragsabschluss der Wegfall der Grundlage für die Vereinbarung in Betracht kommt (§ 242 BGB).

Die Versorgungsträger prüfen, ob die vereinbarte Übertragung oder Begründung von Anrechten nach den Regelungen ihrer Versorgungssysteme zulässig ist. Sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen der Vereinbarung nicht entgegenstehen, ist die Zustimmung der Versorgungsträger erforderlich.

Inhalts- und Ausübungskontrolle (Absatz 1)

Die Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung wird vom Familiengericht durchgeführt.

Die Kontrollpflicht für die Gerichte orientiert sich an der Rechtsprechung zu Vereinbarungen nach § 1408 Abs. 2 BGB in der Fassung bis 31.08.2009 (BVerfG vom 06.02.2001, AZ: 1 BvR 12/92, FamRZ 2001, 343 und BVerfG vom 29.03.2001, AZ: 1 BvR 1766/92, FamRZ 2001, 985). Nach den Entscheidungen des BVerfG verlangen Vereinbarungen zur Wahrung der Grundrechtsposition beider Ehegatten eine Inhaltskontrolle anhand des Maßstabs der Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu hat der BGH grundsätzliche Entscheidungen getroffen.

So hat er in seiner Entscheidung vom 11.02.2004 (AZ: XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601) festgestellt, dass es den Ehegatten zwar grundsätzlich freistehe, im Rahmen eines Ehevertrags den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche auszuschließen. Vertragliche Vereinbarungen stoßen jedoch dort an ihre Grenze, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens einer Ehe unzumutbar erscheint.

Da der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen ist, steht er als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen daher nach denselben Kriterien geprüft werden, wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (BGH vom 21.11.2012, AZ: XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).

Die Inhalts- und Ausübungskontrolle ist nach der genannten vorstehenden Grundsatzentscheidungen des BGH in zwei Schritten durch

Bei der Wirksamkeitskontrolle wird eine Gesamtwürdigung aller subjektiv verfolgten Zwecke und Beweggründe im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung unter objektiver Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Auswirkungen der Vereinbarung auf die Ehegatten und Kinder angestellt (BGH vom 27.02.2013, AZ: XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770). Sofern Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, wie zum Beispiel des Versorgungsausgleichs, ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, ohne dass sich aus einem derartigen Vertrag ergebende Nachteile durch anderweitige Vorteile ausreichend gemildert werden (vergleiche hierzu BGH vom 29.01.2014, AZ: XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 ff.) oder der Verzicht durch den Ehetyp sowie sonstige gewichtige Belange gerechtfertigt ist, kann der Ehevertrag sittenwidrig und daher nichtig sein (§ 138 BGB).

Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nämlich nicht dazu führen, dass der Schutzzweck gesetzlicher Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird (BGH zuletzt vom 29.01.2014, AZ: XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629 ff.).

Allerdings kann sich die vertragliche Vereinbarung nach Würdigung der Gesamtumstände nur dann als sittenwidrig und damit als nichtig erweisen, wenn feststeht, dass konkrete Festlegungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen wurden. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhaltes kann regelmäßig nicht auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages geschlossen werden (BGH vom 31.10.2012, AZ: XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195).

Die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Vereinbarung bedeutet auch nicht zwangsläufig deren Gesamtnichtigkeit im Sinne des § 139 BGB. Bedenken die Parteien den Fall der Teilnichtigkeit, können sie vereinbaren, dass diese auf die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben soll (sogenannte „salvatorische Klausel“, vergleiche BGH vom 21.11.2012, AZ: XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269). So kann beispielsweise ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleiches wirksam sein, nicht jedoch die ebenfalls vereinbarte Gütertrennung oder der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich könnte jedoch zum Beispiel dann unwirksam sein, wenn sie voraussichtlich dazu führt, individuelle Vorteile zum Nachteil der Grundsicherung nach dem SGB XII zu erzielen (siehe BT-Drucksache 16/10144, S. 53).

Hält die vertragliche Vereinbarung der richterlichen Wirksamkeitskontrolle ganz oder teilweise nicht stand, treten an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen (BGH vom 08.10.2014, AZ: XII ZB 318/11, FamRZ 2014, 1978).

Die Ausübungskontrolle richtet sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hierbei wird geprüft, inwieweit die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe wegen des Eintritts unerwarteter Veränderungen für den in der Vereinbarung benachteiligten Ehegatten noch hinnehmbar und das Vertrauen der durch den Vertrag begünstigten Person in den Fortbestand des Vertrags noch schutzwürdig ist (entsprechend BGH vom 08.10.2014, AZ: XII ZB 318/11, FamRZ 2014, 1978).

Diesbezüglich können auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Anwendung finden, wenn die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung abweicht, den die Ehegatten der vertraglichen Vereinbarung zugrunde gelegt haben (grundlegend BGH vom 11.02.2004, AZ: XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601, 606; zuletzt BGH vom 27.02.2013, AZ: XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).

Eine Veränderung kann beispielsweise eingetreten sein, wenn ein Ehegatte entgegen der ursprünglichen Erwartung der Ehegatten wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder einer langen Krankheit keine oder nur geringe Versorgungsanrechte aufbauen konnte, aber auf eine Altersversorgung angewiesen ist.

Die richterliche Ausübungskontrolle führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass die gesetzlichen Regelungen in Vollzug gesetzt werden. Vielmehr hat der Tatrichter diejenigen Rechtsfolgen anzuordnen, welche die berechtigten Belange der Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigen (grundlegend BGH vom 11.02.2004, AZ:  XII ZR 265/02, FamRZ 2004, 601, 606; zuletzt BGH vom 27.02.2013, AZ: XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770).

Übertragung oder Begründung von Anrechten durch Vereinbarung (Absatz 2)

Nach § 8 Abs. 2 VersAusglG ist die Übertragung oder Begründung von Anrechten im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur zulässig, wenn:

  • die maßgeblichen Regelungen des Versorgungsträgers dies zulassen (siehe Abschnitt 4.1) und
  • der betroffene Versorgungsträger der Vereinbarung zugestimmt hat (siehe Abschnitt 4.2).

Maßgebliche Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Übertragung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten eines Ehegatten allein aufgrund einer Vereinbarung ist nicht zulässig. Einerseits unterliegen Rentenanrechte als Grundlage der sozialen Sicherheit nicht der Verfügung der Ehegatten (§§ 32 und 46 Abs. 2 SGB I). Diese Befugnis soll den Ehegatten auch nicht bei einer Vereinbarung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zustehen. Andererseits kann ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung nur umgesetzt werden, wenn dieser durchgeführt ist (§ 76 Abs. 1 SGB VI, § 101 Abs. 3 SGB VI). Nach der Legaldefinition des § 52 Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn der Beschluss des Familiengerichts (§ 38 FamFG) über den Versorgungsausgleich wirksam ist. Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit dem Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam (§ 224 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt ein, wenn das Verfahren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeschlossen wurde (formelle Rechtskraft nach § 45 FamFG).

Die Übertragung von Rentenanrechten zugunsten eines Ehegatten ist somit nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich (siehe GRA zu § 6 VersAusglG, Abschnitte 3 und 4). Das Familiengericht darf aufgrund einer Vereinbarung keine höheren Anrechte als den Ausgleichswert übertragen und das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht höher belasten, als es nach dem VersAusglG zulässig ist (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).

Gleiches gilt für die Begründung von Rentenanwartschaften durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG. Denn die Ehegatten können zwar durch eine Verrechnungsabrede auch über beamtenrechtliche Anwartschaften disponieren, die wegen § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind (BGH vom 30.04.2014, AZ: XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179).

Für die externe Teilung bedarf es aber ebenfalls einer familiengerichtlichen Entscheidung. Die Ausführungen zur Umsetzung des Versorgungsausgleiches bei Übertragung gelten insoweit entsprechend.

Soweit die maßgeblichen Regelungen dies zulassen, können aufgrund einer Vereinbarung auch Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung begründet werden. Hierfür kommen grundsätzlich folgende Vorschriften in Betracht:

Beachte:

Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§§ 7 Abs. 2, 187 Abs. 4, 284 S. 2, 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Zustimmung der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach § 8 Abs. 2 VersAusglG können durch eine Vereinbarung der Ehegatten zum Versorgungsausgleich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und der Rentenversicherungsträger zustimmt.

Die maßgeblichen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung lassen weder eine Übertragung noch die Begründung von Anrechten durch externe Teilung allein auf Grundlage von Vereinbarungen zu. Diese erfordern stets eine familiengerichtliche Entscheidung (siehe Abschnitt 4.1). Da das Familiengericht aber zu prüfen hat, ob eine Entscheidung auf Grundlage einer Vereinbarung der Ehegatten zulässig ist, werden die Rentenversicherungsträger regelmäßig um Zustimmung gebeten.

Siehe Beispiel 1

Gleiches gilt, wenn sich die Ehegatten im Rahmen einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG auf eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung verständigen. Zwar lässt § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI eine Beitragszahlung aufgrund einer Vereinbarung zu und seitens des Familiengerichts ergeht in diesem Fall auch keine gerichtliche Anordnung zur Beitragszahlung. Allerdings hat das Familiengericht hier ebenfalls zu prüfen, ob die Vereinbarung zulässig ist und - soweit die Zulässigkeit gegeben ist - festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich wegen der Vereinbarung insoweit nicht stattfindet. Durch seine Zustimmung ist der Rentenversicherungsträger dann verpflichtet, die aufgrund der Vereinbarung gezahlten Beiträge nach § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI entgegen zu nehmen.

Siehe Beispiel 2

Wird nach dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze eine bindend bewilligte Vollrente wegen Alters gezahlt, kann einer danach getroffenen Vereinbarung zur Beitragszahlung oder zur externen Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG nicht zugestimmt werden (vergleiche GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 7).

Wurde nach Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters noch nicht bindend bewilligt oder eine solche Rente noch nicht bezogen, können die Ehegatten auch nach anderen Vorschriften Beiträge zur Begründung von Anrechten aufgrund einer Vereinbarung zahlen, soweit die sonstigen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung dem nicht entgegenstehen. In solchen Fällen kann einer entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten zugestimmt werden. Für Beitragszahlungen nach anderen Vorschriften (zum Beispiel § 7 SGB VI - siehe auch Abschnitt 4.1) sind jedoch die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beitragszahlung zu beachten. Daher sind beispielsweise hinsichtlich der Zulässigkeit, der Beitragshöhe und der Zahlungsfristen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend.

Seitens des Rentenversicherungsträgers kann keine Zustimmung zu Vereinbarungen gegeben werden, in denen zum Beispiel

  • nach festgestelltem Ausschluss des Versorgungsausgleichs Anrechte innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen beziehungsweise Anrechte zulasten eines Versorgungsträgers in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung begründet werden sollen,
  • mehr Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung als zulässig übertragen werden sollen (Halbteilungsgrundsatz siehe GRA zu § 1 VersAusglG, Abschnitt 3),
  • bei einem anderen Versorgungsträger Anrechte zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden sollen,
  • Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet (‘ausgezahlt’) werden sollen,
  • eine Beitragszahlung zur Begründung von Anrechten nicht mehr möglich ist.

Beispiel 1:  Übertragung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Vereinbarung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
In der Ehezeit vom 01.03.1994 bis zum 31.08.2016 haben die Ehegatten folgende Anrechte auf Altersversorgung erworben:
Ehegatte 1:
Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung:24,0000 EP
  • Ausgleichswert:
12,0000 EP
Anrechte der betrieblichen Altersversorgung:680,00 EUR monatlich
  • Ausgleichwert:
340,00 EUR monatlich
Ehegatte 2:
Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung:10,0000 EP
  • Ausgleichswert:
5,0000 EP
Der Ehegatte 1 möchte nicht, dass in seine betriebliche Altersversorgung eingegriffen wird und vereinbart daher mit dem Ehegatten 2, dass zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung die gesamten ehezeitlichen Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung übertragen werden.

Frage:

Kann der Rentenversicherungsträger dieser Vereinbarung zustimmen?

Lösung:

Nein. Der Rentenversicherungsträger muss hier die Zustimmung zu der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung verweigern, da durch die Vereinbarung der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verletzt wird. Ehezeitliche Anrechte können nur maximal bis zur Höhe ihres Ausgleichswertes übertragen werden. Ordnet das Familiengericht trotz der Verweigerung der Zustimmung durch den Rentenversicherungsträger dennoch die Übertragung der Anrechte entsprechend der Vereinbarung der Ehegatten an, müsste gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werden.

Beispiel 2:  Vereinbarung über Beitragszahlung

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
In der Ehezeit vom 01.02.2007 bis zum 31.10.2016 haben die Ehegatten Anrechte auf Altersversorgung mit folgenden Ausgleichswerten auf Basis von korrespondierenden Kapitalwerten erworben:
Ehegatte 1:
Anrechte der privaten Altersversorgung:80.000,00 EUR
Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung:20.000,00 EUR
Ehegatte 2:
Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung:45.000,00 EUR
Zusätzlich ergibt sich ein Zugewinnausgleich zugunsten des Ehegatten 2 in Höhe von:5.000,00 EUR

Die Ehegatten wünschen, dass ein Ausgleich zulasten der jeweiligen Altersversorgungen nicht erfolgen soll. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, dass der Zugewinn über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen werden soll.

Beide Ehegatten beziehen noch keine Altersvollrente.

Frage:

Wie könnte ein Ausgleich entsprechend den Vorstellungen der Ehegatten erfolgen, dem auch der Rentenversicherungsträger zustimmen kann?

Lösung:

Die Ehegatten könnten zum Ausgleich sowohl der Anrechte auf Altersversorgung als auch des Zugewinns eine Vereinbarung über die Zahlung von Beiträgen zugunsten der insgesamt ausgleichsberechtigten Person in die gesetzliche Rentenversicherung treffen. Die Höhe des Einzahlungsbetrages ließe sich aus der Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte, erhöht um den Betrag des Zugewinnausgleiches ermitteln.

Summe der korrespondierenden Kapitalwerte:
Ehegatte 1:100.000,00 EUR
Ehegatte 2:45.000,00 EUR
Differenz:55.000,00 EUR
Zuzüglich der 5.000,00 EUR aus dem Zugewinnausgleich könnten die Ehegatten somit die Einzahlung eines Beitrages in Höhe von 60.000,00 EUR zugunsten der insgesamt ausgleichsberechtigten Person (hier Ehegatte 2) in die gesetzliche Rentenversicherung vereinbaren. Soweit die Vereinbarung nach Prüfung durch das Familiengericht zulässig ist, müsste dieses dann anordnen, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund der Vereinbarung insoweit nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG)
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 343/08; BT-Drucksache 16/10144

Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beinhaltet das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 8 VersAusglG