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5 RKn 61/68

Gründe

§ 96 SGG betrifft nur den Fall, daß derselbe VersTr., der den im Streit befindlichen VerwAkt erlassen hat, einen neuen VerwAkt erläßt, der den streitigen Anspruch betrifft. Erläßt ein anderer VersTr. einen den streitigen Anspruch betreffenden VerwAkt, so kann dieser schon deshalb nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens werden, weil der den neuen VerwAkt erlassende VersTr. nicht die Rechtsmacht hat, den VerwAkt eines anderen VersTr. abzuändern oder zu ersetzen, zumal er nicht am Verfahren beteiligt ist. Ist allerdings - wie im vorliegenden Fall - der VersTr., der den neuen VerwAkt erlassen hat, nach § 75 SGG beigeladen, so kann er nach § 75 Abs. 5 SGG auch verurteilt werden und wird also kraft Ges. - hilfsweise - wie ein Beklagter behandelt. Er kann auch dann verurteilt werden, wenn er über den streitigen Anspruch keinen VerwAkt erlassen hat. Hat er aber einen VerwAkt über den streitigen Anspruch erlassen, so muß dieser aus dem auch hier durchgreifenden Grundgedanken des § 96 SGG als mitangefochten gelten, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift unmittelbar nicht vorliegen. Es muß vor allem auch deshalb der von dem beigeladenen VersTr. erlassene VerwAkt in diesem Verfahren überprüft -werden können, weil sonst der mit § 75 Abs. 5 SGG verfolgte Zweck, den beigeladenen VersTr. verurteilen zu können, vereitelt werden könnte. Wird der neue VerwAkt erst während des Berufungsverfahrens erlassen und konnte also das SG über ihn noch nicht entscheiden, so wird er nicht auf Grund der Berufung Gegenstand des Verfahrens, sondern das LSG hat ebenso wie in den Fällen der §§ 153 Abs. 1, 96 SGG erstinstanzlich über die Rechtmäßigkeit dieses Besch. zu entscheiden. Die Berufungsausschließungsgründe der §§ 144 ff. SGG sind daher nicht anzuwenden und stehen einer sachlichen Entsch. nicht entgegen (vgl. BSG 18, 231, 234 ff. = SozR Nr. 17 zu § 96 SGG).

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