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§ 12 SGB X: Beteiligte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmungsprozess GRA

Dokumentdaten
Stand15.04.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB X vom 18.08.1980 in Kraft getreten am 01.01.1981
Rechtsgrundlage

§ 12 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 bestimmt, wer Beteiligter ist.

Absatz 2 regelt die Hinzuziehung von Beteiligten.

Absatz 3 bestimmt, wer nicht Beteiligter ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 8 SGB X definiert das Verwaltungsverfahren.

§ 10 SGB X regelt, wer fähig ist, an Verfahren beteiligt zu sein. Dies sind

  • natürliche und juristische Personen,
  • Vereinigungen, denen ein Recht zusteht,
  • Behörden.

Nur die dort Genannten können folglich Beteiligte im Sinne des § 12 SGB X sein.

§ 11 SGB X bestimmt, welche Voraussetzungen ein Beteiligter erfüllen muss, um Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen oder durch einen von ihm selbst bestimmten Vertreter vornehmen zu lassen. Handlungsfähig sind unter anderem geschäftsfähige natürliche Personen sowie gesetzliche Vertreter beziehungsweise Beauftragte von juristischen Personen und Vereinigungen.

Wirkung der Beteiligung

Wer im Verwaltungsverfahren Beteiligter ist, erwirbt mit der Beteiligtenstellung zum einen das Recht (aktive Beteiligtenstellung),

  • Anträge zur Sache und zum Verfahren zu stellen,
  • sich selbständig zu vertreten beziehungsweise sich vertreten zu lassen (§ 13 SGB X),
  • angehört zu werden (§ 24 SGB X),
  • auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X).

Zum anderen ergibt sich aus der Beteiligtenstellung jedoch auch die Verpflichtung, Maßnahmen der Behörde gegen sich gelten zu lassen (passive Beteiligtenstellung).

Beteiligte

Beteiligte können nur diejenigen sein, die die allgemeine Beteiligungsfähigkeit nach § 10 SGB X besitzen.

Es ist zu unterscheiden zwischen

Zu den Beteiligten gehört nicht

  • die Behörde, die das Verwaltungsverfahren durchführt; sie ist Trägerin des Verfahrens,
  • derjenige, der nur anzuhören ist (§ 12 Abs. 3 SGB X).

§ 12 SGB X findet keine Anwendung beziehungsweise es wird keine Beteiligtenstellung begründet, soweit ein Leistungsträger die Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren eines anderen Trägers beantragt. Die enge Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist im 3. Kapitel des SGB X - §§ 86 ff. SGB X - gesondert geregelt. Das Erfordernis der Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger umfasst die Verpflichtung für den zuständigen Träger, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen auch die Belange des anderen Trägers zu berücksichtigen und gegebenenfalls die eigene Entscheidung unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen zu überprüfen. Auf der anderen Seite bedeutet dies aber auch, dass ein Leistungsträger grundsätzlich die Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers zu akzeptieren hat (BSG vom 13.09.1984, AZ: 4 RJ 41/83).

Vor diesem Hintergrund ist beispielsweise das Begehren einer Krankenkasse auf Hinzuziehung nach § 12 SGB X zu einem Verfahren zur Überprüfung des Tatbestandes der verminderten Erwerbsfähigkeit im Rahmen des § 116 Abs. 2 SGB VI zurückzuweisen. Durch die Überprüfung der Entscheidung unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen kommt der Rentenversicherungsträger seiner Verpflichtung aus § 86 SGB X in ausreichendem Umfang nach. Krankenkassen können also bei diesem Sachverhalt keine Beteiligten sein.

Anträge von Krankenkassen auf Anerkennung als Beteiligte nach § 12 Abs. 2 SGB X sind auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von Leistungen zur Teilhabe abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 12 SGB X nicht vorliegen. Während des Verwaltungsverfahrens der Rentenversicherungsträger sind rechtliche Positionen der Krankenversicherung nicht berührt, sondern lediglich wirtschaftliche oder finanzielle Interessen. Die Durchführung der Rehabilitationsleistung selbst ist im Hinblick auf § 8 SGB X kein Verwaltungsverfahren, da sie nicht auf den Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes gerichtet ist.

Beteiligte kraft Gesetzes

Beteiligte kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB X) sind:

  • Antragsteller, vergleiche Abschnitt 4.1,
  • Antragsgegner, vergleiche Abschnitt 4.2,
  • diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Adressaten des Verwaltungsaktes), vergleiche Abschnitt 4.3,
  • diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Vertragspartner), vergleiche Abschnitt 4.4.

Antragsteller

Antragsteller (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB X) ist jede Person, die in eigenem Namen und Interesse bei einer Behörde einen Antrag stellt mit dem Ziel, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu erreichen. Wird eine Person durch einen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten vertreten, bleibt sie dennoch Antragsteller, denn der gesetzliche Vertreter beziehungsweise Bevollmächtigte handelt „für“ beziehungsweise „im Auftrag“ der vertretenen Person.

Antragsteller sind auch die Träger der Sozialhilfe beziehungsweise Jugendämter, die im Rahmen der Bestimmungen des § 95 SGB XII beziehungsweise § 97 SGB VIII einen Antrag stellen.

Keine Antragsteller sind Personen (anonyme beziehungsweise namentlich bekannte), die eine Anzeige erstatten beziehungsweise Anregungen geben.

Antragsgegner

Antragsgegner (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative SGB X) ist derjenige, dem durch eine positive Bescheidung des Antrages einer anderen Person unmittelbar ein rechtlicher Nachteil erwächst. Ob es in einem Verwaltungsverfahren der Rentenversicherung einen Antragsgegner gibt, ist umstritten.

Beantragen zum Beispiel beide Elternteile die Vormerkung von Kindererziehungszeiten, so liegt keine Antragsgegnerschaft vor, es handelt sich vielmehr um zwei Antragsteller.

Das gleiche gilt, wenn die Witwe und die frühere Ehefrau Anträge auf Renten wegen Todes stellen und es zu einer Aufteilung gemäß § 91 SGB VI kommt. Auch hier handelt es sich um zwei Antragstellerinnen.

Bezieht die Witwe bereits eine Rente wegen Todes und kommt es zeitlich später zu einer Antragstellung durch die frühere Ehefrau, so wird die Witwe in diesem Verfahren nicht zur Antragsgegnerin. Hier kommt es vielmehr zu einer Beteiligung kraft Hinzuziehung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X, weil die Behörde verpflichtet ist, die Witwe zu diesem Verfahren hinzuzuziehen (siehe Abschnitt 5.2).

Adressat des Verwaltungsaktes

Beteiligter nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist der Adressat des Verwaltungsaktes, also derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. In der Regel richtet die Behörde den Verwaltungsakt an den Antragsteller, so dass der Antragsteller (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative SGB X) mit dem Adressaten des Verwaltungsaktes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) identisch ist.

Wird eine dritte (natürliche oder juristische) Person ebenfalls Adressat eines Verwaltungsakts der Behörde, wird auch diese Person zum Beteiligten nach § 12 SGB X.

Allerdings ist der gesetzliche Vertreter beziehungsweise Bevollmächtigte Adressat, ohne Beteiligter zu sein.

Vertragspartner der Behörde

Der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB X kommt in der gesetzlichen Rentenversicherung kaum Bedeutung zu, denn auch beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, zum Beispiel eines Vergleichs vor dem Sozialgericht, ist bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig, in dem der Betroffene Beteiligter nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB X ist.

Beteiligung kraft Hinzuziehung

Bei einer Beteiligung kraft Hinzuziehung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X) ist zu unterscheiden zwischen einfacher und notwendiger Hinzuziehung.

Beiden Arten der Hinzuziehung ist gemeinsam, dass - im Unterschied zu einer Beiladung nach § 75 SGG - für die Behörde keine Verpflichtung besteht, von Amts wegen hinzuzuziehen.

Einfache Hinzuziehung

Die einfache Hinzuziehung setzt voraus, dass die rechtlichen Interessen des Betroffenen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden oder werden können (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB X). Es genügt, dass die Möglichkeit einer rechtlichen Betroffenheit zu Beginn oder irgendwann während des Verfahrens angenommen wird. Nicht von Bedeutung ist, wenn der Ausgang des Verfahrens lediglich wirtschaftliche oder finanzielle Interessen des Dritten berührt. Ob tatsächlich rechtliche Interessen berührt werden, kann in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens beurteilt werden.

Die Hinzuziehung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen und steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Notwendige Hinzuziehung

Hat der Ausgang eines Verfahrens für eine dritte Person rechtsgestaltende Wirkung, liegt immer ein Fall einer notwendigen Hinzuziehung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB X) vor. Rechtsgestaltende Wirkung entfaltet ein Verwaltungsakt immer, wenn durch ihn eine Person belastet und eine andere begünstigt wird.

Ist der Dritte der Behörde bekannt, ist die Behörde verpflichtet, ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Die Entscheidung über die Hinzuziehung ist von einem Antrag des Dritten, der beigezogen werden will, abhängig. Liegt ein Antrag vor, muss die Beiladung ausgesprochen werden (Rechtspflicht).

Siehe Beispiel 1

Nichtbeteiligte (§ 12 Abs. 3 SGB X)

Personen oder Institutionen, die in einem Verwaltungsverfahren anzuhören sind, werden allein durch diese Anhörung nicht zu Beteiligten im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB X.

Der Begriff „anzuhören“ ist nicht im Sinne von § 24 SGB X zu verstehen.

Siehe Beispiel 2

Rechtsfolgen einer unterlassenen Hinzuziehung

Unterbleibt eine erforderliche Hinzuziehung, ist der Verwaltungsakt oder der öffentlich-rechtliche Vertrag fehlerhaft. Eine unterlassene Hinzuziehung bei einem Verwaltungsakt kann durch Nachholung geheilt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X).

Beispiel 1: Notwendige Hinzuziehung

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

Es wird eine Rente wegen Todes an eine Witwe gezahlt. Zeitlich später stellt die frühere Ehefrau des Versicherten einen Antrag auf Zahlung einer Rente nach § 243 SGB VI.

Lösung:

Im Falle einer Bewilligung hat die Entscheidung rechtsgestaltende Wirkung auch gegenüber der Witwe, weil deren Rente durch einen weiteren Verwaltungsakt neu festgesetzt werden muss. Die Witwe ist von Amts wegen von der Antragstellung zu benachrichtigen und auf Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen.

Beispiel 2: Nichtbeteiligte

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Im Rahmen eines Verfahrens auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der berufliche Status des Antragstellers zweifelhaft. Zur weiteren Sachaufklärung wird der letzte Arbeitgeber hinsichtlich der beruflichen Qualifikation angehört (befragt).

Lösung:

Durch die Anhörung (Befragung) wird der Arbeitgeber nicht zum Beteiligten des Verwaltungsverfahrens.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)
Inkrafttreten: 03.10.1990 beziehungsweise 01.01.1991

Im Beitrittsgebiet gilt § 12 SGB X ab dem 03.10.1990 (Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990, BGBl. II, 885), im Bereich der Rentenversicherung ist er aber erst ab dem 01.01.1991 anzuwenden (Art. 8 und Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990, BGBl. II, 889).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

§ 12 wurde durch das “Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -“ vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) zum 01.01.1981 eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 12 SGB X