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§ 17 SGB I: Ausführung der Sozialleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Änderung

Die Änderungen in den Abschnitten 1, 1.1, 1.2, 2.4, 2.5 ergeben sich aus der Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts.

Dokumentdaten
Stand13.12.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016 in Kraft getreten am 20.07.2016, 01.01.2017, 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 17 SGB I

Version001.01

Inhalt der Regelung

§ 17 SGB I regelt als Rahmenvorschrift, wie Sozialleistungen zu erbringen sind.

In Absatz 1 wird ausgeführt, welche sozialen Dienste und Einrichtungen dafür bereitgestellt werden müssen, dass solche Leistungen möglichst einfach beantragt werden können, die Verwaltungs- und Dienstgebäude der Leistungsträger frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und dass Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

Damit sollen - auch zum Beispiel unter Beachtung der Beratungs- und Hinweispflichten (§§ 14, 16 Abs. 3 SGB I) - eine möglichst umfassende und zügige Rechtsverwirklichung erreicht und das Verwaltungsverfahren einfach und bürgernah gestaltet werden.

Nach Absatz 2 haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Die Vergütung der Kommunikationshilfen richtet sich nach § 5 KHV in der jeweiligen Fassung.

Absatz 2a bezieht sich auf die Regelung des § 11 BGG und stellt klar, dass es auch bei der Ausführung von Sozialleistungen auf eine verständliche Kommunikation im Sinne einer einfachen Sprache an kommt.

Absatz 3 enthält Grundsätze, wie die Leistungsträger mit freien Trägern kooperieren und die jeweiligen Leistungen aufeinander abstimmen sollen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts wird die Möglichkeit der vielfältigen Kommunikation von Hör- und Sprachbehinderungen durch verschiedene Kommunikationshilfen erweitert. Die Vergütung richtet sich für Kommunikationshilfen nach der jeweiligen KHV.

Korrespondierend mit der Vorschrift des § 19 SGB X statuiert der § 17 Abs. 2 SGB I das Recht von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen in Deutscher Gebärdensprache, mit Lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB I verpflichtet die Leistungsträger zur Kostentragung nach der jeweiligen KHV.

§ 13 SGB I bestimmt, dass unter anderem die Leistungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären haben.

§ 14 SGB I regelt den Anspruch auf und die Zuständigkeit für die Beratung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.

§ 15 SGB I betrifft die Verpflichtung der zuständigen Stellen, Auskünfte über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch zu erteilen.

§ 16 SGB I enthält Festlegungen über die Entgegennahme sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Anträgen auf Sozialleistungen durch Leistungsträger und Behörden.

§ 60 SGB I verpflichtet Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, entscheidungserhebliche Tatsachen anzugeben.

Pflichten der Leistungsträger

Die Leistungsträger müssen unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten und durch ständige Suche nach Verbesserungen des Verfahrens darauf hinwirken, dass Berechtigte ihre Leistung optimal erhalten. Dazu sind vier Ziele im Gesetz vorgegeben worden:

Art und Weise der zu erbringenden Leistung

Als erstes hat der Leistungsträger anzustreben, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Damit wird die allgemeine Fürsorgepflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Antragsteller oder Leistungsberechtigten konkretisiert.

In „zeitgemäßer Weise“ handelt der Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen (vor allem Sachleistungen) entsprechend den jeweils neuzeitlichen wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Standards bereitstellt.

Damit er Sozialleistungen umfassend erbringen kann, muss der Leistungsträger sie nicht nur formal vollständig, sondern auch so leisten, dass der soziale Zweck optimal erreicht wird und ergänzende andere Sozialleistungen möglichst nicht oder nur in engem Zusammenwirken der beteiligten Leistungsträger eingesetzt werden müssen.

Sozialleistungen sollen den individuellen sozialen Bedarf decken. Da es regelmäßig um den Übergang vom Erwerbsleben in den (vorzeitigen) Ruhestand geht, ist der Betroffene darauf angewiesen, dass er rechtzeitig weiß, ob ihm die beantragte Leistung zugebilligt werden wird oder nicht. Der Leistungsträger muss deshalb das Verwaltungsverfahren möglichst zügig durchführen, und zwar auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch abgelehnt wird, um den Versicherten nicht unnötig über seine wirtschaftliche Existenzgrundlage im Ungewissen zu lassen. Die zuerkannte Rentenleistung ist darüber hinaus möglichst umgehend auszuzahlen, wobei Nachzahlungen beschleunigt abzurechnen sind (§ 87 SGB X). Gegebenenfalls sind auch Vorschüsse auf die Leistung zu zahlen (§ 42 SGB I).

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben ist mit § 14 SGB IX ein spezielles Zuständigkeitsverfahren beschrieben. Dieses auf Beschleunigung gerichtete Verfahren soll eine möglichst schnelle Leistungserbringung sichern. Die zeitgerechte, zügige Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben liegt sowohl im Interesse des Leistungsberechtigten als auch des Rehabilitationsträgers.

Vorhalten sozialer Dienste und Einrichtungen

Die Rentenversicherungsträger müssen zweitens vorrangig sicherstellen, dass den Versicherten soziale Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Dies sind vor allen Dingen Rehabilitationseinrichtungen, hierzu gehören neben Rehabilitationskliniken auch Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke und Werkstätten für behinderte Menschen. Dabei sind die Rehabilitationsträger nach § 19 SGB IX dafür verantwortlich, dass für die Leistungsausführung Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dies können sowohl eigene als auch Vertragseinrichtungen sein. Die Rehabilitationsträger haben darauf zu achten, dass für eine ausreichende Zahl solcher Rehabilitationsdienste und -einrichtungen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. Des Weiteren sind die Rehabilitationsträger nach § 20 SGB IX aufgefordert, sich über die Sicherung der Qualität der Leistungen und deren Weiterentwicklung abzustimmen sowie auf eine barrierefreie Leistungserbringung hinzuwirken.

Einfacher Zugang zu Sozialleistungen

Der Zugang zu vorgesehenen Sozialleistungen ist drittens für alle Berechtigten möglichst einfach zu gestalten. Mangelnden Kenntnissen einzelner über die Sozialleistungen wird hauptsächlich bereits durch Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 bis 15 SGB I) entgegengewirkt und die notwendigen Schritte zur Inanspruchnahme der Zugangserleichterungen werden aufgezeigt. Durch ausreichende Öffnungszeiten - auch für Berufstätige - und die Einrichtung von dezentralen Außenstellen ist ein möglichst schneller und einfacher Weg zur Antragstellung beziehungsweise zur Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses anzubieten. Besondere Bedeutung haben auch allgemein verständliche Antragsformulare. Nach § 60 SGB I muss der Antragsteller oder Leistungsberechtigte regelmäßig an der Klärung des Sachverhalts durch Tatsachenmitteilungen mitwirken und soll dabei insbesondere die vom Leistungsträger herausgegebenen Formulare nutzen. Nur so kann der Sachverhalt durch die moderne Massenverwaltung umfassend, zügig und vollständig geklärt werden. Die Rentenversicherungsträger haben daher die notwendigen Abfragen und Unterlagen durch zweckmäßig gestaltete - bundeseinheitliche - Antragsvordrucke zu schaffen und die Berechtigten anzuhalten, diese grundsätzlich zu verwenden. Außerhalb der Rentenversicherung geschaffene Antragsvordrucke können ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn sie inhaltlich den „RV-Vordrucken“ entsprechen (FAVR 2/2000, TOP 12). Die Formulare müssen übersichtlich und klar gegliedert und in einer einfachen sowie unmissverständlichen Sprache abgefasst sein. Blinde oder Sehbehinderte können beanspruchen, dass ihnen Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (§ 10 BGG).

Barrierefreiheit (Abbau von physischen und kommunikativen Schranken)

Menschen mit Behinderungen müssen viertens in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderungen einfachen und im weitesten Sinne barrierefreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen und Leistungsträgern sowie zu öffentlichen Sozialleistungen haben.

Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes ist es deshalb, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Dieses Ziel soll unter anderem durch die Barrierefreiheit nach § 4 BGG sowie durch die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache als eigenständige Sprache erreicht werden. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die geeigneten Kommunikationshilfen sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen (§§ 6, 9 BGG). Weiterhin müssen Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken eine Behinderung von Menschen berücksichtigen (§ 10 BGG) und ihre Informationen in verständlicher Kommunikation im Sinne einer einfachen Sprache bereitstellen (§ 11 BGG).

Rechte von Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen

Eine konkrete Ausgestaltung des umfassenden Anspruchs auf Barrierefreiheit nach Voraussetzungen, Umfang und Kostentragung ist für den Sozialleistungsbereich unter anderem in § 17 SGB I erfolgt.

Neben der Verpflichtung für die Sozialleistungsträger, ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude sowie die der Ausführung der Sozialleistungen dienenden Räume und Anlagen frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren zu gestalten, ist darin insbesondere

Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen wird das Recht eingeräumt, bei der Ausführung von Sozialleistungen die Deutsche Gebärdensprache mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Die Sozialleistungsträger sind deshalb verpflichtet, einem Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen (Ertaubten, Taubblinden, Gehörlosen oder Schwerhörigen) bei der Ausführung von Sozialleistungen - insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen und Behandlungen - die Verwendung Deutscher Gebärdensprache, lautsprachbegleitender Gebärden beziehungsweise anderer geeigneter Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren nach dem individuellen Bedarf zu ermöglichen, wenn dies notwendig ist. Welche Kommunikationshilfen das sind, ergibt sich im Einzelnen aus § 3 KHV (vergleiche auch GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 3.2). Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen können zwischen „eigenen“ Gebärdensprachdolmetschern beziehungsweise geeigneten Kommunikationshilfen oder den vom Rentenversicherungsträger bereitzustellenden Hilfen wählen, wenn grundsätzlich eine Bereitstellung beansprucht werden kann. Ein bundesweiter Antrag auf Vermittlung eines Gebärdensprachdolmetschers ist zunächst nicht für erforderlich gehalten worden.

Der Sozialleistungsträger ist verpflichtet, die Kosten für einen hauptberuflich tätigen Gebärdensprachdolmetscher beziehungsweise andere Kommunikationshilfen bei der Ausführung von Sozialleistungen zu übernehmen. Die Vergütung von Kommunikationshilfen richtet sich nach § 5 KHV in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die GRA zu § 19 SGB X verwiesen.

Folgen einer Verletzung von Pflichten

Verletzt der Leistungsträger zum Beispiel die sich aus § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ergebenden Verpflichtungen (zum Beispiel in Form von unklar gestalteten Formularen), so muss er für Schadens- und Nachteilsfolgen unter den allgemeinen Voraussetzungen im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder der Amtshaftung einstehen.

Wird zum Beispiel ein unklar beziehungsweise unzureichend gestalteter Antragsvordruck vom Berechtigten vollständig ausgefüllt, ist einerseits von einem vollständigen Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I auszugehen, so dass die Laufzeit für die Zinsberechnung beginnt (vergleiche BSG vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 44/88). Andererseits können vom Berechtigten oder Dritten aufgrund solcher Antragsvordrucke nur unzureichend gemachte oder irreführend wirkende Angaben nicht zu deren Lasten gehen (vergleiche BSG vom 30.01.1990, AZ: 11 RAr 11/89).

Zusammenarbeit mit den freien Trägern

Durch Absatz 3 soll die Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger sozialer Hilfen im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung der Tätigkeitsfelder sichergestellt werden. Entsprechende Abstimmungsnotwendigkeiten ergeben sich aber nur, wenn die Leistungsträger und die freien Träger in den einzelnen Sozialleistungsbereichen tatsächlich zusammenarbeiten.

Ist das der Fall, müssen die Leistungsträger darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeit und die der freien Träger zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Alle Beteiligten sollen also nicht miteinander konkurrieren, sondern die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder miteinander koordinieren und harmonisieren. Dabei muss die Selbständigkeit der freien Träger hinsichtlich ihres sich selbst gestellten Aufgabenspektrums und die Art und Weise der Aufgabenerledigung geachtet werden. Insbesondere bleiben im Verhältnis zwischen Leistungsträgern und freien Trägern allgemein die jeweiligen Vorschriften für die einzelnen Sozialleistungsbereiche maßgebend; § 97 Abs. 1 S. 1 bis 4 und Abs. 2 SGB X (Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte und deren Überwachung) haben insoweit nur subsidiäre Bedeutung. Allerdings kann kontrolliert werden, wie zugewendete zweckgebundene öffentliche Mittel eingesetzt und verbraucht worden sind.

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016 (BGBl. I S. 1757)

Inkrafttreten: 20.07.2016, 01.01.2017, 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/7824 

Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016 wurde Absatz 2 neugefasst und Absatz 2a eingefügt. Die Änderungen betreffen die Anpassung des Begriffs der Behinderung. So wird jetzt von Menschen mit Hörbehinderungen und Sprachbehinderungen gesprochen. Die Vergütung von Kommunikationshilfen richtet sich jeweils nach § 5 der KHV. Absatz 2a stellt den Bezug zu § 11 des BGG her, wonach eine Kommunikation in einfacher Sprache erfolgen soll.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6540, 16/6986

Mit Wirkung vom 01.01.2008 wurde durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze der Absatz 2 um den Hinweis „§ 19 Abs. 2 S. 4 SGB X gilt entsprechend“ ergänzt. Mit dieser Änderung erfolgt eine Klarstellung, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen durch die entsprechende Entschädigung beziehungsweise Vergütung der Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer während der Ausführung von Sozialleistungen genauso gestellt werden, wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818)

Inkrafttreten: 30.03.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/4228, 15/4751

Durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wurde im Absatz 3 Satz 4 nach der Angabe „§ 97“ die Angabe „Abs. 1 Satz 1 bis 4 und“ eingefügt. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Einführung von Vorab-Unterrichtungspflichten von Leistungsträgern, wenn Aufgaben der Sozialversicherungsträger von Dritten wahrgenommen werden sollen (vergleiche § 97 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB X), da in § 17 Abs. 3 SGB I bereits Sonderregelungen getroffen sind.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a) SGB IX wurden mit Wirkung vom 01.07.2001 an in Nummer 2 das Wort „und“ durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und eine Nummer 4 angefügt. Weiterhin wurde nach Buchstabe b) der genannten Änderungsregelung vom selben Zeitpunkt an in den § 17 SGB I wieder ein Absatz 2 eingefügt.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Artikel 1 Nummer 2 des 4. Euro-Einführungsgesetzes ersetzte in Absatz 1 Nummer 1 das Wort „schnell“ durch das Wort „zügig“. Damit wurde eine sprachliche Anpassung an § 10 S. 2 VwVfG und § 9 S. 2 SGB X erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten - (Art. 2 Zehntes Buch) vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Mit Wirkung vom 01.07.1983 an wurden Absatz 2, der die Leistungsträger zur engen Zusammenarbeit verpflichtete (jetzt in § 86 SGB X), durch Artikel II § 15 Nummer 1 Buchstabe a) des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten - gestrichen und durch Artikel II § 15 Nummer 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes der Absatz 3 durch seinen Satz 4 ergänzt.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - (Erstes Buch) vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 01.01.1976 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 17 SGB I