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§ 67d SGB X: Übermittlungsgrundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.08.2022

Änderung

Die GRA wurde vollständig überarbeitet und mit dem Regionalträger abgestimmt

Dokumentdaten
Stand15.02.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 67d SGB X

Version003.00

Inhalt der Regelung

§ 67d SGB X definiert die Grundsätze zur Übermittlung von Sozialdaten und legt Verantwortlichkeiten fest. Außerdem enthält er Regelungen zu Verbunddaten und Vermittlungsstellen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 67d SGB X ergänzt die Regelungen zu § 67b SGB X in Verbindung mit Art. 6 DSGVO hinsichtlich der Übermittlung von Sozialdaten.

Begriffsbestimmungen enthält Art. 4 DSGVO in Verbindung mit § 67 SGB X.

Der Absatz 3 verweist auf die Regelungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X.

Ausnahmen von der Verantwortung des Übermittelnden regelt § 68 Abs. 3 S. 2 SGB X.

Allgemeines

§ 67d SGB X definiert grundsätzlich die Verantwortlichkeit bei der Übermittlung von Sozialdaten, wenn Sozialdaten an Dritte übermittelt werden sollen. Der Begriff „Übermittlung“ wird dabei nicht definiert.

Datenschutzrechtlich gehört die Übermittlung von Sozialdaten zur Verarbeitung personenbezogener Daten und ist die Bekanntgabe von Sozialdaten an einen Dritten.

Der Begriff „Verarbeitung“ ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Die Definition des Begriffs „Dritter“ erfolgt in Art. 4 Nr. 10 DSGVO.

Bei der Frage der Verantwortlichkeiten muss daher immer geprüft werden, ob es sich beim Empfänger der Sozialdaten tatsächlich um einen Dritten im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO handelt. So sind beispielsweise die betroffene Person, der Verantwortliche selbst (Nutzung der Daten innerhalb des Rentenversicherungsträgers durch verschiedene Abteilungen) und dessen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) keine Dritten im Sinne der DSGVO und des SGB X.

Verantwortlichkeit bei der Weitergabe und Einsichtnahme von Sozialdaten (Abs. 1)

Im § 67d Abs. 1 SGB X werden die Verantwortlichkeiten der übermittelnden und der ersuchenden Stelle definiert.

Verantwortlichkeit der übermittelnden Stelle (Abs. 1 Satz 1)

Die übermittelnde Stellte trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe durch Weitergabe von Sozialdaten an einen Dritten oder der Einsichtnahme von Sozialdaten durch einen Dritten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Sozialdaten zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehalten werden.

Die übermittelnde Stelle hat die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe. Diese Verantwortung beinhaltet sowohl die Prüfung der gesetzlichen Übermittlungsbefugnisse (§§ 68 bis 77 SGB X) als auch die Prüfung, welche Daten unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Übermittlungsvorschrift genannten Datenumfanges oder des sogenannten Erforderlichkeitsprinzips der anfragenden Person oder Stelle mitgeteilt werden dürfen. Des Weiteren beinhaltet die Prüfung auch, ob der Ersterhebungsgrundsatz (§ 67a Abs. 2 S. 1 SGB X) beachtet wurde.

Hinweis:

Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 ff. SGB X) stellen für sich allein keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis dar.

Liegt keine Übermittlungsgrundlage vor und ergibt sich auch aus anderen Vorschriften im SGB keine Rechtsgrundlage, ist eine Übermittlung nur noch zulässig, wenn eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Zum Thema Einwilligung wird auf die GRA zu Art. 7 DSGVO und die GRA zu § 67b SGB X ergänzend hingewiesen.

Sofern eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht, kommt es auf die Einwilligung der betroffenen Person nicht an, das heißt eine Übermittlung ist auch gegen den Willen der betroffenen Person zulässig. Hier sind dann aber bestimmte Widerspruchsrechte der betroffenen Person zu beachten (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, § 84 Abs. 5 SGB X und Art. 21 DSGVO).

Ausnahme:

Nach § 68 Abs. 3 SGB X ist eine Übermittlung bestimmter Sozialdaten zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung zulässig. Nach § 68 Abs. 3 S. 2 SGB X trägt hier ausdrücklich die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Damit ist die übermittelnde Stelle grundsätzlich von ihrer Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung entbunden (GRA zu § 68 SGB X, Abschnitt 6.4).

Verantwortlichkeit der ersuchenden Stelle (Abs. 1 Satz 2)

Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben im Ersuchen trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen. Die übermittelnde Stelle kann sich grundsätzlich auf den Inhalt des Ersuchens verlassen. Nur in Fällen, in denen das Ersuchen nicht schlüssig oder widersprüchlich ist, ist aus der Verantwortung für eine zulässige Übermittlung heraus eine entsprechende Klärung herbei zu führen.

Bei Anfragen privater Personen oder Stellen ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.

Treten dagegen öffentliche Stellen mit einem Auskunftsersuchen an die Rentenversicherung heran, ist es ausreichend, wenn diese bestätigen, dass ihnen eine entsprechende schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegt (siehe auch GRA zu § 67b SGB X, Abschnitt 4.3).

Rechtfertigender Notstand

Für seltene und besonders gelagerte Ausnahmen ist die Übermittlung der zur Gefahrenabwendung erforderlichen Sozialdaten unter Berufung auf § 34 StGB vertretbar, auch wenn keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht. In diesen Fällen ergeben sich meist aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens der betroffenen Person (beispielsweise eines Anfallleidens oder einer Erblindung) konkrete Gefahren für Leib und Leben Dritter oder auch für die betroffene Person selbst (beispielsweise wegen Fahrens eines PKW). Um in diesen Fällen Gefahr für Leib und Leben abzuwenden, müssen dritte Personen oder Stellen eingeschaltet und ihnen bestimmte - auch medizinische - Daten übermittelt werden. In Frage kommen hier, je nach konkretem Einzelfall, die behandelnden Ärzte oder zuständigen Fliegerärzte der betroffenen Person, die Kraftfahrzeugstellen oder das Bundesluftfahrtamt. Bei akuter Selbstmordgefährdung oder Gefahr im Verzug, wie etwa bei einem drohenden Amoklauf, können auch die Polizeidienststellen eingeschaltet werden.

In so einem Fall bedarf es einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, da die Datenübermittlung an sich unzulässig erfolgt, jedoch über § 34 StGB (sogenannter übergesetzlicher Notstand) gerechtfertigt ist. Nach dieser Norm handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib und anderen in § 34 StGB genannten Rechtsgütern eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Diese Voraussetzungen liegen in diesen besonderen Ausnahmefällen vor, da die bestehende Gefahr für Leib und Leben und gegebenenfalls der entsprechenden Rechtsgüter der betroffenen Person oder anderer Personen erheblich dem hier betroffenen Rechtsgut der betroffenen Person (die Wahrung des Sozialgeheimnisses) überwiegt.

Eine Datenübermittlung, die aufgrund eines übergesetzlichen (oder rechtfertigenden) Notstandes im Sinne des § 34 StGB vorgenommen wird, bleibt zwar für sich betrachtet unzulässig, ist dann aber gerechtfertigt. Die Schweigepflicht wird hier als nachrangig oder eingeschränkt gegenüber höherrangigen Rechtsgütern angesehen.

Erforderliche Angaben in den Auskunftsersuchen

Die Auskunftsersuchen müssen die erforderlichen Angaben über den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenerhebung enthalten, damit die Rentenversicherung einordnen kann, ob und nach welcher Vorschrift und in welchem Umfang Daten übermittelt werden dürfen. Diese Angaben können allgemein gehalten sein, müssen jedoch so eindeutig sein, dass sie eine allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ermöglichen (Schlüssigkeitsprüfung). Dies gilt unabhängig davon, von welcher Stelle das Ersuchen kommt, also auch zwischen den Trägern der Rentenversicherung.

Die Angaben der ersuchenden Stellen sind grundsätzlich nicht anzuzweifeln. Sofern es sich um Sozialleistungsträger handelt, tragen sie nach § 67d Abs. 1 S. 2 SGB X die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in ihrem Ersuchen (Abschnitt 3.2).

Beachte:

Sofern die Ersuchen eine eigene Einschätzung der anfragenden Stellen zu der Übermittlungsgrundlage der Rentenversicherung enthält, fällt diese nicht unter die Regelung des § 67d Abs. 1 S. 2 SGB X und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung der Rentenversicherung (AGGDS 5/2008, TOP 6, und AGGDS 2/2014, TOP 3).

Bei Anfragen anderer Sozialleistungsträger ist auch ohne ausdrückliche Bestätigung im Einzelfall davon auszugehen, dass der Ersterhebungsgrundsatz des § 67a Abs. 2 S. 1 SGB X von den ersuchenden Stellen beachtet wurde, da sowohl die ersuchenden Stellen als auch die übermittelnden Stellen Sozialleistungsträger sind und den Vorschriften des 2. Kapitels des SGB X unterliegen (AGGDS 1/2015, TOP 4, Abschnitt 2 des Beratungsergebnisses).

Verbunddaten (Abs. 2)

§ 67d Abs. 2 SGB X regelt den Fall, dass Daten, die zulässig übermittelt werden dürfen, so mit weiteren Daten verbunden sind (wie beispielsweise in Anamnesedaten eines Gutachtens), dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand (Kosten, Zeit, Arbeitsaufwand) möglich ist (sogenannte Verbunddaten).

Die Übermittlung auch dieser Verbunddaten ist zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person sind insbesondere dann beeinträchtigt beziehungsweise überwiegen, wenn die übermittelten Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person oder eines Dritten führen könnten oder geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen. Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange genügt dagegen nicht.

Es handelt sich bei § 67d Abs. 2 SGB X um eine Ausnahme vom Erforderlichkeitsprinzip des Sozialdatenschutzes, die den Erfordernissen der Verwaltung entgegenkommt. Sie ist daher sehr eng auszulegen.

Beachte:

Die Übersendung von vollständigen Akten wird regelmäßig hiervon nicht erfasst, hier ist grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 4 DSGVO in Verbindung mit § 67b SGB X einzuholen.

Die Empfänger dieser Verbunddaten dürfen die weiteren Daten weder nutzen noch verändern.

Vermittlungsstellen (Abs. 3)

Die Vorschrift lässt ausdrücklich eine Datenübermittlung auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zu. Der Begriff der Vermittlungsstelle ist im Gesetz nicht definiert.

Nach § 145 Abs. 1 SGB VI und § 150 SGB VI sowie § 81 Abs. 3 S. 3 SGB X ist beispielsweise die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (DSRV) eine Vermittlungsstelle im Sinne von Absatz 3.

Die Vorschrift knüpft die Übermittlung von Sozialdaten über Vermittlungsstellen nicht an bestimmte Voraussetzungen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Einschaltung von Vermittlungsstellen um eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X mit seinen umfangreichen Anforderungen an Vertragsgestaltungen, Kontrollen, Anzeige- und Genehmigungspflichten. Auf die GRA zu Art. 28 DSGVO und die GRA zu § 80 SGB X wird ergänzend hingewiesen.

 

Gesetz zur Änderung Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Der Inhalt des bisherigen Absatzes 1 ist vollständig entfallen und der bisherige Absatz 2 ist nunmehr Absatz 1. Absatz 2 beinhaltet nunmehr den Inhalt des bisherigen Absatzes 3. Absatz 4 wurde ersatzlos gestrichen.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822

Mit Artikel 8 § 2 des Gesetzes zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze erfolgte eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 (ABl. EGL Nr. 281 vom 23.11.1995, S. 31 ff.); in Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „des Empfängers“ durch die Wörter „des Dritten, an den die Daten übermittelt werden“ ersetzt und in Absatz 3 die Wörter „in Akten“ gestrichen.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5187 und 12/7324

§ 67d SGB X wurde neu in das SGB X aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67d SGB X