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Artikel 11 SVA-Türkei

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.11.1965
Version001.00

Für die Versicherungspflicht, das Recht zur freiwilligen Versiche­rung und den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei sind die nach den Rechtsvorschriften der anderen Ver­tragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Vgl. Nr. 10 SP

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