Artikel 12 SVA-Türkei
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.11.1965 |
Version | 001.00 |
(1) Artikel 4a gilt für eine Person,
a) | die, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, ihren Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt hat, nur, wenn der zuständige Träger der Verlegung des Aufenthalts vorher zugestimmt hat, |
b) | bei der der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nur, wenn sie wegen ihres Zustandes sofort Leistungen benötigt, |
c) | bei der der Versicherungsfall nach dem Ausscheiden aus der Versicherung eingetreten ist, nur, wenn sie sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei begeben hat, um eine ihr angebotene Beschäftigung anzunehmen. |
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a kann nachträglich erteilt werden, wenn die Person aus entschuldbaren Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.
(3) Artikel 4a gilt nicht für eine Person, solange für sie Leistungen nach den Rechtsvorschriften beansprucht werden können, in deren Gebiet sie sich aufhält.
(4) Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 gelten nicht für Leistungen bei Mutterschaft.