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Art. 17 SVA-Kanada: Gebühren und Legalisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.01.2023

Dokumentdaten
Stand07.07.2015
Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Kanada

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 17 SVA-Kanada regelt die Befreiung von Gebühren und von Echtheitsbestätigungen.

Absatz 1 erweitert nationale Gebührenbefreiungen für Urkunden auch auf solche, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind. Sind Urkunden ganz oder teilweise von Verwaltungskosten einschließlich Konsulargebühren befreit, so gilt dies auch, wenn sie zur Vorlage bei den Behörden und Trägern des anderen Vertragsstaats erstellt werden (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 enthält den Verzicht auf amtliche Bestätigungen über die Echtheit von Urkunden, sogenannte Legalisationen. Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vorzulegen sind, bedürfen keiner solchen Bestätigung oder anderen ähnlichen Förmlichkeit (siehe Abschnitt 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Kanada

Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Kanada zu verstehen ist.

  • 1 Abs. 1 Buchst. e SVA-Kanada

Die Regelung enthält die Definition, was unter „Träger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Kanada zu verstehen ist.

  • 3 Abs. 4 VV zum SVA-Kanada

Regelt, wann auf die Übersendung von Urkunden oder amtlichen Unterlagen verzichtet werden kann. Die Bestätigung personenbezogener Daten durch die kanadische Verbindungsstelle reicht als Nachweis grundsätzlich aus.

Erweiterte Kostenfreiheit

Zur Sachverhaltsermittlung (siehe GRA zu § 20 SGB X, Abschnitt 2) sind regelmäßig Beweismittel notwendig (siehe GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 5). Sowohl Antragsteller als auch Rentenbezieher haben diese Beweisurkunden auf Verlangen vorzulegen (siehe GRA zu § 60 SGB I, Abschnitt 4). Dabei kann auch die Vorlage öffentlicher, also von Behörden ausgestellter Urkunden notwendig werden. Nehmen Beteiligte dazu Behörden nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X oder andere Behörden in Anspruch, so ist dies kostenfrei (siehe GRA zu § 64 SGB X, Abschnitte 3.1 und 4.1). Dies gilt zum Beispiel auch für Meldebehörden (Urteil BVerwG vom 26.06.1987, AZ: 8 C 70/85, BVerwGE 77, 364-369). Ergänzend sind Urkunden in Deutschland zur Vorlage bei den Versicherungsträgern von Beurkundungs- oder Beglaubigungskosten befreit (siehe GRA zu § 64 SGB X, Abschnitt 4.3). Erstere umfassen die Kosten der Ausstellung der Urkunde selbst, letztere die Kosten für die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Abschrift (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 2).

Der Art. 17 Abs. 1 SVA-Kanada erweitert nationale Kostenbefreiungen und -ermäßigungen auf Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind. Ist die Ausstellung von Urkunden von Verwaltungskosten befreit, so gilt dies auch für Ausstellungen zur Vorlage bei Behörden und Trägern des anderen Vertragsstaats. Dabei ist es unerheblich, ob die Ausstellung ganz oder nur teilweise kostenfrei ist oder ob es sich um Konsulargebühren handelt. Eine Urkunde ist dabei eine in Schriftform verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 3). Sie muss zum Beweis geeignet und bestimmt sein. Die Regelung erfasst auch die kostenfreie Beglaubigung, denn auch dabei handelt es sich um die Erstellung einer Urkunde mit der Aussage der Richtigkeit der Abschrift beziehungsweise Ablichtung.

Die deutsche Kostenbefreiung gilt demnach auch für Urkunden die nach den kanadischen Rechtsvorschriften vorzulegen sind. Sie werden unter den gleichen Bedingungen ausgestellt wie zur Vorlage bei den deutschen Rentenversicherungsträgern. Werden von Beteiligten solche Schriftstücke zur Vorlage bei kanadischen Behörden oder Trägern angefordert, dürfen für die Ausstellung oder die (amtliche) Beglaubigung keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, denn dies ist für Zwecke der Sozialversicherung in Deutschland kostenfrei.

Siehe Beispiele 1 und 2

Verzicht auf Echtheitsbestätigungen

Urkunden deutscher Behörden (sogenannte öffentliche Urkunden) haben im Ausland in der Regel keinen Beweiswert (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9). Umgekehrt gilt dies dem Grunde nach ebenso für ausländische öffentliche Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 10); wobei die Rentenversicherungsträger in ihrer Beweiswürdigung frei sind (siehe GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 7). Damit öffentliche Urkunden in einem anderen Land Beweiswert erlangen, bedürfen sie einer Bestätigung ihrer Echtheit, das heißt, dass sie vom Aussteller im Auftrag der Behörde stammen. Diese Bestätigung erfolgt völkerrechtlich durch eine amtliche Bescheinigung in Form der Legalisation. Damit wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.1). Damit soll erreicht werden, dass einer ausländischen öffentlichen Urkunde der gleiche Beweiswert zukommen kann wie einer inländischen. Ein vereinfachtes Verfahren ist das Anbringen einer Apostille für die Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.2).

Der Art. 17 Abs. 2 SVA-Kanada befreit Urkunden von der Legalisation oder anderen ähnlichen Förmlichkeit (Apostille). Dies gilt für deutsche und kanadische Urkunden, die in Anwendung der vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Kanada, Abschnitt 2) vorzulegen sind. Die Behörden und Träger des anderen Vertragsstaats, die diese Rechtsvorschriften anwenden, haben öffentliche Urkunden auch ohne formelle Echtheitsbestätigung zu verwenden.

Siehe Beispiel 3

Nachweis der Geburt und des Todes

Zur Bestätigung personenbezogener Daten reichen die Angaben im Formblatt C/D 2 grundsätzlich aus (Art. 3 Abs. 4 VV zum SVA-Kanada).

Die kanadische Verbindungsstelle hat sich darüber hinaus bereit erklärt - im Einzelfall auf ausdrückliche Anforderung -, beglaubigte Fotokopien von Urkunden zu übersenden, wenn diese von den deutschen Trägern benötigt werden (VSB Kanada 2001, TOP 8 CDN). Beispiele können die Feststellung des korrekten Geburtsdatums (siehe GRA zu § 33a SGB I, Abschnitt 5) oder die Rückforderung von überzahlten Rentenbeträgen nach dem Tod sein (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 7.23).

Die kanadische Verbindungsstelle hat sich zudem bereit erklärt, Anfragen deutscher Träger nach Sterbeurkunden vorrangig zu bearbeiten. Sie übersendet diese in Kopie, sofern sie sich in den dortigen Akten befinden. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, werden deutsche Träger im Formblatt C/D 2 entsprechend informiert und der Monat und das Jahr des Todes mitgeteilt (VSB Kanada 2008, TOP 1.29, Punkt 22 der Niederschrift).

Zum Nachweis des Todes dienen folgende kanadische Urkunden:

  • Certificate of death,
  • Proof of death certification,
  • Funeral director's statement of death.

Nachweis der Heirat

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann in Deutschland anerkannt werden (siehe GRA zu § 46 SGB VI, Abschnitt 4). Die sachlichen Voraussetzungen der Ehe bestimmen sich für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht, das heißt nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Zu den sachlichen Voraussetzungen gehören zum Beispiel der Ehewillen, die Ehefähigkeit und die Ehemündigkeit. Die Voraussetzungen für die Form der Eheschließung können sich hingegen auch nach dem Recht des Staats richten, in dem sie vollzogen wird (Art. 11 Abs. 1 EGBGB). In Kanada regeln dies die Provinzen und Territorien.

Eine in Kanada geschlossene Ehe ist in Deutschland gültig, wenn die deutschen Heiratswilligen die Eheschließungsvoraussetzungen nach deutschem Recht erfüllen und die Ehe formwirksam nach dem Recht der jeweiligen kanadischen Provinz oder des Territoriums geschlossen wurde. Von einer Entsprechung dem inländischen Rechtsverhältnis (§ 34 Abs. 1 SGB I) wird ausgegangen, da auch die kanadische Ehe auf Lebenszeit eingegangen wird. Dass seit 2005 in allen kanadischen Provinzen auch die Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Partnern möglich ist, ist für die Entsprechung unerheblich.

In Kanada kann zivil oder kirchlich geheiratet werden, mit gleicher rechtlicher Wirkung. Wer zur Vornahme der Eheschließung berechtigt ist, unterscheidet sich je nach Provinz und Territorium. Zur Heirat wird eine Heiratserlaubnis (marriage licence) benötigt, die in den Gemeinden beantragt werden kann. Im Anschluss an die Heirat wird vom Durchführenden eine Heiratsurkunde ausgestellt beziehungsweise der Vollzug der Eheschließung auf der Heiratserlaubnis bestätigt und eine entsprechende Mitteilung an das Generalregister der Provinz gegeben.

Als Nachweis der Heirat werden folgende kanadische Urkunden anerkannt:

  • Marriage licence mit eingetragener Bestätigung,
  • Certificate of marriage.

Die in Kanada nach dem jeweiligen Provinzrecht mögliche Separation of Legal Spouses führt nicht zur Auflösung der Ehe. Eine Ehe wird in Kanada nur durch den Tod eines der beiden Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst (VSB Kanada 2001, TOP 17 D).

Beispiel 1: Keine Gebühren bei der Deutschen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Ein Versicherter benötigt zum Nachweis der an ihn gezahlten Rentenbeträge gegenüber dem kanadischen Träger eine Aufstellung für das letzte Jahr.
Darf der Rentenversicherungsträger für diese Tätigkeit Gebühren verlangen?
Lösung:
Nein, nach deutschem Recht werden für das Verfahren bei den Behörden nach dem SGB keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Dies gilt auch, wenn Dokumente für den kanadischen Träger benötigt werden.

 

Beispiel 2: Keine Gebühren bei anderen deutschen Behörden

(Beispiel zu Abschnitt 2)
Ein Versicherter benötigt zum Nachweis gegenüber dem kanadischen Träger einen Auszug aus dem deutschen Melderegister.
Darf die Gemeindeverwaltung für diese Tätigkeit Gebühren verlangen?
Lösung:
Nein, nach deutschem Recht besteht für die Beantragung von Sozialleistungen Kostenfreiheit gegenüber Nichtleistungsträgern (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Dies gilt auch, wenn Dokumente für den kanadischen Träger benötigt werden.

 

Beispiel 3: Keine Echtheitsbestätigung

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Ein Waise soll zum Nachweis der weiteren deutschen Rentenberechtigung eine kanadische Schulbescheinigung beibringen.
Ist diese nach der Ausstellung durch die Schule zunächst von der deutschen Auslandsvertretung in Kanada zu legalisieren?
Lösung:
Nein, einer Echtheitsbestätigung, dass die Bescheinigung von der Schule stammt, bedarf es nicht. Die Urkunde hat den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Schulbescheinigung (§ 21 Abs. 1 SGB X).

 

Gesetz zu dem Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 01.04.1988 (Abkommen), 20.01.1988 (Gesetz)

Quelle: BGBl. 1988 II S. 26

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 12.01.1988 wurde das deutsch-kanadische Abkommen (SVA-Kanada) vom 14.11.1985 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kanada).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 17 SVA-Kanada