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§ 29 SGB X: Beglaubigung von Dokumenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.07.2023

Änderung

Seit dem 01.01.2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) für die Ausstellung von Apostillen auf Bundesurkunden und für Endbeglaudigungen für eine Legalisation zuständig (Abschnitt 9.1 und 9.4).

Dokumentdaten
Stand20.06.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften - vom 25.07.2013 in Kraft getreten am 01.08.2013
Rechtsgrundlage

§ 29 SGB X

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift soll die Übereinstimmung zweier Dokumente bezeugen und dient damit im weitesten Sinne Beweiszwecken. Sie gilt ausschließlich für Beglaubigungen durch eine Behörde (amtliche Beglaubigung) und kommt vor allem zur Anwendung, wenn ein Dokument bei einer anderen Behörde vorzulegen ist.

Ein konkreter Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X und der begehrten Beglaubigung ist nicht notwendig.

Die nach § 29 SGB X legitimierten Behörden sind zur Beglaubigung befugt, aber nicht verpflichtet. Eine Beglaubigung ist daher eine Ermessensentscheidung.

Ergänzende Regelungen

§ 30 SGB X enthält die Regelung zur Beglaubigung von Unterschriften.

Amtliche Beglaubigung

Beglaubigungen können öffentlich oder amtlich erfolgen. In § 29 SGB X ist nur die amtliche Beglaubigung geregelt.

Sowohl die öffentliche als auch die amtliche Beglaubigung bezeugen ausschließlich die Richtigkeit (Echtheit) einer Abschrift, nicht jedoch die materiell-rechtliche Richtigkeit des Inhaltes sowie die Wirksamkeit und Umstände des Zustandekommens der beglaubigten Erklärung.

Im Gegensatz zur öffentlichen Beglaubigung, die regelmäßig von Notaren vorgenommen wird und den vollen Beweis der beglaubigten Tatsachen erbringt, werden amtliche Beglaubigungen allein von Behörden vorgenommen und entfalten Beweiskraft grundsätzlich nur zu dem im Beglaubigungsvermerk genannten Zweck (eingeschränkte Beweiskraft). Uneingeschränkte Beweiskraft entfalten aber die beglaubigten Abschriften von Urkunden, die die Behörde selbst ausgestellt hat.

§ 29 SGB X erfasst allerdings nicht die zum verwaltungsinternen Gebrauch bestimmten Abschriften, die mit der Feststellung versehen sind, dass sie mit dem Original übereinstimmen. Die Tätigkeit einer Behörde für eine andere und die daraus resultierende Weitergabe von Übereinstimmungserklärungen - zum Beispiel vom Versicherungsamt an den Rentenversicherungsträger - ist ebenfalls keine Beglaubigung im Sinne der Vorschrift. Vielmehr sind auch hier die Übereinstimmungserklärungen als für den internen Gebrauch bestimmt anzusehen.

Urkunden und Abschriften

Eine Urkunde ist jede schriftlich verkörperte Gedankenerklärung. Es ist unerheblich, worauf sie geschrieben oder gedruckt ist, ob sie unterschrieben ist, welche Bedeutung sie hat oder welchem Zweck sie dienen soll. Zu den Urkunden in diesem Sinn zählen auch ärztliche Gutachten, Krankenunterlagen, Computer-Bescheide und andere technisch gefertigte oder programmierte Aufzeichnungen, soweit sie Gedanken verkörpern. Auch schriftlich abgefasste öffentlich-rechtliche Verträge nach §§ 53 ff. SGB X sind als Urkunden anzusehen.

Abschriften sind dagegen alle nachträglich hergestellten hand- oder maschinenschriftlich gefertigten vollständigen Wiedergaben einer Urkunde. Als Abschrift gelten insoweit auch Zweit- und Durchschriften sowie die im Absatz 4 Satz 1 genannten Vervielfältigungen.

Befugnis

Die Vorschrift beinhaltet weder einen Anspruch noch eine Verpflichtung zur Vornahme einer Beglaubigung. Sie ermächtigt die Behörde lediglich nach ihrem Ermessen, eine solche vorzunehmen. Je nach Bedeutung der Beglaubigung für den Antragsteller und dessen persönlichen Verhältnissen kann dieses Ermessen allerdings auf Null reduziert sein.

Ablichtungen von Urkunden, die eine Behörde selbst ausgestellt hat, kann sie auch mit uneingeschränkter Beweiskraft „beglaubigen“ (Eigenurkunden). Regelmäßig liegt keine „Beglaubigung“ vor, es ist lediglich von einer Bestätigung eines bereits ausgestellten Dokumentes auszugehen. Unerheblich ist, ob es sich um öffentliche oder private Urkunden handelt.

Diese Befugnis besitzen ausnahmslos alle Behörden, gleichgültig welcher Rechtsträgerschaft sie angehören. Urkunden von nicht mehr bestehenden Behörden können in diesem Sinn durch den Rechtsnachfolger beglaubigt werden.

Die Beglaubigung von Urkunden, die eine andere deutsche Behörde ausgestellt hat beziehungsweise ausländische oder Privaturkunden, die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden (Fremdurkunden), ist dagegen nur eingeschränkt möglich.

Abschriften von Fremdurkunden dürfen nur von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Behörden beglaubigen. Hierzu erging die Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch (SGBBeglV) vom 11.04.2003 (BGBl. I S. 528). Danach sind alle Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Beglaubigung von Fremdurkunden ermächtigt.

Diese Befugnis können auch andere Behörden, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen, soweit das Landesrecht entsprechende Ermächtigungen enthält. Obwohl die Bundesländer in ihren Verwaltungsgesetzen ebenfalls Bestimmungen über die Beglaubigung aufgenommen haben, gelten diese regelmäßig nicht für Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch. Ausnahmen regeln das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (§ 1 Abs. 2 VwVfGBln), das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (§ 2 SächsAGSGB) und das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze des Freistaates Bayern (Art. 67 AGSG Bayern). Nach diesen landesrechtlichen Regelungen sind auch andere Behörden zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 SGB X befugt.

Die öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen in Deutschland sind keine zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 1 SGB X. Ausnahmen gelten nur, wenn gesetzliche Regelungen oder Regelungen aufgrund eines Gesetzes Bescheinigungen durch kirchliche Stellen zulassen (zum Beispiel Lebensbescheinigungen bei Auslandszahlungen nach den Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren.). In den Fällen, in denen kirchliche Stellen selbst ausgestellte Bescheinigungen (zum Beispiel Taufurkunde) „beglaubigen“, kann von einer Bestätigung eines bereits ausgestellten Dokumentes ausgegangen werden (AGFAVR 2/2011, TOP 8; Verbindliche Entscheidung, RVaktuell 12/2011).

Eine Beglaubigung ist zudem ausgeschlossen, soweit durch Rechtsvorschriften eine Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden (zum Beispiel Kataster- oder Standesämter) vorbehalten ist. Damit soll die Beglaubigung von Urkunden aus fortgeschriebenen Registern vermieden werden, da ein Beglaubigungsvermerk mit Datumsangabe auf einer Abschrift den Eindruck erwecken könnte, dass dies den Inhalt der Urkunde am Tage der Beglaubigung darstellt.

Beglaubigungsverbote

Die Befugnis, eine Beglaubigung vorzunehmen, besteht nach § 29 Abs. 2 SGB X dann nicht mehr, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert wurde. Die Aufzählung der Verdachtsmomente ist nicht abschließend, es sind aber die wichtigsten Arten möglicher Änderungen genannt.

Liegt einer der genannten Verdachtsgründe beziehungsweise ein ähnlicher Tatbestand vor, darf die Abschrift nicht beglaubigt werden. Die Behörde hat die Ablehnung vorzunehmen, ohne den Nachweis der nachträglichen Änderung führen zu müssen.

Dieses Beglaubigungsverbot greift selbst dann, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Urkunde nachträglich abgeändert wurde. Hierbei ist allein auf das äußere Bild der Urkunden abzustellen; die subjektive Überzeugung des die Beglaubigung ablehnenden Mitarbeiters ist irrelevant.

Das Beglaubigungsverbot besteht nicht, wenn aus anderen konkreten objektiven Gründen eine Fälschung ausgeschlossen ist oder die Änderung bei der Abfassung der Urschrift vorgenommen wurde (zum Beispiel Streichen eines Wortes und Ersetzen durch ein anderes).

Ist es zweifelhaft, wann die Änderung vorgenommen wurde und wird deshalb eine Beglaubigung abgelehnt, so ist dies kein Ermessensfehlgebrauch.

Gleichgestellte Vervielfältigungen

Nach Absatz 4 stehen technische Vervielfältigungen wie Ablichtungen, Lichtdrucke und Negative den herkömmlichen Abschriften von Urkunden gleich. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihres Beweiswertes. Bei einer Mikroverfilmung kann der Beglaubigungsvermerk auf dem Behältnis angebracht werden.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde die bisherige Nummer 3 des Absatzes 4 an die Weiterentwicklung der Technik angepasst. Der neue Wortlaut ermöglicht nun allgemein die Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente. Zusätzlich wurde in der neuen Nummer 4 die Beglaubigung elektronischer Dokumente für zwei bestimmte Fallgestaltungen geregelt. Danach können zukünftig elektronische Dokumente, die bei der Überführung eines Papierdokumentes in eine elektronische Form entstehen, beglaubigt werden. Zulässig ist nunmehr auch die Beglaubigung elektronischer Dokumente, soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung versehen sind und - zum Beispiel aufgrund eines Technikwechsels - umformatiert werden müssen.

Form und Inhalt des Beglaubigungsvermerkes

Um der beglaubigten Abschrift den ihr zugedachten Beweiswert zu sichern, sind die Form und der Inhalt des Beglaubigungsvermerkes formalisiert.

Gemäß Absatz 3 Satz 1 ist der Vermerk unter die Abschrift zu setzen; die Beglaubigung auf der Rückseite der Abschrift ist daher zulässig. Umfasst die Abschrift mehrere Blätter, sind diese einzeln zu beglaubigen, beziehungsweise so fest miteinander zu verbinden, dass eine Trennung ohne merkbare Beschädigung unmöglich ist.

Die zwingend notwendigen Inhalte des Vermerkes sind in Absatz 3 Satz 2 kodifiziert. Die Urkunde, deren Abschrift beglaubigt werden soll, muss danach genau bezeichnet werden (Urschrift, beglaubigte oder einfache Abschrift, Ablichtung oder Ausfertigung).

Der Vermerk muss zudem die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück erklären. Hiervon hat sich der jeweilige Mitarbeiter durch eigene Prüfung der wörtlichen Identität zu überzeugen. Handelt es sich um eine private beziehungsweise ausländische Urkunde, so muss der Hinweis enthalten sein, dass die Beglaubigung zur Vorlage bei einer bestimmten Behörde, zum Beispiel der Agentur für Arbeit, erfolgt.

Der Vermerk muss zudem den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des Bediensteten sowie das Dienstsiegel enthalten.

Für die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) neu gefasste Möglichkeit der Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente ist die Form und der Inhalt des Beglaubigungsvermerkes nach Absatz 3 maßgeblich. Darüber hinaus sind aber in Absatz 5 zusätzliche Anforderungen an den Beglaubigungsvermerk aufgenommen worden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung versehen ist. Beglaubigungsvermerke auf Ausdrucken dieser Dokumente müssen danach zukünftig auch die Feststellung enthalten, wen die Signaturprüfung als den Inhaber der Signatur ausweist. Zusätzlich ist der Beglaubigungsvermerk in diesen Fällen um den Zeitpunkt, zu dem nach der Signaturprüfung die Anbringung der Signatur erfolgte, und um die der Signatur zu Grunde liegenden Zertifikate mit deren Daten zu ergänzen.

Ist ein elektronisches Dokument elektronisch zu beglaubigen (Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise b), so muss der Beglaubigungsvermerk die in Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben enthalten, wobei die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung ersetzt werden. Zusätzlich sind der Name des Mitarbeiters, der die Beglaubigung vornimmt und die Bezeichnung der beglaubigenden Behörde anzugeben. Handelt es sich um eine elektronische Beglaubigung auf Grund eines Formatwechsels im Sinne von Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b), so sind darüber hinaus die Angaben zur Signatur des ursprünglichen elektronischen Dokumentes erforderlich (Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c).

Nach Absatz 7 kann der Rentenversicherungsträger, soweit er über die technischen Möglichkeiten verfügt, von der Urkunde, die er selbst erstellt hat, auf Verlangen der Versicherten elektronische Dokumente erstellen und beglaubigen. Hiermit soll zu einer möglichst vollständigen elektronischen Verfahrensabwicklung beigetragen werden.

Rechtsnatur

Die amtliche Beglaubigung ist kein Verwaltungsakt. Es handelt sich um schlicht-hoheitliches Handeln ohne Regelungsgehalt. Wurde eine Beglaubigung unter Verletzung der Formvorschriften beziehungsweise der Beglaubigungsverbote vorgenommen, ist diese unwirksam. Ein besonderes Korrekturverfahren ist nicht notwendig. Der Inhalt der Abschrift ist dann frei zu würdigen. Die Ablehnung einer Beglaubigung ist hingegen als Verwaltungsakt anzusehen, da sie die verbindliche Entscheidung über einen Einzelfall enthält. Vor der Klageerhebung ist insoweit ein Vorverfahren erforderlich.

Deutsche Urkunden zur Verwendung im Ausland

Urkunden deutscher Behörden (sogenannte öffentliche Urkunden) haben im Ausland in der Regel keinen Beweiswert. Eine ausländische Stelle, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt wird, kann nicht einschätzen, ob die Urkunde echt ist. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von der Person stammt, die sie ausgestellt haben soll. Sie muss nicht eigenhändig verfasst sein. Es genügt, wenn der Aussteller oder die Ausstellerin durch die Unterschrift dokumentiert, dass die Urkunde die eigenen Gedanken verkörpert (siehe Abschnitt 3).

Damit eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland Beweiswert erlangt, bedarf sie einer Bestätigung der Echtheit, dass sie vom Aussteller beziehungsweise der Ausstellerin im Auftrag der Behörde stammt. Diese Bestätigung erfolgt völkerrechtlich durch eine amtliche Bescheinigung in Form der Legalisation (siehe Abschnitt 9.1) oder durch Anbringen einer Apostille (siehe Abschnitt 9.2).

Ausnahmen bestehen im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts (siehe Abschnitt 9.3).

Legalisation

Die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation nimmt die ausländische Vertretung des Landes vor, in dem die Urkunde verwendet werden soll. So legalisiert zum Beispiel die chinesische Botschaft in Berlin deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung in China. Konsularbeamte bestätigen dabei förmlich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Naturgemäß kann eine ausländische diplomatische oder konsularische Vertretung nicht alle deutschen Behörden kennen. Deshalb erfolgt in der Praxis zunächst eine Vorbeglaubigung durch eine deutsche übergeordnete Behörde. Manche Staaten verlangen zudem eine End- oder Überbeglaubigung durch das damit betraute Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel, bevor sie die Urkunde legalisieren. Nähere Einzelheiten zur End- oder Überbeglaubigung enthält die Internetseite des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten unter https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen.

Sofern im Verhältnis zu einigen Staaten Besonderheiten bestehen, beachte auch GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 3.4.1.1.

Apostille

Nicht immer ist eine Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation notwendig. Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 sieht beispielsweise Ausnahmen vor. Die Echtheitsbestätigung erfolgt durch ein vereinfachtes völkerrechtliches Verfahren. Dies nimmt die dafür benannte amtliche Stelle des Staates vor, indem die Urkunde ausgestellt wurde. Dazu bringt sie auf der Urkunde oder einem mit ihr verbundenen Blatt eine Nachschrift an (sogenannte Haager Apostille).

Damit bestätigt sie förmlich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Einschaltung der ausländischen Vertretung des Staates, indem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht notwendig.

Für nähere Informationen zur Haager Apostille siehe auch GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 3.4.1.2.

Über- und zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht

Deutschland ist mit vielen Staaten im Wege des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts verbunden. Danach bedürfen Urkunden der Deutschen Rentenversicherung keiner Legalisation oder anderen Förmlichkeit, um im anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als echt anerkannt zu werden. Dies gilt auch im umgekehrten Sinn für Urkunden der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen sind.

Im überstaatlichen Recht enthält Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004 eine entsprechende Regelung (vergleiche GRA zu Art. 80 VO (EG) Nr. 883/2004). Im Verhältnis zu den Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, gibt es in jedem einzelnen Vertrag Regelungen zur Befreiung von der Legalisation. Es wird diesbezüglich auch auf die entsprechenden GRAen verwiesen (siehe zum Beispiel GRA zu Art. 15 SVA-Japan).

Verfahren mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Urkunden der Deutschen Rentenversicherung Bund werden nur auf Anforderung der/des Betreffenden mit einer Echtheitsbestätigung versehen. Die Vorbeglaubigung und die Endbeglaubigung zur Legalisation oder die Ausstellung einer Apostille nimmt für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Rentenversicherung Bund das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) vor.

Für die Regionalträger ist regelmäßig das jeweilige Innenministerium beziehungsweise die entsprechende Senatsverwaltung zuständig. Das nähere Verfahren richtet sich nach den hausinternen Anweisungen.

Ausländische Urkunden für die Verwendung in Deutschland

Urkunden ausländischer Behörden haben nicht ohne weiteres den Beweiswert wie deutsche öffentliche Urkunden (§ 437 ZPO). Erst durch die Legalisation - sofern auf diese nicht im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts verzichtet werden kann (siehe Abschnitt 9.3) - erhalten sie den Beweis ihrer Echtheit (§ 438 Abs. 2 ZPO).

Die Legalisation nehmen die deutschen Auslandsvertretungen vor (§ 13 Konsulargesetz). Dadurch erhalten ausländische öffentlichen Urkunden den gleichen Beweiswert wie deutsche öffentliche Urkunden (§§ 415, 417, 418 ZPO). Einige deutsche Auslandsvertretungen mussten jedoch die Legalisation von Urkunden einstellen (siehe GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 3.4.1.1).

Es besteht aber kein Legalisationszwang. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung entscheiden in freier Überzeugung, ob eine Behauptung wahr ist. Bedienen sie sich dabei der Vorlage von Urkunden, wird deren Echtheit an den Umständen des Einzelfalles ermessen (analog § 438 Abs. 1 ZPO). Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen dabei der freien Würdigung (BSG vom 05.04.2001, AZ: B 13 RJ 35/00 R, in SozR 3-1200 § 33a Nr. 4).

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749)

Inkrafttreten: 01.08.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/11473

Durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 wurde mit Wirkung zum 01.08.2013 der Absatz 7 angefügt.

3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000

Die Vorschrift wurde zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002. Mit Inkrafttreten zum 01.02.2003 wurden die Überschrift zu § 29 SGB X und Absatz 4 Nummer 3 neu gefasst sowie Absatz 4 Nummer 4 und die Absätze 5 und 6 angefügt.

2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2022)
Inkrafttreten: 14.08.1998

Durch Artikel 1a des 2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 wurde die bisherige Überschrift „Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen“ durch die Überschrift „Beglaubigung von Dokumenten“ ersetzt.

Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885)

Inkrafttreten: 01.01.1990

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7760

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 ist die Vorschrift in den neuen Bundesländern für den Bereich der Rentenversicherung ab 01.01.1991 anzuwenden.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034

§ 29 SGB X wurde mit dem SGB X vom 18.08.1980 eingeführt und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X). Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 33 VwVfG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 29 SGB X