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Übersicht zum SVA-Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde im Hinblick auf die Überführung der genossenschaftlichen Sonderrentensysteme in die allgemeine Arbeitnehmerversicherung zum 01.10.2015 aktualisiert

Dokumentdaten
Stand17.09.2015
Rechtsgrundlage

SVA-Japan

Version002.00

Allgemeines

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit (SVA-Japan) vom 20.04.1998 (BGBl. II 1999, S. 876) ist am 01.02.2000 in Kraft getreten. Mit dem Abkommen trat gleichzeitig das „Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ (Protokoll zum SVA-Japan) in Kraft. Das Protokoll zum SVA-Japan ist Bestandteil des Abkommens.

Das SVA-Japan wird durch

  • die „Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20.04.1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ (DV zum SVA-Japan) und
  • die "Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit“ vom 27.11.1998 (VV zum SVA-Japan), die zwischenzeitlich durch die Fassung vom 13.02.2009 ersetzt wurde,

ergänzt.

Einzelheiten zur Durchführungsvereinbarung und zur Verwaltungsvereinbarung zum SVA-Japan können der GRA zu Übersicht DV zum SVA-Japan, Übersicht, und der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Japan, Übersicht, entnommen werden.

Sachlicher Geltungsbereich

Vom Abkommen werden nach seinem Artikel 2 erfasst

  • in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über
    • die gesetzliche Rentenversicherung,
    • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
    • die Alterssicherung der Landwirte,
  • in Bezug auf Japan die Rechtsvorschriften über
    • die Volksrente,
    • die Arbeitnehmerrentenversicherung,
    • die Genossenschaftliche Rente für Staatsbeamte,
    • die Genossenschaftliche Rente für Präfektur- und Kommunalbeamte und Personal mit vergleichbarem Status,
    • die Genossenschaftliche Rente für Personal an privaten Schulen,
    • die Genossenschaftliche Rente für Personal von Organisationen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei.

Persönlicher Geltungsbereich

Das SVA-Japan ist ein sogenanntes offenes Abkommen. Es gilt nach Art. 3 SVA-Japan daher für alle Personen, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben oder hatten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status und ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt.

(siehe GRA zu Art. 3 SVA-Japan)

Gleichstellung der Staatsangehörigen sowie anderer Personen

Nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Japan sind bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten die beiderseitigen Staatsangehörigen einander gleichgestellt, sofern sie sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaats aufhalten. Ferner sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten gleichgestellt

  • Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 zu diesem Abkommen,
  • bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen,
  • andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, einem Flüchtling oder bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auch von einem Staatenlosen ableiten.

Rentenzahlung

Nach den Regelungen des Abkommens haben die einem Deutschen gleichgestellten Personen bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan Ansprüche auf Geldleistungen in gleicher Höhe wie ein in Japan lebender Deutscher. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat haben nach dem Abkommen hingegen nur japanische Staatsangehörige Ansprüche auf Geldleistungen in gleicher Höhe wie ein Deutscher im Ausland.

(siehe GRA zu Art. 4 SVA-Japan und GRA zu Art. 5 SVA-Japan)

Gleichstellung der Staatsgebiete

Für die in Abschnitt 4 genannten Personen steht hinsichtlich der Entstehung von Leistungsansprüchen oder der Zahlung von Geldleistungen der Aufenthalt im anderen Vertragsstaat einem Inlandsaufenthalt gleich.

Einschränkungen der Gleichstellung ergeben sich aus Nr. 7 Protokoll zum SVA-Japan.

(siehe GRA zu Art. 5 SVA-Japan)

Regelungen zur Versicherungspflicht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf die Versicherungspflicht wird in Art. 6 bis 10 SVA-Japan geregelt.

Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 6 SVA-Japan).

Bei Entsendung aus einem Vertragsstaat in den anderen gelten die Vorschriften des Entsendestaats bis zum Ende des 60. Kalendermonats weiter (Art. 7 SVA-Japan).

Sondervorschriften über die Durchführung der Versicherung bestehen für Seeleute (Art. 8 SVA-Japan) und Beschäftigte bei diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen (Art. 9 SVA-Japan).

Ausnahmevereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 10 SVA-Japan).

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Für den Erwerb eines Leistungsanspruchs werden deutsche und japanische Versicherungszeiten zusammengerechnet (Art. 11 Abs. 1 SVA-Japan).

Setzt der Anspruch auf Leistungen „bestimmte“ Versicherungszeiten (insbesondere „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“) voraus, werden für die Zusammenrechnung nach Art. 11 Abs. 1 SVA-Japan nur „vergleichbare“ Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates berücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 SVA-Japan).

(siehe GRA zu Art. 11 SVA-Japan)

Rentenberechnung

Renten sind ausschließlich aus deutschen Versicherungszeiten und nach deutschen Rechtsvorschriften zu berechnen (Art. 11 Abs. 4 SVA-Japan und Art. 12 Abs. 1 SVA-Japan).

Das Abkommen enthält keine „weniger-als-Regelung“.

Gleichstellung der „Dehnungstatbestände“

Bei der Prüfung der Anwartschaftsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung oder für bestimmte Altersrenten sind bestimmte japanische Tatbestände deutschen „Dehnungstatbeständen“ gleichgestellt.

(siehe GRA zu Art. 12 Abs. 4 SVA-Japan)

Amtshilfe

Die Träger, Verbände der Träger und Behörden der Vertragsstaaten unterstützen sich bei der Durchführung des Abkommens. Die Zusammenarbeit ist in Art. 14 SVA-Japan geregelt.

(siehe GRA zu Art. 14 SVA-Japan)

Gebühren und Legalisation

Schriftstücke oder Urkunden zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger eines Vertragsstaats sind in dem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für dessen Rentenversicherungsträger.

(siehe GRA zu Art. 15 SVA-Japan)

Verkehrssprachen und Zustellung von Schriftstücken

Nach Art. 16 SVA-Japan verkehren die deutschen und japanischen Träger untereinander (Absatz 1) sowie mit am Verfahren beteiligten Dritten (Absatz 2) jeweils in ihrer Amtssprache.

Nach Nr. 17 Protokoll zum SVA-Japan können einer Person Bescheide oder sonstige Schriftstücke unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden.

(siehe GRA zu Art. 16 SVA-Japan)

Gleichstellung der Antragstellung und Anträge

Ein Antrag bei einer für die Antragsannahme zuständigen Stelle eines Vertragsstaates gilt gleichzeitig als beim zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats gestellt.

Anträge auf japanische Rentenleistungen gelten grundsätzlich als Anträge auf entsprechende deutsche Rentenleistungen, wenn der Antragsteller erklärt, Versicherungszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt zu haben (Nr. 18 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan).

(siehe GRA zu Art. 17 Abs. 1 SVA-Japan)

Datenschutz

Für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Träger, Verbände der Träger und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten, gilt nach Art. 18 Abs. 1 SVA-Japan das jeweilige nationale Datenschutzrecht. Auf Antrag ist dem Betroffenen nach Art. 18 Abs. 3 Buchst. d SVA-Japan Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten zu erteilen.

Überweisung in den anderen Vertragsstaat, Währung und Umrechnungskurse

Geldleistungen von einem Träger eines Vertragsstaats können an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, nach Art. 20 SVA-Japan in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaats wirksam erbracht werden. Für die Umrechnung ist der Tageskurs maßgeblich, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.

(Neu-)Feststellung von Renten

Vor dem Inkrafttreten des Abkommens bindend festgestellte Renten können auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden.

(siehe GRA zu Art. 22 SVA-Japan)

Besitzschutz bei Neufeststellung

Der für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustehende „Zahlbetrag“ ist besitzgeschützt - Entgeltpunkteschutz -.

(siehe GRA zu Art. 22 SVA-Japan)

Überprüfung von Ablehnungsbescheiden

Die bindende Ablehnung eines Anspruchs steht der Anerkennung von Ansprüchen nach diesem Abkommen nicht entgegen.

(siehe GRA zu Art. 22 SVA-Japan)

Freiwillige Versicherung

Für deutsche Staatsangehörige wird die freiwillige Versicherung durch das Abkommen nicht berührt.

Japanische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose sind bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (siehe GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4).

(siehe GRA zu Nr. 6c Protokoll zum SVA-Japan, freiwillige Versicherung)

Beitragserstattung

Ist die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ausgeschlossen, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

(siehe GRA zu Beitragserstattung Japan)

KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss

Das Abkommen enthält keine Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung (PflegeV).

Die Zahlung eines Zuschusses nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan nur in bestimmten Fällen zulässig.

(siehe GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Japan)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Japan