Artikel 14 SVA-Japan
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.02.2000 |
Version | 001.00 |
Bei der Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten leisten die Träger, Verbände von Trägern und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten einander in der gleichen Weise Hilfe, wie sie sich untereinander in ihrem jeweils eigenen Staat Hilfe leisten. Diese Hilfe ist kostenlos. Für die Erbringung dieser Hilfe notwendige zusätzliche Auslagen sind jedoch mit Ausnahme der Auslagen für Kommunikation von der Stelle zu tragen, die um die Hilfe ersucht hat.