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Art. 15 SVA-Japan: Gebühren und Legalisation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde redaktionell komplett überarbeitet

Dokumentdaten
Stand19.03.2015
Rechtsgrundlage

Art. 15 SVA-Japan

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 15 Abs. 1 SVA-Japan überträgt innerstaatliche Gebührenbefreiungen auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die im anderen Vertragsstaat vorzulegen sind. Ist die Ausstellung von Schriftstücken kostenfrei oder kostenreduziert, so gilt dies auch, wenn sie zur Vorlage im anderen Vertragsstaat erfolgt (siehe Abschnitt 2).

Art. 15 Abs. 2 SVA-Japan enthält den Verzicht auf die Beglaubigung von Urkunden oder sonstigen Schriftstücken, die in Anwendung des SVA-Japan vorzulegen sind. Im anderen Vertragsstaat ausgestellte Urkunden oder sonstige Schriftstücke bedürfen keiner amtlichen Bescheinigung über deren Echtheit (Legalisation) oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • § 64 SGB X
    Die Vorschrift regelt den Grundsatz der Gebührenfreiheit für das Sozialleistungsverfahren.
  • § 29 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Beglaubigung von Dokumenten.
  • § 30 SGB X
    Die Vorschrift regelt die Beglaubigung von Unterschriften.

Gebührenfreie Ausstellung oder Beglaubigung von Schriftstücken

Im Verwaltungsverfahren kann die Vorlage von Urkunden und sonstigen Schriftstücken durch Versicherte beziehungsweise ihre Hinterbliebenen notwendig werden. Ist die Ausstellung dieser Schriftstücke nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats für die Zwecke der Sozialversicherung ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einem Träger der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind (Art. 15 Abs. 1 SVA-Japan).

Die Befreiung von Kosten im deutschen Verwaltungsverfahren regelt § 64 SGB X. Danach werden in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel für das Verfahren bei den Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben (§ 64 Abs. 1 SGB X). Damit ist auch das deutsche Verwaltungsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern für Versicherte und ihre Hinterbliebenen im Allgemeinen kostenfrei. Die Kostenbefreiung schließt auch Geschäfte und Verhandlungen ein, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden (§ 64 Abs. 2 S. 1 SGB X). Nehmen Versicherte oder ihre Hinterbliebenen also andere Stellen der öffentlichen Verwaltung in Anspruch, beispielsweise Meldebehörden (BVerwG vom 26.06.1987, AZ: 8 C 70/85, BVerwGE 77, 364-369), so ist dies für Rentenzwecke kostenfrei. Weiterhin kostenfrei sind Beurkundungen oder (amtliche) Beglaubigungen von Urkunden (Schriftstücken), die in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden (§ 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X).

Über Art. 15 Abs. 1 SVA-Japan sind die zur Vorlage beim japanischen Rentenversicherungsträger erforderlichen Urkunden oder sonstigen Schriftstücke in der Bundesrepublik Deutschland unter den gleichen Bedingungen auszustellen, wie für die Vorlage bei den deutschen Rentenversicherungsträgern. Werden von einem Berechtigten Schriftstücke zur Vorlage beim japanischen Rentenversicherungsträger angefordert, dürfen ihm damit keine Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn die Ausstellung des Schriftstückes für Zwecke der Sozialversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften kostenfrei vorgenommen werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die (amtliche) Beglaubigung von Schriftstücken.

Gebühren für Urkunden aus dem japanischen Familienregister

Nr. 16 Protokoll zum SVA-Japan regelt eine Ausnahme vom Grundsatz der Gebührenfreiheit in Bezug auf Japan. Danach gilt die Befreiung von Verwaltungsgebühren nach Art. 15 Abs. 1 SVA-Japan nicht für Urkunden, die von den zuständigen Familienregistern ausgestellt und ausschließlich von deutschen Trägern benötigt werden (zum Beispiel Sterbeurkunde). Diese Urkunden werden nach japanischen Rechtsvorschriften gegen Gebühr nur den antragsberechtigten Personen ausgehändigt.

Befreiung von der Legalisation

Urkunden deutscher Behörden (sogenannte öffentliche Urkunden) haben in Japan in der Regel keinen Beweiswert (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9). Umgekehrt gilt dies für japanische öffentliche Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach ebenso (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 10).

Damit eine deutsche oder japanische öffentliche Urkunde im Ausland Beweiswert erlangt, bedarf sie einer Bestätigung der Echtheit, dass sie vom Aussteller beziehungsweise der Ausstellerin im Auftrag der Behörde stammt. Diese Bestätigung erfolgt völkerrechtlich durch eine amtliche Bescheinigung in Form der Legalisation (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.1) oder durch Anbringen einer Apostille für die Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 (siehe GRA zu § 29 SGB X, Abschnitt 9.2).

Art. 15 Abs. 2 SVA-Japan befreit deutsche und japanische Urkunden und sonstige Schriftstücke von der Legalisation oder einer anderen ähnlichen Förmlichkeit, soweit es sich um Schriftstücke handelt, die den vertragsstaatlichen Sozialversicherungsträgern im Rahmen der Anwendung des SVA-Japan vorzulegen sind.

Zu den in Art. 15 Abs. 2 SVA-Japan bezeichneten Urkunden gehört auch die Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung („Lebensbescheinigung“). Im Teil B der Lebensbescheinigung wird von einer „amtlichen Stelle“ in Japan angegeben, welche Unterlagen der Berechtigte zur Identifizierung seiner Person und zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit vorgelegt hat. Rentenberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan oder in einem Drittstaat haben, brauchen diese Angaben der amtlichen Stelle nicht noch zusätzlich durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisieren zu lassen (Art. 15 Abs. 2 SVA-Japan).

Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998

Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen)

Quelle: Bundesgesetzblatt II 1999, S. 874 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 15 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 15 SVA-Japan