Beitragserstattung Japan
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Abschnitt 4 wurde ergänzt |
Stand | 19.03.2015 |
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Version | 001.01 |
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
- Vorbemerkung
- Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
- Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
- Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
- Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
- Sonstiges
Vorbemerkung
Anträge auf Beitragserstattung sind nach Maßgabe des § 210 SGB VI in Verbindung mit den abkommensrechtlichen Bestimmungen über die Gleichstellung der Versicherungspflicht und Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu prüfen.
Die vorliegende GRA enthält hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung lediglich die typischen Fälle im Zusammenhang mit dem SVA-Japan. Im Übrigen sind hinsichtlich der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI die Ausführungen in der GRA zu Nr. 6c Protokoll zum SVA vom 20.04.1998 und in der GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 4, zu beachten.
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind
Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann derjenige Versicherte beanspruchen, der weder der Versicherungspflicht unterliegt noch zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist. Des Weiteren muss seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen sein.
Gleichstellung der Versicherungspflicht
Das SVA-Japan stellt die Versicherungspflicht in der japanischen gesetzlichen Rentenversicherung einer Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung nicht gleich. Eine Beitragserstattung ist daher trotz bestehender japanischer Versicherungspflicht möglich.
Für japanische Staatsangehörige, die in der Rentenversicherung eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Slowenien und Serbien) oder der türkischen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, kommt eine Beitragserstattung unabhängig vom Aufenthaltsort nicht in Betracht, weil die entsprechenden Abkommen eine Versicherungspflicht in den dortigen Rentenversicherungen einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichstellen. Im Antrag auf Beitragserstattung ist daher darauf zu achten, was der Versicherte bezüglich einer Beitragsleistung zu einem ausländischen Versicherungsträger angibt.
Darüber hinaus ist auch die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU für japanische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in das Europarecht einbezogen sind, einer Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften gleichgestellt (Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Aufgrund der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht in diesem Fall zwar ohnehin kein Erstattungsanspruch, die Versicherungspflicht hat jedoch Bedeutung für den Beginn der Wartefrist (siehe Abschnitt 2.3).
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung
Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung schließt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI aus.
Eine Beitragserstattung ist deshalb im Zusammenhang mit dem SVA-Japan insbesondere nicht möglich für
- japanische Staatsangehörige, die über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen und damit zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 oder Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4) sowie
- japanische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Japan, wenn sie für mindestens 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben, weil sie dann nach Nr. 6 Buchst. c SP zum SVA-Japan zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Besteht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI hingegen nicht, kommt eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich in Betracht. Im Zusammenhang mit dem SVA-Japan ist dies insbesondere der Fall für
- japanische Staatsangehörige sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die sich gewöhnlich in Japan aufhalten, wenn sie für weniger als 60 Monate deutsche Beiträge wirksam entrichtet haben,
- japanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Japans und der EU, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, und
- Personen, die nicht deutsche oder japanische Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben, unabhängig von der Anzahl der geleisteten deutschen Beiträge, sofern sie nicht nach inner-, über- oder zwischenstaatlichen Regelungen das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI, Abschnitt 7).
Wartefrist
Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten vergangen ist. Für den Beginn der Wartefrist ist gegebenenfalls auch auf das Ausscheiden aus den in Abschnitt 2.1 genannten Rentenversicherungen abzustellen.
Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn ein Anspruch auf Rente nicht besteht
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für Japaner, Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und japanische Versicherungszeiten nach Maßgabe des SVA-Japan zusammenzurechnen sind. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.
Hinterbliebene, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht
Das Abkommen schließt eine Beitragserstattung nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI nicht aus. Eine Beitragserstattung nach dieser Vorschrift ist somit für den vom Abkommen erfassten Personenkreis grundsätzlich möglich. Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und japanische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind (Art. 11 SVA-Japan). Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Hinterbliebenen und unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt, da der persönliche Geltungsbereich des Abkommens insoweit nicht eingeschränkt ist.
Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nur erstattungsberechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und kein Ausschlussgrund nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI vorliegt.
Bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit ist zu beachten, dass deutsche und japanische Versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Näheres zur Zusammenrechnung ergibt sich aus der GRA zu Art. 11 Abs. 1 SVA-Japan.
§ 210 Abs. 1a SGB VI bezieht sich nur auf Personen, die nach dem SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Status eines Beamten nach japanischem Recht führt somit nicht zur Versicherungsfreiheit in der deutschen Rentenversicherung. Auch stehen Befreiungen von der japanischen Versicherungspflicht Befreiungen von der Versicherungspflicht im Sinne von § 210 Abs. 1a SGB VI nicht gleich. Zu einer Gleichstellung dieser Sachverhalte hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen bedurft.
Sonstiges
Der Erstattung deutscher Beiträge steht die Bewilligung einer Leistung nach japanischen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Besteht der Anspruch auf eine japanische Rentenleistung nur im Wege der Zusammenrechnung der japanischen und deutschen Versicherungszeiten (Art. 11 Abs. 1 SVA-Japan), ist eine Erstattung der deutschen Beiträge nicht möglich.
Die Verfallswirkung der Beitragserstattung bezieht sich ausschließlich auf rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI (§ 210 Abs. 6 SGB VI). Japanische Zeiten werden hiervon nicht berührt.