Art. 22 SVA-Japan: (Neu-)Feststellung von Renten
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 19.03.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Art. 22 SVA-Japan enthält übergangsrechtliche Bestimmungen über das Entstehen von Leistungsansprüchen und die Neufeststellung von Leistungen aufgrund des Inkrafttretens des SVA-Japan am 01.02.2000. Diese Regelungen sind für die beiden Vertragsstaaten aufgrund von Zeitablauf im Wesentlichen nicht mehr von Bedeutung.
Maßgeblich ist noch Absatz 2, der vorsieht, dass bei Anwendung des Abkommens auch die vor dem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2).
Nach Absatz 1 können Ansprüche nach dem SVA-Japan nicht für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.02.2000 begründet werden.
Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht nach Absatz 3 der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
Bestandsrenten, die bereits vor dem Inkrafttreten des SVA-Japan festgestellt wurden, können nach Absatz 4 auf Antrag unter Berücksichtigung der Abkommensregelungen neu festgestellt werden, sofern dies eine Erhöhung der Rentenzahlung ergibt. Bei einer Neufeststellung der Rente nach Absatz 4 ist der bisherige Rentenzahlbetrag besitzgeschützt (Nr. 20 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan).
Historie
Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998 |
Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt II 1999, S. 874 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 22 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan
Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeit“. - Art. 24 SVA-Japan
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Abkommens. - Nr. 20 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan
Die Vorschrift gewährleistet, dass bei Neufeststellungen nach Art. 22 Abs. 3 SVA-Japan der bisherige Zahlbetrag geschützt ist. - Nr. 20 Buchst. b Protokoll zum SVA-Japan
Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung und beinhaltet eine erweiterte Antragsfrist für Fälle, in denen es allein aufgrund des SVA-Japan erstmals zu einem Rentenanspruch kommt.
Berücksichtigung erheblicher Tatsachen
Bei Anwendung des Abkommens werden auch die vor dem 01.02.2000 nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen rechtserheblichen Ereignisse berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 SVA-Japan).
Dazu zählen insbesondere vor dem 01.02.2000 in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen werden somit auch sämtliche vertragsstaatlichen Versicherungszeiten (GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan) berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.02.2000 zurückgelegt worden sind.
Überprüfung bindender Entscheidungen
Sofern im Einzelfall noch Verfahren in den Geschäftsgang gelangen sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens bindend abgeschlossen waren, können diese unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden. Insoweit steht die Bindungswirkung früherer Entscheidungen nicht entgegen (Art. 22 Abs. 3 SVA-Japan).
Bestandsrenten, die bereits vor Inkrafttreten des SVA-Japan festgestellt wurden, können nach Art. 22 Abs. 4 SVA-Japan auf Antrag neu festgestellt werden, sofern sich wegen der Berücksichtigung der Abkommensregelungen eine Erhöhung der Rentenzahlung ergibt. Führt die Neufeststellung zu keiner oder einer niedrigeren deutschen Rente, als sie zuletzt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustand, ist die bisherige deutsche Rente auf Grund der Nr. 20 Buchst. a Protokoll zum SVA-Japan besitzgeschützt. Es handelt sich dabei um einen dynamischen Besitzschutz (Entgeltpunkteschutz); das heißt der besitzgeschützte Betrag nimmt auch an künftigen Rentenanpassungen teil.
Obwohl im Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Neufeststellung der Rente auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn sich erkennbar eine Rentenerhöhung ergeben kann.
Bei vor dem Inkrafttreten des Abkommens bindend bewilligten Bestandsrenten stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X dar. Wirkt die Neufeststellung aufgrund des Abkommens zugunsten des Berechtigten, ist der bisherige Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (das heißt vom Inkrafttreten des Abkommens an) aufzuheben.
Beachte:
Ist die Rente noch nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden und sind nunmehr die persönlichen Entgeltpunkte auf Grund der innerstaatlichen Auslandsrentenregelungen oder aufgrund des Abkommens neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung der Rente nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 (siehe § 317 Abs. 2a SGB VI).
Ist die deutsche Rente aus anderen Gründen neu festzustellen, etwa weil weitere deutsche Zeiten hinzutreten, sind für die Neufeststellung die deutschen Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der deutschen Rente anzuwenden waren (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Siehe auch GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3.
Eine erstmalig nach AVG/RKG/RVO-Recht festgestellte Rente wird in diesem Fall somit auch unter Anwendung des AVG/RKG oder der RVO neu festgestellt.