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KVdR/PflegeV/BZ Japan

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 3 (Zuschuss zur PfegeV nach § 106a SGB VI) wurde wegen Zeitablaufs gestrichen. Abschnitt 2.1 wurde um einen Hinweis zur sogenannten multilateralen Vertragsanwendung ergänzt. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet und den entsprechenden GRAen zu anderen SVA angepasst. TOP 4 AGZWSR 1/2016

Dokumentdaten
Stand16.08.2017
Version001.01

Deutsche gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder der Pflegeversicherung (PflegeV) ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan nicht zulässig.

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Japan erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtmitgliedschaft in der deutschen KVdR (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V) und PflegeV (§§ 20 ff. SGB XI) beurteilt sich allein nach innerstaatlichem deutschen Recht. Dies sieht solche Pflichtversicherungen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nicht vor (siehe GRA zu §§ 5 ff. SGB V, Abschnitt 12).

Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI

Die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan nur in bestimmten Fällen zulässig.

Das SVA-Japan enthält keine sich unmittelbar auf den Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI beziehende Norm. Das Abkommen kann sich jedoch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan auswirken, und zwar durch die Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Japan. Dabei ist zwischen von der Gebietsgleichstellung erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.1) und nicht erfassten Personen (siehe Abschnitt 2.2) zu unterscheiden.

Von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Aufgrund der Gebietsgleichstellung nach Art. 5 SVA-Japan ist die Bestimmung des § 111 Abs. 2 SGB VI auf deutsche und japanische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose sowie Hinterbliebene der vorgenannten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben, nicht anzuwenden (siehe GRA zu Art. 5 SVA-Japan, Abschnitt 2 und 5 in Verbindung mit Art. 3 SVA-Japan und Nr. 5 Protokoll zum SVA-Japan).

Seit dem 05.05.2005 gilt dies auch für andere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz und deren Hinterbliebene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben. Dies folgt aus der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 15.01.2002, Rechtssache C-55/00, Gottardo, in Verbindung mit der Änderung des Art. 3 VO (EWG) Nr. 1408/71 vom 05.05.2005.

Bei den Hinterbliebenen der oben angeführten Personen gilt die Gebietsgleichstellung nur im Hinblick für die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu einer Hinterbliebenenrente. Beziehen die Hinterbliebenen auch eine eigene deutsche Versichertenrente, können sie hierzu einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nur erhalten, wenn sie selbst deutsche oder japanische Staatsangehörige, Flüchtlinge, Staatenlose oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

Den vorgenannten Rentnern kann somit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan ein Zuschuss nach § 106 SGB VI gezahlt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierbei ist im Verhältnis zu Japan Folgendes zu beachten:

  • Es ist unbeachtlich, ob der Anspruch auf deutsche Rente bereits innerstaatlich, unter Anwendung des SVA-Japan oder eines anderen multi- oder bilateralen Abkommens besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung des Art. 2 Abs. 2 SVA-Japan dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9.1).
  • In Japan besteht eine gesetzliche Pflichtkrankenversicherung, die alle Einwohner erfasst (siehe Abschnitt 3). Sie stellt seit dem 01.05.2007 eine den Zuschuss ausschließende ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung dar (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 5.2), sofern nicht die Besitzstandsregelungen des § 315 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist.
  • Eine private japanische Krankenversicherung ist keine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 4.3).
  • Eine freiwillige Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung dürfte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan nicht anzutreffen sein, weil dies nach § 3 SGB IV nicht zulässig ist. Darüber hinaus wäre auch hier zu beachten, dass eine japanische Pflichtkrankenversicherung den Anspruch auf Zuschuss ausschließt.
  • Eine private Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz unterliegt, stellt grundsätzlich eine zuschussfähige Krankenversicherung im Sinne des § 106 SGB VI dar. Der zuvor angegebene Ausschlussgrund durch die japanische Pflichtkrankenversicherung ist jedoch zu beachten.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 106 SGB VI sind der GRA zu § 106 SGB VI zu entnehmen.

Nicht von der Gebietsgleichstellung erfasste Personen

Auf Rentenbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Japan, die von der Gebietsgleichstellungsnorm des Art. 5 SVA-Japan nicht erfasst werden (beispielsweise ein russischer Staatsangehöriger), ist die Ausschlussnorm des § 111 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Diese Personen haben damit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Japan keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI.

Eine andere Beurteilung kann sich für sie im Einzelfall ergeben, wenn ausnahmsweise die Übergangsbestimmung des § 319 Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist (siehe GRA zu § 319 SGB VI, Abschnitt 2).

Krankenversicherung in Japan

In Japan müssen sich alle registrierten Einwohner bei einem der verschiedenen Krankenversicherungssysteme versichern. Es besteht somit eine Einwohner-Krankenversicherung.

Die Krankenversicherung für Beschäftigte erfasst alle Beschäftigten der Unternehmen in Industrie und Handel mit mehr als vier Beschäftigten. Die Beschäftigten können in der staatlich verwalteten Krankenversicherung für Beschäftigte (Kenko hoken) oder einer von ihrem Betrieb organisierten Krankenversicherung pflichtversichert sein, je nachdem, ob der Betrieb eine eigene Krankenversicherung zur Verfügung stellt oder nicht.

Seeleute, Bezieher einer japanischen Rente, Lehrer an Privatschulen und Beamte sind in gesondert organisierten Krankenversicherungssystemen versichert.

Die nationale Krankenversicherung (Kokumin kenko hoken) erfasst alle anderen Einwohner.

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