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Rechtsgrundlagen Bulgarien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.03.2025

Änderung

Die Abschnitte 1, 2 und 3 wurden um das HKA ergänzt, Abschnitt 2 enthält jetzt auch die Drittstaatsangehörigen.

Dokumentdaten
Stand06.03.2025
Version003.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Im Verhältnis zu Bulgarien bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

In Betracht kommen hier

  • das Europarecht, siehe Abschnitt 2,
  • das KSS-HKA und das KSSD-HKA bei Beteiligung des Vereinigten Königreichs, siehe Abschnitt 3,
  • das deutsch-bulgarische SV-Abkommen vom 17.12.1997, siehe Abschnitt 4,
  • das SV-Abkommen DDR-Bulgarien vom 20.02.1958, siehe Abschnitt 5.

Diese Gemeinsame Rechtliche Anweisung gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander.

Hinweise zur weiteren Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) sind im Abschnitt 6 enthalten.

Europarecht

Aufgrund des EU-Beitrittsvertrages vom 25.04.2005 ist Bulgarien am 01.01.2007 der EU beigetreten.

Infolgedessen fanden im Verhältnis zu Bulgarien auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit ab 01.01.2007 die VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72 Anwendung. Inzwischen sind seit dem 01.05.2010 die VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

Anspruchsprüfungen und Leistungsgewährungen für Berechtigte, die von Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden, erfolgen daher grundsätzlich nach dem Europarecht. Einzelheiten zu den Regelungen des Europarechts können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, Übersicht, sowie den jeweiligen Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden. Die Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 für Drittstaatsangehörige ist seit dem 01.01.2011 über die VO (EU) Nr. 1231/2010 geregelt (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010 ).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Beachte:

Leistungsansprüche nach dem Europarecht können nicht entstehen, wenn das SV-Abkommen vom 20.02.1958 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 5.

KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)

Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Bulgarien sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Bulgarien und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2).

Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA), und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).

Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten können der GRA zu Übersicht zum HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.

Deutsch-bulgarische SV-Abkommen vom 17.12.1997

Das deutsch-bulgarische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 17.12.1997 (SVA-Bulgarien) nebst Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung ist am 01.02.1999 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Bestimmungen über die Zusammenrechnung im Leistungsfall und den Export von Rentenleistungen.

Das SVA-Bulgarien ist durch den Beitritt Bulgariens zur EU zum 01.01.2007 nicht außer Kraft getreten, es ist jedoch seitdem auf die vom persönlichen Geltungsbereich des Europarechts erfassten Personen nicht mehr anzuwenden.

Beachte:

Leistungsansprüche nach dem SVA-Bulgarien können nicht entstehen, wenn das SV-Abkommen vom 20.02.1958 weiterhin anzuwenden ist, siehe Abschnitt 5.

Abkommen DDR - Bulgarien vom 20.02.1958

Das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 20.02.1958 (SV-Abkommen vom 20.02.1958 - GBl. 1958 l S. 353 ) trat am 11.07.1958 in Kraft.

Es wurde durch die Änderungsvereinbarung vom 07.02.1973 (GBl. 1973 ll S. 249) modifiziert und war danach grundsätzlich ein Leistungsexportabkommen, da beide Vertragsstaaten ihre anteilige Rente exportieren mussten. Dabei gab es jedoch die Besonderheit des sogenannten Differenzbetrages (vergleiche Abschnitt 5.1), die bis heute in Bestandszahlfällen Bedeutung hat.

Obwohl die ehemalige DDR aufgrund des am 03.10.1990 in Kraft getretenen Einigungsvertrages als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist, war deutscherseits das SV-Abkommen vom 20.02.1958 (in der Fassung der Vereinbarung vom 07.02.1973) aufgrund der Verordnung der Bundesregierung (VO) vom 03.04.1991 vorübergehend weiter anzuwenden. Die bulgarische Seite wandte das Abkommen ebenfalls vorübergehend weiter an.

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 18.12.1992, die die vorgenannte VO vom 03.04.1991 geändert hat, wurde die Beendigung der vorübergehenden weiteren Anwendung des Abkommens vom 20.02.1958 bestimmt, und zwar grundsätzlich zum 31.12.1992. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurden Übergangsregelungen getroffen: Rentenansprüche mussten dabei aber grundsätzlich bis spätestens 31.12.1995 entstanden sein, sodass es heute regelmäßig nur noch um Bestandszahlfälle (beziehungsweise Folgerenten) geht (vergleiche Abschnitt 5.1).

Durch den Art. 28 Abs. 1 Buchst. b SVA-Bulgarien wurde dementsprechend festgelegt, dass für Alt-Fälle nach dem SV-Abkommen vom 20.02.1958 (in der Fassung der Vereinbarung vom 07.02.1973) kein Leistungsanspruch nach dem SVA-Bulgarien bestand. Die Vertragsparteien wollten so erreichen, dass es in den Bestandsfällen grundsätzlich bei den bereits festgestellten Leistungen verblieb. In Bezug auf die Berechtigten in Deutschland sollte damit auch der bisher gewährte Differenzbetrag weitergezahlt werden, solange der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland besteht (vergleiche auch Abschnitt 5.1).

Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Buchst. b SVA-Bulgarien gilt nach Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Anhang II (beziehungsweise dessen Vorgängervorschrift) unverändert weiter. Eine Neufeststellung der Rente wegen des EU-Beitritts nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder wegen des Inkrafttretens der VO (EG) Nr. 883/2004 ist somit ausgeschlossen.

Bestandsfälle mit Differenzbetrag

Das SV-Abkommen vom 20.02.1958 (vergleiche Abschnitt 5) war grundsätzlich ein Leistungsexportabkommen, sodass beide Vertragsstaaten anteilige Rentenzahlungen erbracht haben. Ergänzend sah es aber einen Differenzbetrag vor, der vom Träger des Wohnsitzstaats des Rentenberechtigten gegebenenfalls gezahlt werden musste.

Nach Art. 4 Abs. 1 SV-Abkommen vom 20.02.1958 ermittelten die zuständigen Versicherungsträger in beiden Abkommensstaaten zunächst den theoretischen Betrag aus allen Versicherungszeiten in beiden Vertragsstaaten. Nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 des SV-Abkommens vom 20.02.1958 wurde entsprechend der Pro-Rata-Temporis-Methode der jeweilige Teilrentenbetrag in beiden Abkommensstaaten ermittelt.

In Art. 4 Abs. 2 S. 2 SV-Abkommen vom 20.02.1958 war ergänzend geregelt, dass der Wohnsitzstaat gegebenenfalls noch einen Differenzbetrag an den Berechtigten zahlen musste, falls die Summe der beiden Teilrenten insgesamt geringer als der theoretische Betrag nach den Rechtsvorschriften dieses Abkommensstaates aus der Gesamtversicherungszeit war.

Im Ergebnis bedeutete dies, dass Bulgaren und Deutsche, die Versicherungszeiten in beiden Abkommensländern zurückgelegt hatten, letztlich bei Aufenthalt in einem der beiden Abkommensländer so behandelt wurden, als hätten sie ihre gesamte Beschäftigungsbiographie in diesem Wohnstaat zurückgelegt. Die Berechtigten haben daher die Rentenleistung mindestens insgesamt auf dem Leistungsniveau dieses Staates erhalten. Da das Rentenniveau in Deutschland höher war als in Bulgarien, wurde bei Wohnsitz der Rentenberechtigten in Deutschland regelmäßig ein Differenzbetrag von deutscher Seite gezahlt.

Nach der Verordnung der Bundesregierung vom 03.04.1991 in der Fassung vom 18.12.1992 war das SV-Abkommen vom 20.02.1958 im Beitrittsgebiet grundsätzlich bis 31.12.1992 anwendbar (vergleiche auch Abschnitt 5). In Übergangsfällen darüber hinaus, wenn der deutsche Rentenanspruch bis 31.12.1995 entstanden ist und der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet bereits am 02.10.1990 hatte. In der Praxis wird diesen Rentenberechtigten bis heute daher eine deutsche Rente gezahlt, die im Ergebnis auf der Gesamtversicherungszeit in Deutschland und Bulgarien basiert (vergleiche hierzu auch Abschnitt 5.1.1). In erster Linie sind davon Altersrentner betroffen; die Übergangsregelungen sehen aber auch vor, dass der Differenzbetrag zu einer Folgerente geleistet wird (zum Beispiel Altersrente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten im Anschluss an Altersrente) und damit auch für die Folgerente das SV-Abkommen vom 20.02.1958 weiterhin maßgeblich bleibt.

In den Art. 4 Abs. 9 und 13 SV-Abkommen vom 20.02.1958 wurde geregelt, dass die Zahlung des Differenzbetrages für den bisher dafür zuständigen Versicherungsträger mit der Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat enden sollte. Bei Verlassen Deutschlands endet also die Zahlung des Differenzbetrages und die Rentenberechtigten erhalten nur noch eine anteilige Rentenleistung, die auf ihren deutschen Versicherungszeiten basiert.

Zahlverfahren in Zusammenhang mit dem Differenzbetrag

Deutschland und Bulgarien haben Art. 8 und Art 9 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des SVA-Bulgarien in den Anhang 1 zur VO (EG) Nr. 987/2009 aufnehmen lassen; bis zum 30.06.2020 waren danach diese Regelungen für die Auszahlung der deutschen und der bulgarischen Leistungen maßgebend. Nach Art. 8 der Verwaltungsvereinbarung konnten die deutschen Leistungen entweder über ein Sonderzahlverfahren über die bulgarische Verbindungsstelle oder im Direktzahlverfahren direkt an die Berechtigten ausgezahlt werden. Die Leistungen der bulgarischen Seite wurden basierend auf Art. 9 der Verwaltungsvereinbarung ausschließlich über die deutschen Verbindungsstellen an die Berechtigten in Deutschland ausgezahlt.

Zwischenzeitlich haben Deutschland und Bulgarien vereinbart, dass ab 01.07.2020 jede Seite ihre Rentenleistungen unmittelbar an die Rentenberechtigten im anderen Mitgliedstaat auszahlt (sogenanntes Direktzahlverfahren). Die Regelungen aus Art. 8 und Art. 9 der Verwaltungsvereinbarung zum SVA-Bulgarien vom 17.12.1997 haben damit ihre Bedeutung verloren und finden grundsätzlich keine Anwendung mehr.

Eine Ausnahme besteht allerdings für die Zahlfälle nach dem Abkommen DDR-Bulgarien vom 20.02.1958. Diese Bestandsfälle, inklusive etwaiger Folgerenten, bleiben vom Direktzahlverfahren ausgenommen und werden ab 01.07.2020 ausschließlich über die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt. Hintergrund dafür ist, dass die bulgarischen Zahlbeträge ganz oder teilweise von deutscher Seite vereinnahmt werden.

Fremdrentenrecht

Das Fremdrentenrecht (FRG und FANG) als innerstaatliche Rechtsgrundlage ermöglicht die Berücksichtigung bulgarischer Zeiten in der deutschen Rentenversicherung im Wege der Eingliederung. Voraussetzung ist allerdings die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis. Einzelheiten sind den einschlägigen GRAen zu den jeweiligen Vorschriften des FRG zu entnehmen.

Die weitere Anwendung des FRG im Rahmen des SVA-Bulgarien vom 17.12.1997 war durch Nr. 10 SP zum SVA-Bulgarien sichergestellt. Das FRG galt aufgrund des Eintrags nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. c VO (EWG) Nr. 1408/71 im Anhang III, Buchst. A Deutschland-Bulgarien zur VO (EWG) Nr. 1408/71 auch nach dem EU-Beitritt Bulgariens am 01.01.2007 weiter. Inzwischen gilt Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) 883/2004, wonach die Ausschlussvorschrift des § 2 FRG nicht auf die Zeiten anzuwenden ist, die in den in § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 BVFG genannten Gebieten zurückgelegt worden sind.

Die in § 2 FRG zum Ausdruck kommende Vorrangstellung über- und zwischenstaatlichen Rechts gegenüber dem FRG wurde durch die Anhangsregelung beseitigt (siehe GRA zu Anhang XI Deutschland Nr. 7 VO (EG) Nr. 883/2004).

Das Fremdrentenrecht bleibt daher unverändert anwendbar.

 

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