Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Organisation der Sozialversicherung Brasilien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.01.2020

Änderung

Schreibfehler berichtigt

Dokumentdaten
Stand28.10.2019
Version003.00

Organisation der brasilianischen Rentenversicherung

Der Beginn der brasilianischen Sozialversicherung geht auf das Jahr 1923 zurück. Mit dem am 24.01.1923 verabschiedeten Dekret Nr. 4.682 wurde ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die Beschäftigten der Eisenbahn eingeführt. Jedes Unternehmen war verpflichtet, für seine Beschäftigten eine Rentenkasse einzurichten. Damit wurde zum ersten Mal ein Rentensystem für Beschäftigte des privaten Sektors in Brasilien errichtet. Zuvor gab es bereits soziale Absicherungssysteme für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

In den Folgejahren wurden weitere Rentenkassen für weitere Berufsgruppen, zum Beispiel für Hafen- und Werftarbeiter, Mitarbeiter im Handel oder in der Industrie, gegründet. Durch die Einbeziehung weiterer Personengruppen erweiterte sich sowohl der anspruchsberechtigte Personenkreis als auch der Umfang der Sozialleistungen. Mit der Reform des Sozialversicherungssystems im Jahr 1966 wurden die unterschiedlichen Rentenkassen des privaten Sektors zu einem System zusammengeführt. Lediglich die Beschäftigten im öffentlichen Sektor unterlagen weiterhin einem eigenständigen System.

Das im Jahre 1990 gegründete Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional do Seguro Social - INSS) ist für die Verwaltung des Allgemeinen Sozialversicherungssystems (RGPS) zuständig.

Das brasilianische Rentensystem besteht aus vier zu unterscheidenden Einzelsystemen. Die beiden größten und wichtigsten Systeme sind zum einen das Allgemeine Sozialversicherungssystem für die Beschäftigten des privaten Sektors (Regime Geral de Prêvidencia Social - RGPS, vergleiche Abschnitt 2) und zum anderen die vielen verschiedenen Sondersysteme für Bedienstete im öffentlichen Dienst (Regimes Próporios de Prêvidencia Social - RPPS) auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene (vergleiche Abschnitt 3).

Neben diesen beiden größten Rentensystemen gibt es noch ein vom Bund verwaltetes umlagefinanziertes Sondersystem für die Angehörigen des Militärs. Zusätzlich zur staatlichen Rente existiert noch ein privates Zusatzrentenversicherungssystem auf freiwilliger Basis (3. Säule), das sich entweder auf betriebsbezogene oder auf individuelle Pensionsfonds stützt.

Allgemeines Sozialversicherungssystem (RGPS)

Das Allgemeine Sozialversicherungssystem für die Beschäftigten des privaten Sektors (Regime Geral de Prêvidencia Social - RGPS) steht bundesweit allen Arbeitnehmern und Angestellten mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag sowie Unternehmern und Selbständigen zur Verfügung. Jede Person, die eine „bezahlte Tätigkeit“ ausübt, ist unabhängig von ihrem Beruf obligatorisch im Allgemeinen Sozialversicherungssystem (RGPS) versichert. Es gibt verschiedene Kategorien von Versicherten: Angestellte, freie Mitarbeiter, Hausangestellte, individuelle Beitragszahler (Selbständige, Unternehmer) und Sonderversicherte (Landarbeiter in Familienbetrieben, Fischer). Diejenigen, die keine „bezahlte Tätigkeit“ ausüben, können freiwillige Beiträge in das Allgemeine Sozialversicherungssystem einzahlen.

Der Beitritt in das System ist bei Aufnahme eines regulären Beschäftigungsverhältnisses obligatorisch. Die Finanzierung des Allgemeinen Rentensystems (RGPS) erfolgt durch Beiträge der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und aus Steuermitteln. Die Beitragseinnahmen und -ausgaben werden über ein Umlageverfahren vom Nationalen Institut für Sozialversicherung (Instituto Nacional do Seguro Social - INSS) verwaltet.

Das Allgemeine Sozialversicherungssystem (RGPS) deckt neben den Risiken Invalidität, Alter und Tod auch die Risiken Krankheit und Unfall ab.

Träger des Allgemeinen Sozialversicherungssystems ist das Instituto Nacional de Seguro Social (INSS). INSS hat derzeit fünf Regionalverwaltungen, 100 Verwaltungsstellen, über 1000 Agenturen sowie etwa 5500 Gemeindebüros und gewährt neben Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten auch andere Sozialleistungen. Dies sind beispielsweise Unterstützungsleistungen bei Krankheit oder wegen eines Unfalls, Mutterschaftsgeld, Familienleistungen sowie Beihilfen (zum Beispiel für Umschulungen).

Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie Beamte des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden werden dann vom Allgemeinen Sozialversicherungssystem (RGPS) erfasst und von INSS verwaltet, wenn der Bundesstaat oder die Gemeinde über kein eigenes Sondersystem verfügt (vergleiche Abschnitt 3).

Sondersysteme für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (RPPS)

Die zahlreichen Sondersysteme für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (Regimes Próporios de Prêvidencia Social - RPPS) unterliegen keiner zentralen Verwaltung, sondern werden vom Bund, von den Bundesstaaten und von vielen Gemeinden in Eigenregie geführt. Der Bund, das Bundesdistrikt Brasília, viele Bundesstaaten und etwas mehr als ein Drittel der Gemeinden besitzen inzwischen ein solches Sondersystem (RPPS) für ihre Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Der Beitritt in das RPPS-System ist obligatorisch. Das RPPS-System ist seit 1993 umlagefinanziert.

In den Sondersystemen für den öffentlichen Dienst sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Beamte des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden versichert. Diese werden allerdings dann vom Allgemeinen Rentensystem (RGPS) erfasst und vom Träger des Allgemeinen Sozialversicherungssystems INSS verwaltet, wenn der Bundesstaat oder die Gemeinde über kein eigenes Sondersystem verfügt.

Die Sondersysteme gehen auf das Versorgungsprinzip zurück, das heißt der öffentlich Bedienstete erwirbt das Recht auf Versorgung im Alter durch seine Anbindung an das Gemeinwesen, es werden jedoch auch Beiträge gezahlt.

Vom sachlichen Geltungsbereich erfasste Systeme

Für die Föderative Republik Brasilien fallen nach Art. 2 Absatz 1 SVA-Brasilien die Rechtsvorschriften

  • über die (Alters-)Rente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente und Unfallrente des Allgemeinen Sozialversicherungssystems (RGPS) sowie
  • über die (Alters-)Rente, Invalidenrente, Hinterbliebenenrente der Sondersysteme der Sozialversicherung für Bedienstete im öffentlichen Dienst (RPPS)

unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (vergleiche GRA zu Art. 2 SVA-Brasilien).

Das brasilianische Sondersystem für die Angehörigen des Militärs fällt hingegen nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens.

Zuständigkeit im zwischenstaatlichen Verfahren

Auf brasilianischer Seite ist für die Durchführung des zwischenstaatlichen Verfahrens nach Art. 19 Absatz 2 Buchstabe b SVA-Brasilien das Instituto Nacional do Seguro Social (INSS) und damit auch für die Sondersysteme für die Bediensteten im öffentlichen Dienst (RPPS) zuständig.

Als zuständige Verbindungsstelle auf brasilianischer Seite wurde die Verwaltungsdienststelle des INSS in Florianópolis benannt.

Auch wenn die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Beamte des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden von einem Sondersystem für Bedienstete im öffentlichen Dienst (RPPS) erfasst sind und damit in Eigenregie verwaltet werden, ist sämtlicher Schriftwechsel immer mit der zuständigen Verbindungsstelle INSS in Florianópolis zu führen.

Zusatzinformationen