Artikel 23 SVA-Brasilien: Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Sachverhalte berücksichtigt.
(3) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
(4) Wird ein Antrag auf Feststellung einer Rente, auf die nur unter Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch besteht, innerhalb von 24 Monaten nach seinem Inkrafttreten gestellt, so beginnt die Rente mit dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
(5) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auf Antrag neu festgestellt werden, wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens eine Änderung ergibt. Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. In diesen Fällen gilt der Tag, an dem der Träger eines Vertragsstaats das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats.
(6) Ergäbe die Neufeststellung nach Absatz 5 dieses Artikels keine oder eine niedrigere Rente, als sie zuletzt für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, ist die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu erbringen.