Artikel 6 VV zum SVA-Brasilien: Mitteilung von Versicherungszeiten außerhalb eines Leistungsverfahrens
veröffentlicht am |
21.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2013 |
Version | 001.00 |
Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats außerhalb eines Leistungsverfahrens die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats erforderlich ist, teilt der zuständige Träger die nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten dem anfordernden Träger mit.