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Art. 782 HKA: Übergangsbestimmung für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Für die Dauer des festgelegten Zeitraums gilt die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich nicht als Übermittlung an ein Drittland im Sinne des Unionsrechts, sofern die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs vom 31. Dezember 2020, wie sie durch den European Union (Withdrawal) Act 2018 gewahrt und in das Recht des Vereinigten Königreichs übernommen werden und durch die „Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc ) (EU Exit) Regulations“ 2019 (SI 2019/419) (im Folgenden „geltende Datenschutzregelung“) geändert worden sind, Anwendung finden und sofern das Vereinigte Königreich die benannten Befugnisse nicht ohne die Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat ausübt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 gilt Absatz 1 auch für Übermittlungen personenbezogener Daten aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen an das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums, der nach dem Unionsrecht, wie es in diesen Staaten durch das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angewandt wurde, vorgesehen ist, solange Absatz 1 auf Übermittlungen personenbezogener Daten aus der Union an das Vereinigte Königreich Anwendung findet, sofern diese Staaten beiden Vertragsparteien schriftlich ihre ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung dieser Bestimmung notifizieren.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „benannte Befugnisse“ die Befugnis,

a)
Verordnungen nach den Sections 17A, 17C und 74A des Datenschutzgesetzes („Data Protection Act“) des Vereinigten Königreichs von 2018 zu erlassen;
b)
ein neues Dokument auszugeben, in dem Standarddatenschutzklauseln nach Section 119A des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 festgelegt werden;
c)
einen neuen Entwurf von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Datenschutz-Grundverordnung des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „DSGVO des Vereinigten Königreichs“) zu billigen, mit Ausnahme von Verhaltensregeln, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe e der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
d)
neue Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 5 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen, mit Ausnahme von Zertifizierungsverfahren, die nicht herangezogen werden können, um geeignete Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu bieten;
e)
neue verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen;
f)
neue Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen oder
g)
neue Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der DSGVO des Vereinigten Königreichs zu genehmigen.

(4) Der „festgelegte Zeitraum“ beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und endet vorbehaltlich des Absatzes 5, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt:

a)
an dem Tag, an dem die Europäische Kommission Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlässt, oder
b)
an dem Tag, der vier Monate nach dem Tag liegt an dem der festgelegte Zeitraum beginnt, welcher um zwei weitere Monate verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien erhebt Einwände.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 endet der festgelegte Zeitraum an dem Tag, an dem die benannten Befugnisse ausgeübt werden oder die Änderung in Kraft tritt, wenn das Vereinigte Königreich während des festgelegten Zeitraums ohne Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat die geltende Datenschutzregelung ändert oder die übertragenen Befugnisse ausübt.

(6) Die Bezugnahmen auf die Ausübung der benannten Befugnisse in den Absätzen 1 und 5 schließen nicht die Ausübung solcher Befugnisse ein, deren Wirkung sich auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt.

(7) Alles, was andernfalls eine Änderung der geltenden Datenschutzregelung wäre, die

a)
mit Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat erfolgt oder
b)
auf die Angleichung an das einschlägige Datenschutzrecht der Union beschränkt ist,

wird für die Zwecke des Absatzes 5 nicht als Änderung der geltenden Datenschutzregelung behandelt und sollten stattdessen als Teil der geltenden Datenschutzregelung für die Zwecke des Absatzes 1 behandelt werden.

(8) Für die Zwecke der Absätze 1, 5 und 7 bezeichnet der Ausdruck „Zustimmung der Union im Partnerschaftsrat“

a)
einen Beschluss des Partnerschaftsrates gemäß Absatz 11 oder
b)
etwas, das als Zustimmung im Sinne von Absatz 10 gilt.

(9) Teilt das Vereinigte Königreich der Union mit, dass es beabsichtigt, die benannten Befugnisse auszuüben oder die geltende Datenschutzregelung zu ändern, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, die innerhalb von zwei Wochen nach einem derartigen Ersuchen stattfinden muss.

(10) Wird keine solche Sitzung beantragt, so gilt die Zustimmung der Union zu dieser Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums als erteilt.

(11) Wird eine solche Sitzung beantragt, so prüft der Partnerschaftsrat in dieser Sitzung die vorgeschlagene Ausübung oder Änderung und kann einen Beschluss fassen, in dem erklärt wird, dass er der Ausübung oder Änderung während des festgelegten Zeitraums zustimmt.

(12) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Union, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, wenn es während des festgelegten Zeitraums einem neuen Instrument beitritt, das für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der DSGVO des Vereinigten Königreichs oder Section 75 (1) (a) des Datenschutzgesetzes des Vereinigten Königreichs von 2018 während des festgelegten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Nach einer Notifikation des Vereinigten Königreichs nach diesem Absatz kann die Union eine Sitzung des Partnerschaftsrates beantragen, um das betreffende Instrument zu erörtern.

(13) Teil Sechs Titel I gilt nicht für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Artikels.

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