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Art. 781 HKA: Künftige Beitritte zur Union

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Die Union notifiziert dem Vereinigten Königreich neue Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2) Während der Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt dieses Drittlands zur Union1 ist die Union bestrebt,

a)
auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs soweit wie möglich alle Informationen zu den von diesem Abkommen und etwaigen Zusatzabkommen erfassten Angelegenheiten bereitzustellen und
b)
den vom Vereinigten Königreich gegebenenfalls vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen.

(3) Der Partnerschaftsrat prüft etwaige Auswirkungen des Beitritts eines Drittlands zur Union auf dieses Abkommen und etwaige Zusatzabkommen rechtzeitig vor dem Beitrittstermin.

(4)   Soweit erforderlich, verfahren das Vereinigte Königreich und die Union vor Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt eines Drittlands zur Union wie folgt: Sie

a)
ändern das vorliegende Abkommen und etwaige Zusatzabkommen,
b)
nehmen im Wege eines Beschlusses des Partnerschaftsrats andere notwendige Anpassungen an diesem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen vor oder führen entsprechende Übergangsregelungen ein oder
c)
beschließen im Partnerschaftsrat, ob
i)
Artikel 492 auf Staatsangehörige dieses Drittlands angewendet wird oder
ii)
Übergangsbestimmungen in Bezug auf Artikel 492 hinsichtlich dieses Drittlands und dessen Staatsangehörige nach dessen Beitritt zur Union festgelegt werden.

(5) Liegt bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt des betreffenden Drittlands zur Union kein Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i oder ii des vorliegenden Artikels vor, so gilt Artikel 492 nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.

(6) Falls der Partnerschaftsrat Übergangsregelungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii einführt, legt er deren Dauer fest. Der Partnerschaftsrat kann die Geltungsdauer dieser Übergangsregelungen verlängern.

(7) Vor Ablauf der Übergangsregelungen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii des vorliegenden Artikels beschließt der Partnerschaftsrat, ob Artikel 492 auf Staatsangehörige dieses Drittlands ab dem Ende der Übergangsregelungen anzuwenden ist. In Ermangelung eines solchen Beschlusses gilt Artikel 492 ab dem Ende der Übergangsregelung nicht für Staatsangehörige dieses Drittlands.

(8) Absatz 4 Buchstabe c und die Absätze 5 bis 7 berühren nicht die Vorrechte der Union nach ihren internen Rechtsvorschriften.

(9) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c und der Absätze 5 bis 7 dieses Abkommen für einen neuen Mitgliedstaat der Union ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Union gilt.


1Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 2 bis 9 für Verhandlungen zwischen der Union und einem Drittland über den Beitritt zur Union, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens stattfinden, gelten, ungeachtet dessen, dass ein Beitrittsantrag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wurde.

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