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Art. 6 HKA: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.12.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens sowie jedes Zusatzabkommens der Ausdruck:

a)
„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, oder einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
b)
„Tag“ einen Kalendertag;
c)
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
d)
„personenbezogene Daten” alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;
e)
„Staat“ je nach Zusammenhang einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich;
f)
„Gebiet“ oder „Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei in Bezug auf jede Vertragspartei die Gebiete, auf welche dieses Abkommen gemäß Artikel 774 Anwendung findet;
g)
„Übergangszeitraum“ den in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Zeitraum und
h)
„Austrittsabkommen“ das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, einschließlich der dazugehörigen Protokolle

(2) Jede Bezugnahme auf die „Union“, „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ in diesem Abkommen oder in jedem Zusatzabkommen ist so zu verstehen, dass sie nicht die Europäische Atomgemeinschaft umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert.

Zusatzinformationen