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Art. 12 KSS-HKA: Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:

a)den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b)wenn sie im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
i)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
ii)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Niederlassung haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Staat haben, oder
iii)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnstaates seinen Sitz oder Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat und im Vereinigten Königreich haben, von denen einer der Wohnstaat ist, oder
iv)den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Niederlassung in verschiedenen Staaten außerhalb des Wohnstaats haben.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:

a)den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Staaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Staat als Bediensteter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und

a)bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben;
b)ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im Wohnmitgliedstaat haben;
c)ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Mitgliedstaaten haben; oder
d)im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen keines seinen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat.

(6) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet.

(7) Absatz 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

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