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Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004: Übergangsbestimmungen für die VO (EU) Nr. 465/2012

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

In den Abschnitten 1.1, 2 und 3 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen

Dokumentdaten
Stand12.09.2017
Version002.00

Inhalt der Regelung

Mit der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 wurden verschiedene Bestimmungen innerhalb der Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004, der sogenannten Kollisionsnormen, sowie der damit korrespondierenden Verfahrensvorschrift (Art. 14 VO (EG) Nr. 987/2009) geändert oder ergänzt.

Art. 87a Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält diesbezüglich eine Übergangsregelung, die die Rechtszuweisung nach Maßgabe des vor dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 geltenden Rechts bis längstens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten in bestimmten Fällen fortschreibt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Übergangsregelung des Art. 87a Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich insbesondere auf die kollisionsrechtlichen Regelungen, die durch die VO (EU) Nr. 465/2012 ab deren Inkrafttreten wie folgt geändert wurden:

Allgemeines

Mit der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 wurden verschiedene Bestimmungen innerhalb der Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004, der sogenannten Kollisionsnormen, sowie der damit korrespondierenden Verfahrensvorschrift (Art. 14 VO (EG) Nr. 987/2009) geändert oder ergänzt. Die VO (EU) Nr. 465/2012 ist für die EU-Mitgliedstaaten am 28.06.2012, für die EWR-Staaten am 02.02.2013 und für die Schweiz am 01.01.2015 in Kraft getreten.

Die Rechtszuweisung nach Maßgabe der Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 in der ab dem jeweiligen Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 anzuwendenden Fassung weicht nunmehr in bestimmten Fällen von der bis zu ihrem jeweiligen Inkrafttreten geltenden Rechtszuweisung ab.

Ein durch das Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 bedingter Rechtswechsel könnte aber aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu erheblichen beitragsrechtlichen Abweichungen führen. Deshalb enthält Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 für bestimmte Fälle eine Bestandsschutzregelung und verhindert damit, dass in bestehende Versicherungsverhältnisse eingegriffen wird.

In einer Übergangszeit, die spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der geänderten/ergänzten Kollisionsnormen im jeweiligen Mitgliedstaat endet (EU-Staaten 27.06.2022, EWR-Staaten 01.02.2023, Schweiz 31.12.2024), gilt somit die bisherige Rechtszuweisung weiter.

Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 nennt hierfür drei Voraussetzungen:

1)Aufgrund der Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 in der ab dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 geltenden Fassung muss sich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats ergeben, als dies bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 vor dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 der Fall war (siehe Abschnitt 3),
2)bei den der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalten darf nach dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 keine Änderung eingetreten sein (siehe Abschnitt 4) und
3)die betreffende Person macht von ihrem Wahlrecht zur Anwendung der Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 in der ab Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 geltenden Fassung keinen Gebrauch (siehe Abschnitt 5).

Die Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Solange dies der Fall ist, bleibt die bestehende Rechtszuweisung nach Maßgabe des vor Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 geltenden Rechts kraft Verordnung bis längstens 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten weiterhin maßgeblich, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrags bedarf.

Anwendungsfälle des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004

Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 setzt zunächst voraus, dass die zuzuordnende Erwerbstätigkeit vor dem jeweiligen Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 (siehe Abschnitt 2) bereits tatsächlich ausgeübt worden ist und nach deren Inkrafttreten andauert.

Eine Erwerbstätigkeit, die ab dem jeweiligen Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 erstmalig oder nach einer Beendigung/Unterbrechung von mehr als zwei Monaten erneut aufgenommen wird, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004. In diesem Fall sind uneingeschränkt die in der Fassung der VO (EU) Nr. 465/2012 festzulegenden Rechtsvorschriften maßgeblich.

Als Bestandsschutzregelung erfasst Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich Fälle, bei denen sich bei gleichbleibendem Sachverhalt (siehe Abschnitt 4) allein aufgrund des Inkrafttretens der VO (EU) Nr. 465/2012 eine Zuordnung in die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ergeben würde.

Zu einem Rechtswechsel nach Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 gegenüber der davor bestehenden Rechtszuweisung kann es insbesondere bei folgenden Personenkreisen kommen:

  • Besatzungsmitglieder von Flugzeugen nach Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004
    Siehe Beispiel 1
  • Beschäftigte nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii VO (EG) Nr. 883/2004, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnstaat ist, und die im Wohnstaat keine wesentliche Tätigkeit ausüben
    Siehe Beispiel 2
  • Mehrfacherwerbstätige nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004, die gewöhnlich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat daneben eine abhängige Beschäftigung in nur marginalem Umfang ausüben.
    Siehe Beispiel 3

Sofern für diese Personenkreise allein das Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 bei gleichbleibender Erwerbstätigkeit dazu führen würde, dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden wären, liegt ein Anwendungsfall des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 vor.

Die bisherige Rechtszuweisung bleibt dann kraft Verordnung weiterhin bestehen. Eine für diese Erwerbstätigkeit ausgestellte Bescheinigungen A1 behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Dies gilt, solange sich die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ändern (siehe Abschnitt 4) oder die betreffende Person nicht die Rechtszuweisung nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 in der Fassung der VO (EU) Nr. 465/2012 beantragt (siehe Abschnitt 5), längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem jeweiligen Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 (siehe Abschnitt 2).

Keine Anwendung von Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 bei Änderung der Sachverhalte

Neben einer abweichenden Rechtszuweisung im Verhältnis zur VO (EG) Nr. 883/2004 in der bis zum jeweiligen Inkrafttretens der VO (EU) Nr. 465/2012 (siehe Abschnitt 2) geltenden Fassung fordert Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 als weitere Voraussetzung für den Bestandschutz der bisherigen Rechtszuweisung, dass sich die der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalte nach dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 nicht ändern.

Eine Änderung in den der Erwerbstätigkeit zugrunde liegenden Sachverhalten liegt in jedem Fall vor bei

  • Aufnahme einer weiteren Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Beendigung einer Beschäftigung/selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Beendigung des Arbeitsvertrages,
  • wesentlicher Änderung der Arbeitszeit,
  • Statuswechsel zwischen Beschäftigung und selbständiger Erwerbstätigkeit (und umgekehrt),
  • Wechsel des Arbeitgebers,
  • Wechsel des Beschäftigungsstaates, sofern dies im bestehenden Arbeitsvertrag nicht bereits geregelt ist,
  • Wechsel des Arbeitgebersitzes in einen anderen Mitgliedstaat.

Eine Änderung der Arbeitszeit ist im Sinne des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 wesentlich, wenn sie mindestens 25 Prozent beträgt oder, bei geringerer Abweichung, zu einem Rechtswechsel nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 führen würde.

Sofern einer der aufgeführten Sachverhalte vorliegt und hierdurch die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist ab dem Eintreten der Änderung uneingeschränkt das Kollisionsrecht der VO (EG) Nr. 883/2004 in der Fassung der VO (EU) Nr. 465/2012 anzuwenden. Dies ist gegebenenfalls durch Zurückziehung der bestehenden und Ausstellung einer neuen Bescheinigung A1 zu dokumentieren.

Wahlrecht des Beschäftigten/Selbständigen

Sofern die Voraussetzungen des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, unterliegt die betreffende Person weiterhin den bisher festgelegten Rechtsvorschriften.

Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 räumt allerdings den betreffenden Erwerbstätigen ein Optionsrecht ein und ermöglicht so auf Antrag die Zuordnung in die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 883/2004 in der ab Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 geltenden Fassung. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, in dem die betreffende Person wohnt. Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz in Deutschland, ist der Antrag beim GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 20 04 64, 53134 Bonn, einzureichen. Das Antragsformular kann auf der Internetseite der DVKA (www.dvka.de) abgerufen werden.

Sofern der Antrag bis zum 29.09.2012 (EU-Staaten), 03.05.2013 (EWR-Staaten) beziehungsweise 02.04.2015 (Schweiz) gestellt wurde, ist die neue Rechtszuweisung rückwirkend ab dem jeweiligen Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 (siehe Abschnitt 2) vorzunehmen, ansonsten ab dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Beispiel 1: Möglicher Rechtswechsel bei Besatzungsmitgliedern von Flugzeugen

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Eine Fluggesellschaft mit Firmensitz in London (Großbritannien) beschäftigt seit dem 01.01.2012 einen Piloten, der in Schönefeld (Deutschland) wohnt und dort seine Heimatbasis hat. Da er ausschließlich auf Langstreckenflügen eingesetzt wird, liegt der Anteil seiner Beschäftigung in Deutschland unter 25 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit.

Lösung:

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 in der bis zum 27.06.2012 geltenden Fassung galten für den Piloten die britischen Rechtsvorschriften (die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, weil im Wohnstaat kein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wurde).

Nach Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 in der Fassung der VO (EU) Nr. 465/2012 würden für den Piloten ab dem 28.06.2012 nunmehr die deutschen Rechtsvorschriften gelten (Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Heimatbasis befindet).

Da bei gleichbleibendem Sachverhalt allein das Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 damit zu einem Wechsel in die deutschen Rechtsvorschriften führen würde, wird die Anwendung der britischen Rechtsvorschriften nach Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 über den 27.06.2012 hinaus fortgeschrieben. Eines entsprechenden Antrags bedarf es dafür nicht. Eine nach den bis zum 27.06.2012 geltenden Rechtsvorschriften für den Piloten ausgestellt Bescheinigung A1 behält bis zu ihrem Ablauf Gültigkeit.

Beispiel 2: Möglicher Rechtswechsel bei Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Eine schweizerische Firma beschäftigt seit dem 01.06.2012 einen Arbeitnehmer (40 Stunden/Woche), der in Deutschland wohnt, in der Schweiz (Grenzgänger). Sein Gehalt beträgt monatlich 4000,00 SFR. Am 15.06.2012 nimmt der Arbeitnehmer bei einem zweiten Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland eine Beschäftigung im Umfang von 6 Stunden/Woche gegen ein Entgelt von 400,00 EUR pro Monat auf (Minijob).

Lösung:

Da der Arbeitnehmer seit dem 15.06.2012 gewöhnlich in der Schweiz und in Deutschland beschäftigt ist, waren nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung ab dem 15.06.2012 auch auf die Hauptbeschäftigung in der Schweiz die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Mit dem Inkrafttreten der VO (EU) Nr. 465/2012 für die Schweiz am 01.01.2015 wären nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii VO (EG) Nr. 883/2004 auf beide Beschäftigungen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber außerhalb des Wohnstaates seinen Sitz hat. Dies wären die schweizerischen Rechtsvorschriften.

In dieser Konstellation schreibt Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 die bestehende Rechtszuweisung in die deutschen Rechtsvorschriften für beide Beschäftigungen über den 31.12.2014 hinaus fort.

Der Arbeitnehmer kann jedoch nach Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 bei der zuständigen Stelle seines Wohnsitzes (in diesem Fall der DVKA in Bonn) beantragen, dass nach Maßgabe des neuen Rechts die schweizerischen Rechtsvorschriften für beide Beschäftigungen gelten sollen.

Beispiel 3: Möglicher Rechtswechsel bei marginaler Beschäftigung neben selbständiger Tätigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Ein Selbständiger wohnt in den Niederlanden und übt seine selbständige Tätigkeit in Frankreich aus (durchschnittliche Arbeitszeit 50 Stunden, Nettoumsatz 4000,00 EUR pro Monat). Nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt die Erwerbstätigkeit den französischen Rechtsvorschriften. Ab 01.11.2011 nimmt der Selbständige zusätzlich für vier Stunden pro Monat einen Minijob in Deutschland gegen ein Entgelt von monatlich 160,00 EUR auf (weniger als 5 % der insgesamt verrichteten Arbeitszeit beziehungsweise der erzielten Einkünfte = marginale Tätigkeit).

Lösung:

Nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 waren ab dem 01.11.2011 sowohl auf die selbständige Tätigkeit in Frankreich als auch auf die Beschäftigung in Deutschland die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wurde, im vorliegenden Fall also die deutschen Rechtsvorschriften. Die Tatsache, dass die abhängige Beschäftigung nur in marginalem Umfang ausgeübt wurde, war für die Rechtszuweisung nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 unbeachtlich, da nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 in der bis zum 27.06.2012 geltenden Fassung marginale Tätigkeiten nur bei Anwendung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (abhängige Beschäftigungen) außer Betracht blieben.

Nach dem ab 28.06.2012 anzuwendenden Art. 14 Abs. 5b VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben marginale Tätigkeiten nunmehr im gesamten Anwendungsbereich des Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 außer Betracht. Demnach ist für die Rechtszuweisung im vorliegenden Fall ab dem 28.06.2012 allein auf die selbständige Tätigkeit in Frankreich abzustellen. Da diese den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, ist (anschließend) auch die marginale Tätigkeit in Deutschland den französischen Rechtsvorschriften zuzuordnen.

Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 schreibt in dieser Konstellation jedoch die am 27.06.2012 bestehende Rechtszuweisung in die deutschen Rechtsvorschriften fort, sofern die betreffende Person nicht die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften beantragt.

Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 28.11.2014 zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 367/122 vom 23.12.2014

Anzuwenden ab: 01.01.2015

Mit dem Beschluss Nr. 1/2014 des gemischten Ausschusses vom 28.11.2014 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 und damit auch des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Schweiz erweitert.

Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

Inkrafttreten: 02.02.2013

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 144/19 vom 30.05.2013

Anzuwenden ab: 02.02.2013

Mit dem Beschluss Nr. 14/2013 des gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 01.02.2013 wurde der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 und damit auch des Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 auf die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erweitert.

VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012

Inkrafttreten: 28.06.2012

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 149/4 vom 08.06.2012

Anzuwenden ab: 28.06.2012

Art. 87a VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EU) Nr. 465/2012 vom 22.05.2012 am 28.06.2012 in Kraft getreten und für die Mitgliedstaaten der EU ab diesem Tag anwendbar.

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