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Art. 44 VO (EG) Nr. 883/2004: Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des Typs A

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand12.03.2015
Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 definiert die im Kapitel 4 des Titels III der VO (EG) Nr. 883/2004 (Art. 44 bis 49 VO (EG) Nr. 883/2004) für Leistungen bei Invalidität vorgenommene Unterscheidung in Rechtsvorschriften des „Typs A“ und „Rechtsvorschriften des „Typs B“. Danach sind Rechtsvorschriften des „Typs A“ alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die ausdrücklich in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen wurden und Rechtsvorschriften des „Typs B“ alle anderen Rechtsvorschriften (vergleiche Abschnitt 2).

Absatz 2 bestimmt, dass eine Person, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist (Typ A-Leistungen), nur Anspruch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Art. 45 VO (EG) Nr. 883/2004 - gegenüber dem Träger des Mitgliedstaats hat, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren (vergleiche Abschnitt 3).

Nach Absatz 3 erhält die Person, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 2 hat, die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Art. 45 VO (EG) Nr. 883/2004 - noch Anspruch hat.

Nach Absatz 4 finden die Doppelleistungsbestimmungen des Kapitels V (Art. 53 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004) auf Leistungen des „Typs A“ entsprechende Anwendung.

Art. 44 Abs. 2 bis 4 VO (EG) Nr. 883/2004 haben für die deutsche Rentenversicherung keine Bedeutung, da die deutschen Leistungen wegen Invalidität (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 ff., 240 ff. SGB VI) von der Dauer der Versicherungszeiten abhängen und daher nach Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004 koordiniert werden (vergleiche GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Erwägungsgrund 26 zur VO (EG) Nr. 883/2004
    Nach diesem Erwägungsgrund sollen für Leistungen bei Invalidität besondere Koordinierungsregeln gelten, die die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigen; insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Invaliditätszustands und seiner Verschlimmerung.
  • Art. 45 VO (EG) Nr. 883/2004
    Diese Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Zeiten für Leistungen bei Invalidität, deren Höhe unabhängig von der Versicherungsdauer ist.
  • Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004
    Anhang VI benennt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt und die der Sonderkoordinierung des Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen sollen (Typ A-Leistungen).

Unterscheidung von Leistungen bei Invalidität

Bezüglich der Feststellung der Leistungen bei Invalidität unterscheidet Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nach

  • Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Invaliditätsleistungen von der Dauer zurückgelegter Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen wurden (Typ A-Leistungen) und
  • allen anderen Rechtsvorschriften (Typ B-Leistungen).

Dabei werden die von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängigen Invaliditätsleistungen nur unter die Typ A-Leistungen eingeordnet, wenn diese durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen wurden. Bisher haben die Mitgliedstaaten Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Ungarn, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich Eintragungen in Anhang VI für Rechtsvorschriften des Typs A vorgenommen.

Unter die Typ B-Leistungen fallen die von der Dauer der Versicherungszeiten abhängigen Invaliditätsleistungen sowie die von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängigen Invaliditätsleistungen, die nicht in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen wurden.

Die Typ A-Leistungen unterliegen der Sonderkoordinierung des Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche Abschnitt 3).

Für Personen, für die entweder ausschließlich Rechtsvorschriften des Typs B oder sowohl Rechtsvorschriften des Typs A als auch des Typs B galten, ist Art. 46 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden.

Da in Deutschland die Leistungen bei Invalidität (nach der Terminologie des SGB VI die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 ff., 240 ff. SGB VI) von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig sind, werden diese nach Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004 koordiniert (vergleiche GRA zu Art. 46 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Feststellung von Invaliditätsleistungen nach Typ A

Gelten für eine Person ausschließlich die Rechtsvorschriften nach Typ A, erfolgen Anspruchsprüfung und Berechnung der Invaliditätsleistung nach Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 45 VO (EG) Nr. 883/2004. Leistungspflichtig ist in diesen Fällen grundsätzlich nur der Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren (Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004). Dieser Sonderkoordinierung unterliegen die in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften der in Abschnitt 2 benannten Länder (vergleiche Abschnitt 2). Da die deutschen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 eingetragen sind und damit nicht zu den Rechtsvorschriften des „Typs A“ gehören, ist Art. 44 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit Art. 45 VO (EG) Nr. 883/2004 für die deutsche Rentenversicherung ohne Bedeutung.

VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004

Inkrafttreten: 20.05.2004

Anzuwenden ab: 01.05.2010

Quelle: ABl. (EU) Nr. L 200/1 vom 07.06.2004 (berichtigte Fassung)

Artikel 44 VO (EG) Nr. 883/2004 ist mit der VO (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 am 20.05.2004 in Kraft getreten und ab 01.05.2010 anwendbar (Art. 91 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004).

Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ersetzt ab seinem Anwendungszeitpunkt Art. 37 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Absatz 2 entspricht inhaltlich Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und Art. 39 Abs. 1 bis 2 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Die Absätze 3 bis 4 entsprechen inhaltlich Art. 39 Abs. 3 und 5 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Mit der VO (EG) Nr. 883/2004 konnte eine wesentliche Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens der Koordinierung von Invalidenrentenansprüchen erreicht werden. Mitgliedstaaten, deren Leistungen wegen Invalidität nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängen, müssen diese Leistungen ausdrücklich in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 aufnehmen lassen, wenn sie die Leistungsansprüche wie bisher koordinieren wollen. Nach derzeitigem Stand haben sich die Mitgliedstaaten Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Ungarn, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich in Anhang VI VO (EG) Nr. 883/2004 eintragen lassen.

Alle anderen Mitgliedstaaten wenden unabhängig von der Ausgestaltung ihres jeweiligen Invaliditätsrentensystems die Koordinierung der Leistungen wegen Invalidität nach Kapitel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 (Art. 50 bis 60 VO (EG) Nr. 883/2004) an.

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