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Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung - Recht ab 01.09.2009: EU/SVA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.04.2024

Änderung

In Abschn. 3.2.2 wurde die VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) aufgenommen, die ab 01.08.2022 die VO (EG) Nr. 2201/2003 abgelöst hat.

Dokumentdaten
Stand02.04.2024
Version005.00

Allgemeines

Aufgrund des ersten Eherechtsreformgesetzes (in Kraft ab 01.07.1977) ist bei Ehescheidungen grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte (zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und der betrieblichen Altersversorgung) das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung der Eheleute darstellen, an der bei Auflösung der Ehe beide zu gleichen Anteilen teilhaben sollen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) ist ein Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31.12.2004 begründet wurde, durchzuführen (siehe GRA zu § 20 LPartG). Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist für Lebenspartner, die vor dem 01.01.2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nur möglich, wenn sie bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht eine entsprechende Erklärung im Sinne von § 21 Abs. 4 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010 abgegeben haben (siehe GRA zu § 21 LPartG).

Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht wurde immer eine Gesamtbilanz aller in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte erstellt. Hierbei waren regelmäßig auch ausländische Anrechte beteiligt, weil sie die Ausgleichsrichtung wesentlich beeinflussen konnten.

Der Versorgungsausgleich wurde danach im Grundsatz in der Weise vorgenommen, dass die von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern während ihrer Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte gegenübergestellt wurden und dem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner mit den niedrigeren Anrechten die Hälfte des sich aus der Gegenüberstellung ergebenden Wertunterschiedes zuzurechnen war.

Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wurde für den Versorgungsausgleich mit Wirkung ab 01.09.2009 an die Stelle einer Saldierung sämtlicher Anrechte in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit, grundsätzlich der Ausgleich jedes einzelnen Anrechts im jeweiligen Versorgungssystem eingeführt. Obwohl die ausländischen Anrechte nicht mehr im Rahmen des Gesamtsaldos zur Disposition stehen, bestimmen sie nach § 19 Abs. 3 VersAusglG die elementare Frage, ob der Versorgungsausgleich auch in Bezug auf alle sonstigen Anrechte überhaupt vorzunehmen ist (vergleiche Abschnitt 2).

Findet deutsches Recht bei einer Ehescheidung oder einem Verfahren über die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung, wird das Verfahren über den Versorgungsausgleich regelmäßig als Folgesache im Verbund mit dem Ehescheidungsverfahren (§ 137 Abs. 1 FamFG) beziehungsweise dem Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 103 Abs. 2 FamFG) von Amts wegen durchgeführt.

Das Verbundverfahren findet nach einer Scheidung oder einem Verfahren über die Aufhebung einer deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer ausländischen (registrierten) Lebenspartnerschaft im Ausland keine Anwendung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen kann aber auch in diesen Fällen ein Versorgungsausgleich in einem isolierten Verfahren nach der Scheidung (vergleiche Abschnitt 3) beziehungsweise der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (vergleiche Abschnitt 4) nachträglich durchgeführt werden.

Berücksichtigung ausländischer Anrechte

Ausländische Anrechte waren schon nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht stets zu berücksichtigen, obwohl sie von der Legaldefinition des § 1587 BGB alter Fassung nicht direkt erfasst wurden. Trotzdem mussten auch sie regelmäßig festgestellt werden, um zu prüfen, welcher Ehegatte oder Lebenspartner nach § 1587a BGB alter Fassung aufgrund der Saldierung aller Anrechte insgesamt ausgleichspflichtig beziehungsweise ausgleichsberechtigt ist.

Ab 01.09.2009 zählt § 2 Abs. 1 VersAusglG die Anrechte für den Versorgungsausgleich auf und nennt hierbei nun auch insbesondere die ausländischen Anrechte, die in ausländischen Rentensystemen, sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Versorgungseinrichtungen bestehen können.

Bei der Ermittlung der auszugleichenden Anrechte müssen die Familiengerichte zusätzlich zu den deutschen Anrechten auch die während der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit im Ausland erworbenen Anrechte bestimmen und nach § 224 Abs. 4 FamFG in den Gründen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dokumentieren. Die ausländischen Anrechte stehen dann aber selbst nicht für den Hin-und-her-Ausgleich nach § 1 Abs. 2 VersAusglG zur Verfügung, sondern lösen eine Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG aus.

Nach § 19 Abs. 3 VersAusglG kann bei Beteiligung ausländischer Anrechte für sämtliche Anrechte kein Versorgungsausgleich stattfinden, wenn dies für den anderen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner unbillig wäre. Es handelt sich insoweit aber nicht um eine generelle Ausgleichssperre, sondern verlangt von dem Familiengericht immer eine detaillierte Prüfung im Einzelfall. Die deutschen Träger sind hierbei regelmäßig nur sekundär betroffen (vergleiche Abschnitt 2.6).

In welcher Art und Weise ausländische Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, hat das Familiengericht nach den allgemeinen Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) festzulegen. Anrechte aus den Grund-, Volks- und Wohnrentensystemen sind jedoch grundsätzlich nicht zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 2.1).

Jedoch werden die Familiengerichte bei der Ermittlung der ausländischen Anrechte durch die deutschen Träger unterstützt (siehe Abschnitt 2.3). Es ist letztendlich Aufgabe des Familiengerichts, Mittel und Wege zu finden, die ausländischen Anrechte sachgerecht einzubeziehen und gegebenenfalls umzurechnen (siehe Abschnitt 2.5).

Kann das ausländische Anrecht tatsächlich nicht festgestellt werden, müssen die Familiengerichte den Betrag nach billigem Ermessen (§ 42 VersAusglG) oder analog § 287 ZPO bestimmen. Gegebenenfalls kann das Familiengericht einen externen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen, um die in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit erworbenen ausländischen Anrechte zu bewerten. Die deutschen Träger dürfen aus Wettbewerbsgründen keine externen Sachverständigen benennen. Den Familiengerichten kann aber auf Anfrage der Bundesverband der Rentenberater e. V., Kaiserdamm 97, 14057 Berlin, zur Benennung eines externen Sachverständigen empfohlen werden.

Wird zum Ende der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit bereits eine ausländische Altersrente bezogen, kann das Familiengericht die ausländischen Anrechte auch direkt aus dieser Altersrente ableiten. Die Anforderung einer speziellen Berechnung, soweit länderspezifisch überhaupt möglich (siehe Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht und Anlage 2: Abkommensstaaten), wäre dann nicht erforderlich.

Anrechte aus Grund-, Volks- und Wohnrentensystemen

Ausländische Anrechte aus den sogenannten Einwohnerversicherungen werden grundsätzlich nicht für den Versorgungsausgleich berücksichtigt, weil sie den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht entsprechen. Die Anrechte aus den Grund-, Volks- und Wohnrentensystemen sind regelmäßig steuerfinanziert und werden damit nicht durch Arbeit oder Vermögen aufgebaut. Diese Anrechte bleiben, mit Ausnahme der Anrechte aus dem niederländischen Wohnrentensystem (vergleiche Abschnitt 2.2), daher für den Versorgungsausgleich vollständig außer Betracht.

Entsprechende Grund-, Volks- und Wohnrentensysteme bestehen im Verhältnis zu den Staaten, die das Europarecht (VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009) anwenden, in

  • Dänemark,
  • Finnland,
  • Island,
  • den Niederlanden (beachte Abschnitt 2.2),
  • Norwegen und
  • Schweden

sowie im Verhältnis zu den Staaten mit einem Sozialversicherungsabkommen in

  • Australien,
  • Japan,
  • Kanada und
  • Quebec.

Hiervon abweichend kann das Familiengericht ausländische Anrechte aus den sogenannten Einwohnerversicherungen nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitserwägungen berücksichtigen, wenn Kausalität zwischen der Arbeitsleistung und den Anrechten aus den Grund-, Volks- und Wohnrentensystemen besteht. Entscheidungen, in denen die Familiengerichte unter Berufung auf Billigkeitserwägungen entsprechende Anrechte aus den Grund-, Volks- und Wohnrentensystemen für den Versorgungsausgleich heranziehen, werden daher - sofern keine sonstigen Beschwerdegründe vorliegen - hingenommen.

Niederländische Anrechte

Anrechte auf eine niederländische Pension nach dem Algemenen Ouderdomswet (AOW) werden, abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG (vergleiche Abschnitt 2.1), regelmäßig für den Versorgungsausgleich berücksichtigt, obwohl das niederländische Altersrentensystem ein Wohnrentensystem ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Partei während dieser Zeit in den Niederlanden beschäftigt war oder sich dort nur aufgehalten hat.

Diese Festlegung resultiert aus den direkten Vorgaben des BGH (BGH vom 06.02.2008, AZ: XII ZB 66/07 und BGH vom 03.09.2008, AZ: XII ZB 203/06).

Beteiligung ausländischer Verbindungsstellen/Träger

Im Rahmen von Verbindungsstellenbesprechungen haben die Verbindungsstellen und Träger der Staaten auf Anfrage erklärt, ob nach den jeweils nationalen Regelungen überhaupt vorzeitige Berechnungen für den Versorgungsausgleich zur Verfügung gestellt werden können und in welchem Umfang sie

  • direkte Anfragen der deutschen Familiengerichte,
  • Anfragen nur über die deutschen Verbindungsstellen und Träger (vergleiche Abschnitt 2.4) oder
  • Anfragen der Partei

nach den ausländischen Anrechten aus der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit beantworten.

Die unterschiedlichen länderspezifischen Voraussetzungen für ein ausländisches Auskunftsverfahren können den Länderinformationen (siehe Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht und Anlage 2: Abkommensstaaten) entnommen werden.

Beteiligung deutscher Verbindungsstellen/Träger

Die Familiengerichte fordern grundsätzlich die Auskunft über die Höhe der auf die Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit entfallenden ausländischen Anrechte nach dem Amtsermittlungsprinzip (§ 26 FamFG) in eigener Zuständigkeit an. Hierbei ist zu beachten, dass von den ausländischen Verbindungsstellen/Trägern oft keine spezielle anteilige Berechnung nur für den Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeitraum zu erhalten ist. Ausländische Anrechte werden von der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht berechnet.

In diesem Zusammenhang muss bei entsprechenden Anfragen darauf hingewiesen werden, dass mit einer Berechnung des deutschen Anrechts nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen nur das deutsche Anrecht berechnet wurde und nicht auch gleichzeitig das ausländische Anrecht. Diese Berechnung kann nur der jeweils zuständige Träger des beteiligten Staates eigenverantwortlich vornehmen.

Unabhängig davon müssen die deutschen Träger immer frühzeitig auf das Vorliegen ausländischer Anrechte in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit hinweisen und gegebenenfalls auch vorhandene Unterlagen über ausländische Anrechte an das Familiengericht übersenden. Gleichzeitig sollten die Familiengerichte auch über gegebenenfalls zu beachtende länderspezifische Besonderheiten bei der Ermittlung ausländischer Anrechte (siehe Anlage 1: Staaten unter dem Europarecht und Anlage 2: Abkommensstaaten) informiert werden.

Die Verbindungsstellen/Träger für die Länder

  • Belgien,
  • Italien,
  • Liechtenstein,
  • Litauen,
  • Nordmazedonien,
  • Norwegen,
  • Österreich,
  • Polen,
  • Schweden und
  • Slowakei

stellen eine Berechnung der in der Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerschaftszeit zurückgelegten Anrechte nur zur Verfügung, wenn die Anforderung über die deutschen Verbindungsstellen/Träger erfolgt.

Treten Familiengerichte mit entsprechenden Ersuchen an die deutschen Träger heran, wird eine Berechnung bei der zuständigen ausländischen Verbindungsstelle beziehungsweise dem ausländischen Träger angefordert. Eine Zusammenstellung der ausländischen Versicherungszeiten können die Familiengerichte grundsätzlich über den deutschen Träger erhalten, der seinerseits diese Zusammenstellung benötigt, um damit die deutschen Anrechte auf der Grundlage des Europarechts oder eines Sozialversicherungsabkommens festzustellen. Bei der Anforderung der ausländischen Versicherungsverläufe gelten die europa- beziehungsweise abkommensrechtlichen Besonderheiten.

Damit der ausländischen Verbindungsstelle beziehungsweise dem ausländischen Träger überhaupt eine Berechnung möglich wird, werden folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen zur Verfügung gestellt:

  • der Zeitraum der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft,
  • Art und Umfang der behaupteten/nachgewiesenen ausländischen Versicherungszeiten (Beschäftigungsverlauf),
  • gegebenenfalls Versicherungsnachweise,
  • ausländische Versicherungsnummer,
  • soweit erforderlich, die vom Familiengericht vorgelegte Einverständniserklärung der versicherten Person und
  • im Rahmen des Europarechts P5000 und gegebenenfalls P5000 der anderen beteiligten Mitgliedstaaten.

 Umrechnung ausländischer Anrechte in Euro-Beträge

Weder das innerstaatliche noch das über- und zwischenstaatliche Recht der sozialen Sicherheit enthalten Regelungen für die Umrechnung ausländischer Anrechte in Euro-Beträge im Versorgungsausgleichsverfahren (§ 17a SGB IV erfasst nicht ausländische Anrechte; Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 gilt nur für Leistungen). Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung haben die Familiengerichte den maßgeblichen Kurs daher selbst zu bestimmen.

 Billigkeitsprüfung und Auswirkungen für die deutschen Träger

In welcher Art und Weise das Familiengericht die ausländischen Anrechte im Ergebnis bewertet, ob ein Versorgungsausgleich vorgenommen wird und welche Anrechte hierbei aufgeteilt werden, entscheidet das Familiengericht nach Billigkeitserwägungen. Billigkeitserwägungen stehen für die Beteiligten am Verfahren, insbesondere die deutschen Träger, aber nicht zur Disposition.

In Versorgungsausgleichsfällen ist zukünftig keine Beschwerde (mehr) durch die deutschen Träger einzulegen, wenn das Familiengericht

  • Anrechte aufteilt, obwohl dies unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig sein könnte,
  • die ausländischen Anrechte unter Billigkeitserwägungen nicht in den Wertausgleich einbezieht,
  • im Beschluss keine Billigkeitserwägungen enthalten sind beziehungsweise
  • ausländische Anrechte nicht erwähnt.

Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung

Nach einer Scheidung im Ausland - auch bei Anwendung ausländischen Scheidungsrechts - kann ein deutsches Familiengericht ergänzend den Versorgungsausgleich in einem isolierten Verfahren vornehmen, wenn die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts nach §§ 98, 102 FamFG gegeben ist.

Ausgelöst durch die VO (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.10.2012 - Rom-III-VO - ab 21.06.2012 und das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts (EGBGBuaÄndG) ab 29.01.2013 richtet sich der Versorgungsausgleich zunächst immer nach dem für die Scheidung maßgeblichen Recht. Zu beachten ist hierbei, dass den Ehegatten insoweit eine Rechtswahl für das Scheidungsrecht eingeräumt wird und die Scheidung nicht mehr von dem Ehewirkungsstatut bestimmt ist. Danach ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB zunächst nur durchzuführen, wenn

  • deutsches Recht anzuwenden ist und
  • ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören.

Abweichend davon kann der Versorgungsausgleich regelmäßig nach Art. 17 Abs. 4 S. 2 EGBGB vorgenommen werden, wenn

  • einer der Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften in der Ehezeit aufgebaut hat und
  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch während der gesamten Ehezeit dem nicht entgegenstehen.

Die Rom-III-VO gilt

  • ab 21.06.2012 im Verhältnis zu Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn,
  • ab 22.05.2014 im Verhältnis zu Litauen,
  • ab 29.07.2015 im Verhältnis zu Griechenland,
  • ab 11.02.2018 im Verhältnis zu Estland.

Sofern in einem ausländischen Scheidungsverfahren auch eine Entscheidung über den deutschen Versorgungsausgleich beziehungsweise über eine Aufteilung deutscher Anrechte getroffen wurde, gehen diese ins Leere. Entsprechende Entscheidungen werden auf keinen Fall umgesetzt und die Parteien sind zu unterrichten.

Da die Scheidung in diesen Fällen bereits vollzogen ist, findet § 137 Abs. 1 FamFG, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Inlandsscheidungen als Folgesache (Verbundverfahren) von Amts wegen vorsieht, keine Anwendung. Ein Versorgungsausgleichsverfahren nach einer Auslandsscheidung setzt daher einen Antrag beim zuständigen Familiengericht voraus.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Parteien im Ausland ist das Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, zuständig (§ 122 Nr. 7 FamFG). Bei gewöhnlichem Aufenthalt einer Partei in Deutschland wird der Antrag beim für den Wohnort zuständigen Familiengericht gestellt (§ 122 Nr. 1 FamFG).

Kosten des Verfahrens für einen isolierten Versorgungsausgleich

Grundsätzlich wird das Verfahren auch in selbständigen Versorgungsausgleichverfahren nicht kostenfrei durchgeführt. Das Familiengericht kann die Kosten nach billigem Ermessen bestimmen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die deutschen Träger tragen insoweit lediglich ihre Kosten selbst (§ 150 Abs. 3 FamFG).

Versicherten wird daher empfohlen, dass sie sich vor Aufnahme eines Verfahrens mit dem zuständigen Familiengericht in Verbindung setzen, um festzustellen, welche Kosten im Einzelnen zu erwarten sind und ob für das Verfahren ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist. Bei ausschließlich selbständigen Verfahren zum Versorgungsausgleich besteht regelmäßig kein Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG).

Anerkennung der Auslandsscheidung

Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten statt. Das Familiengericht hat daher zu prüfen, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde zu legen ist oder ob vor Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens zunächst eine Anerkennung der Auslandsscheidung in einem besonderen Anerkennungsverfahren erforderlich ist.

Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keine automatische Anerkennung ausländischer Gerichts- und Behördenentscheidungen vor.

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung oder das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 FamFG).

In einigen Bundesländern wurde die Aufgabe der Anerkennung dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts gemäß § 107 Abs. 3 FamFG übertragen.

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für alle Gerichte und Behörden in Deutschland bindend (§ 107 Abs. 9 FamFG). Mit Entscheidung über die Anerkennung gilt die Ehe rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe im Entscheidungsstaat als aufgelöst.

Die Entscheidung über die Anerkennung nach § 107 FamFG umfasst ausschließlich die Auflösung der Ehe. Sämtliche weiteren gegebenenfalls in der ausländischen Entscheidung getroffenen Regelungen zu Scheidungsfolgesachen, wie zum Beispiel der Versorgungsausgleich, werden nicht berührt.

Inwieweit die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlich ist, richtet sich danach, ob die Auflösung der Ehe durch ein Gericht eines

  • Nicht-EU-Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 3.2.1) oder
  • EU-Mitgliedstaates (siehe Abschnitt 3.2.2)

erfolgte.

Ehescheidung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat

Bei einer Ehescheidung in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat prüft das Familiengericht vor Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens, ob die Auslandsscheidung von der zuständigen Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten eines Oberlandesgerichts nach § 107 FamFG anerkannt werden muss.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe

  • eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit hatten oder
  • nicht Staatsangehörige des Staates waren, dessen Gericht die Ehe geschieden hat.

Leben beide Parteien im Ausland, ist für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21 - 25, 10825 Berlin, zuständig (§ 107 Abs. 2 S. 3 FamFG). Lebt eine Partei in Deutschland, liegt die Zuständigkeit bei der Landesjustizverwaltung beziehungsweise dem zuständigen Präsidenten eines Oberlandesgerichts des Wohnbundeslandes (§ 107 Abs. 2 S. 1 FamFG).

Besaßen hingegen beide Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe die Staatsangehörigkeit des Staates, dessen Gericht die Ehe geschieden hat (sogenannte Heimatstaatsstatutsscheidung), so ist nach § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nicht erforderlich und die ausländische Entscheidung vom Familiengericht zu übernehmen.

Ehescheidung in einem EU-Mitgliedstaat

Mit der am 01.03.2001 in Kraft getretenen VO (EG) Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, die mit Wirkung vom 01.03.2005 an durch die VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 ersetzt wurde, wurde die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigkeitserklärung einer Ehe vereinfacht. Seit dem 01.08.2022 wurde die VO (EG) Nr. 2201/2003 durch die VO (EU) 2019/1111 vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen abgelöst.

Die diesbezüglich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen werden nunmehr grundsätzlich - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und/oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt - automatisch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (ab 01.08.2022: Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2019/1111, vom 01.03.2005 bis 31.07.2022: Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003, bis 28.02.2005: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1347/2000).

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen, die in den später zur Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten seit dem Datum ihres Beitritts ergangen sind, gelten ohne Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gilt die automatische Anerkennung von Entscheidungen über die Auflösung der Ehe der dortigen Gerichte nach Art. 67 Abs. 2 Buchst. b Austrittsabkommen EU und VK für Ehescheidungen, die vor dem Ende der Übergangszeit (31.12.2020) eingeleitet wurden, auch wenn die Ehescheidung erst nach dem Ende der Übergangszeit rechtskräftig vollzogen wurde.

Das Familiengericht befindet vor Aufnahme eines Versorgungsausgleichsverfahrens selbst über die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe.

Die VO (EG) Nr. 1347/2000, die VO (EG) Nr. 2201/2003 und die VO (EU) 2019/1111 sind nicht anwendbar auf

  • Verfahren über die Auflösung der Ehe, die noch vor dem 01.03.2001 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
  • Entscheidungen dänischer Gerichte über die Auflösung einer Ehe,
  • vor dem 01.05.2004 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Verhältnis zu Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta und Zypern,
  • vor dem 01.01.2007 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Verhältnis zu Bulgarien und Rumänien,
  • vor dem 01.07.2013 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im Verhältnis zu Kroatien,
  • Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe von Gerichten der Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen),
  • Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe von Gerichten aus der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen - AüF),
  • Entscheidungen über die Auflösung der Ehe von Gerichten im Vereinigten Königreich, die nach dem 31.12.2020 anhängig werden.

Für diese Fälle gelten hinsichtlich der Anerkennung der Auslandsscheidung die Ausführungen in Abschnitt 3.2.1 entsprechend.

Kosten des Anerkennungsverfahrens

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und § 4 Abs. 1, 2 JVKostG eine Gebühr erhoben. Versicherten wird daher empfohlen, sich vor Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens mit der zuständigen Landesjustizverwaltung oder dem Oberlandesgericht in Verbindung zu setzen, um die Gebührensätze zu erfragen.

Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Ausland

Nach Aufhebung einer nach dem 31.12.2004 begründeten eingetragenen beziehungsweise registrierten Lebenspartnerschaft im Ausland - auch bei Anwendung ausländischen Rechts - kann ein deutsches Familiengericht ergänzend den Versorgungsausgleich in einem isolierten Verfahren anordnen, wenn

Dies gilt auch für vor dem 01.01.2005 begründete eingetragene Lebenspartnerschaften, wenn bis zum 31.12.2005 eine Erklärung im Sinne des § 21 Abs. 4 LPartG in der Fassung bis 31.12.2010 abgegeben wurde.

Wurde die Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht begründet und ist keiner der Lebenspartner Deutscher, kann ein deutsches Familiengericht den Versorgungsausgleich generell in einem isolierten Verfahren durchführen (Art. 17b Abs. 1 S. 2 EGBGB), wenn

  • einer der Lebenspartner deutsche Rentenanwartschaften während der Lebenspartnerschaftszeit aufgebaut hat und
  • die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch während der gesamten Lebenspartnerschaftszeit dem nicht entgegenstehen.

Sofern in einem ausländischen Aufhebungsverfahren einer Lebenspartnerschaft auch eine Entscheidung über den deutschen Versorgungsausgleich beziehungsweise über eine Aufteilung deutscher Anrechte getroffen wurde, gehen diese ins Leere. Entsprechende Entscheidungen werden auf keinen Fall umgesetzt und die Parteien sind zu unterrichten.

Da bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Ausland der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache (Verbundverfahren) von Amts wegen durchgeführt werden kann, setzt ein Versorgungsausgleichsverfahren nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Ausland einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht voraus. Haben beide Lebenspartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist der Antrag beim Amtsgericht Schöneberg, Grunewaldstr. 66/67, 10823 Berlin, zu stellen (§ 122 Nr. 7 FamFG). Bei gewöhnlichem Aufenthalt einer Partei in Deutschland wird der Antrag beim für den Wohnort zuständigen Familiengericht gestellt (§ 122 Nr. 1 FamFG).

Über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Aufhebung einer eingetragenen beziehungsweise registrierten Lebenspartnerschaft, hat das Familiengericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Spezielle Regelungen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen existieren nicht. Die für die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen vorgesehenen Regelungen sind daher nicht analog anzuwenden.

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist in der Regel nicht kostenfrei (siehe Abschnitt 3.1).

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Ausgleichsansprüche, die zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht dem Wertausgleich nach § 9 VersAusglG unterliegen, können später schuldrechtlich ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsansprüche nach §§ 20 bis 26 VersAusglG sind insoweit mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587f ff. BGB, § 3a VAHRG des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts vergleichbar.

Betroffen sind hiervon regelmäßig die Anrechte im Ausland, denen über § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG immer der Charakter der fehlenden Ausgleichsreife zugewiesen wird. Obwohl ausländische Anrechte zunächst wertneutral in § 2 Abs. 1 VersAusglG aufgeführt sind und damit grundsätzlich für den Versorgungsausgleich zu beachten sind, handelt es sich bei ausländischen Anrechten aber um nicht ausgleichsreife Anrechte, die nur schuldrechtlich verteilt werden können (vergleiche GRA zu § 19 VersAusglG). Damit stehen sie nicht für den Wertausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft zur Verfügung (§ 19 Abs. 1 VersAusglG).

Diese Feststellung ist dem Umstand geschuldet, dass deutsche Familiengerichte grundsätzlich nicht über Ansprüche entscheiden können, die unter dem Recht eines anderen Staates stehen. Darüber hinaus können deutsche Familiengerichte die ausländischen Träger nicht verpflichten, den insoweit ausgleichsberechtigten Ehe- beziehungsweise Lebenspartner in ihr System aufzunehmen oder das Anrecht extern auszugleichen.

Die Ausgleichsansprüche nach der Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft führen auch später nicht zu eigenen Anrechten des insoweit Ausgleichsberechtigten. Der ausgleichsberechtigte Ehe- beziehungsweise Lebenspartner richtet seinen Ausgleichsanspruch später grundsätzlich immer gegen den ausgleichspflichtigen Ehe- beziehungsweise Lebenspartner selbst und kann verlangen, dass

  • eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wird (§ 20 VersAusglG),
  • über eine Abtretung gegenüber dem Träger in Höhe der Ausgleichsrente die Zahlung sichergestellt wird (§ 21 VersAusglG),
  • der Ausgleich auch aus einer Kapitalzahlung vorgenommen wird (§ 22 VersAusglG) beziehungsweise
  • eine zweckgebundene Abfindung zum Aus- beziehungsweise Aufbau eines eigenen Anrechts erfolgt (§ 23 VersAusglG).

Nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehe- beziehungsweise Lebenspartners kann der ausgleichsberechtigte Ehe- beziehungsweise Lebenspartner seine Ansprüche geltend machen gegen

  • den Versorgungsträger des verstorbenen Ehe- beziehungsweise Lebenspartners (§ 25 VersAusglG) und
  • bei ausländischen Anrechten gegen die Witwe beziehungsweise gegen den Witwer, sofern der ausländische Träger eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung leistet (§ 26 VersAusglG).

Für nicht ausgleichsreife Anrechte, für die ein Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, insbesondere wegen der Gesamtabwägung aller bestehenden Anrechte, also auch unter Berücksichtigung der bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern bestehenden Anrechte, als unbillig nach § 19 Abs. 3 VersAusglG bestimmt wurde, ist ein Anspruch des überlebenden Ehe- beziehungsweise Lebenspartners gegen den Träger auf eine Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen (§§ 25 Abs. 2, 26 Abs. 2 VersAusglG).

Anlage 1 Staaten unter dem Europarecht

Anlage 2 Abkommensstaaten

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