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§ 71 SGB X: Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.12.2019

Änderung

GRA wurde mit Regionalträger abgestimmt

Dokumentdaten
Stand02.12.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 in Kraft getreten am 18.07.2019
Rechtsgrundlage

§ 71 SGB X

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0102

  • 0139

  • 0800

  • 1800

  • 1850

  • 1990

Inhalt der Vorschrift

Diese Vorschrift regelt, in welchen Fällen gesetzliche Mitteilungsbefugnisse und Pflichten dem Sozialdatenschutz vorgehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB X korrespondiert mit den sich aus den Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Aufgaben und deren Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten im Rahmen von §§ 67e und 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.

Im Zusammenhang mit den Pflichten der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner ergänzt § 71 Abs. 1 S. 2 SGB X die Regelungen des § 54 SGB I und des § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.

Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers nach § 71 Abs. 2 SGB X verweist auf § 68 SGB X.

§ 76 SGB X schränkt die Datenübermittlung nach § 71 SGB X im Hinblick auf die medizinischen Daten ein. Ausnahmen gelten nur nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB X (vergleiche Abschnitt 2.1.2) und nach § 71 Abs. 3 SGB X (vergleiche Abschnitt 5).

Gesetzliche Mitteilungspflichten und -befugnisse (§ 71 Abs. 1 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 SGB X enthält eine Auflistung der verschiedensten gesetzlichen Mitteilungspflichten (Abschnitt 2.1).

§ 71 Abs. 1 S. 2 SGB X enthält eine Klarstellung zum Verhältnis zwischen Drittschuldnererklärung und Sozialgeheimnis (Abschnitt 2.2).

§ 71 Abs. 1 S. 3 SGB X regelt gesetzliche Pflichten nach dem Bundesarchivgesetz (Abschnitt 2.3) und § 71 Abs. 1 S. 4 SGB X schließlich befasst sich mit der Verpflichtung die Meldebehörden über unrichtige Mitteilungen zu informieren (Abschnitt 2.4).

Allen Übermittlungstatbeständen gemeinsam ist der Grundsatz der Erforderlichkeit. Eine Übermittlung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der aufgeführten gesetzlichen Mitteilungspflichten. Der Gesetzgeber beschränkt damit den Umfang der zulässig zu übermittelnden Daten auf das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß. Gleichzeitig begrenzt er die Mitteilungspflicht nicht auf bestimmte Daten. Grundsätzlich darf nach § 71 Abs. 1 SGB X jedes Sozialdatum übermittelt werden. Es muss nur für die Erfüllung der einzelnen gesetzlichen Aufgaben erforderlich sein.

Im Gegensatz zu den Übermittlungsvorschriften der §§ 68 ff. SGB X ist die Übermittlung nach § 71 Abs. 1 SGB X grundsätzlich auch ohne eine vorherige Anfrage einer anderen Behörde zulässig, da es sich um gesetzliche Mitteilungsbefugnisse und -pflichten handelt. Dies ist insbesondere in den Fällen von § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB X von Bedeutung. Ansonsten erfolgt eine Übermittlung regelmäßig auf eine entsprechende Anfrage hin.

Die Übermittlung ist auch gegen den Willen der betroffenen Person zulässig. Eine Ausnahme gilt regelmäßig nur für medizinische Daten (vergleiche GRA zu § 76 SGB X, Abschnitt 3.1). Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person sind nicht zu prüfen.

Gesetzliche Mitteilungspflichten (§ 71 Abs. 1 S. 1 SGB X)

In § 71 Abs. 1 S. 1 SGB X werden die unterschiedlichsten Tatbestände abschließend aufgeführt, für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung von Sozialdaten besteht. In allen Fällen des § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 SGB X ist eine Übermittlung grundsätzlich auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen zulässig.

Abwendung geplanter Straftaten (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X)

Nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X besteht eine Mitteilungspflicht zur Abwendung aller in § 138 des Strafgesetzbuches (StGB) genannten, geplanten Straftaten.

Sind die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits über eine geplante Straftat im Sinne des § 138 StGB informiert und möchten in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen anstellen, so ist eine Auskunftserteilung im Rahmen und unter den Voraussetzungen der §§ 68, 72 oder 73 SGB X, nicht aber nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X zulässig.

Eine Anzeigepflicht und damit eine zulässige Übermittlung nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X besteht nur dann, wenn die Rentenversicherung Kenntnis von einer geplanten oder in Ausführung befindlichen Straftat erhält.

Schutz der öffentlichen Gesundheit (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB X regelt Mitteilungspflichten, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) das Sozialgeheimnis durchbrechen. § 8 IfSG nennt die zur Meldung verpflichteten Personen. Gleichzeitig verweist er auf die §§ 6 und 7 IfSG.

§ 6 IfSG umfasst die meldepflichtigen Krankheiten. Hier handelt es sich um Akuterkrankungen, die der sofortigen ärztlichen Behandlung bedürfen; die erforderlichen Meldungen sind daher regelmäßig bereits von den erstbehandelnden Ärzten abgegeben worden. Die Rentenversicherungsträger sind von dieser Meldepflicht insoweit nur in seltenen Ausnahmefällen betroffen.

Auch die Fälle von meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern nach § 7 IfSG spielen in der Praxis der Rentenversicherungsträger kaum eine Rolle. Die dort genannten Krankheitserreger, deren Nachweis zu melden wäre, werden regelmäßig von Laborärzten festgestellt, die dann zur Meldung verpflichtet sind. Bei der Rentenversicherung könnten angestellte Ärzte, sonstige behandelnde Personen und Pflegekräfte in eigenen Rehabilitationseinrichtungen von § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB X berührt sein.

Liegen die Voraussetzungen des § 8 IfSG vor, besteht eine Verpflichtung zur Datenübermittlung; diese ist dann auch gegen den Willen der betroffenen Person zulässig. § 76 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 203 StGB steht dem nicht entgegen, da es sich um eine gesetzliche Mitteilungspflicht handelt.

Sicherung des Steueraufkommens (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X)

Nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X ist die Übermittlung zulässig zur Sicherung des Steueraufkommens

soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind,

  • und zur Mitteilung von Daten der ausländischen Unternehmen, die auf Grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen tätig werden, nach § 93a AO.

Auch das durch die Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 249 AO (Finanzämter und Hauptzollämter) durchgeführte Vollstreckungsverfahren ist von der Vorschrift erfasst, wenn es sich um die Vollstreckung einer Steuerschuld handelt. In den Übermittlungsersuchen der Vollstreckungsbehörden muss deshalb angegeben sein, dass sie sich auf § 249 AO in Verbindung mit § 93 AO beziehen.

  • Gemäß § 93c Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AO kann die zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG prüfen, ob die mitteilungspflichtigen Stellen ihre Pflicht zur Abgabe der Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a Abs. 1 EStG erfüllen. Zu diesem Zweck dürfen Sozialdaten im erforderlichen Umfang übermittelt werden.
  • Nach § 93 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 1 AO haben unter anderem Sozialleistungsträger der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO).
    Nach § 93 Abs. 2 AO können Finanzbehörden Auskünfte nicht nur für die Auskunftspflichtigen beziehungsweise die sonstigen Beteiligten, sondern auch für die Besteuerung anderer Personen anfordern. Eine Einwilligung dieser anderen Personen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X ist insoweit nicht erforderlich.
    Beachte:
    Sammelauskunftsersuchen von Finanzämtern unter Berufung auf § 93 AO ohne namentliche Nennung der betroffenen Personen darf wegen des zu beachtenden Grundsatzes der einzelfallbezogenen Übermittlung nicht entsprochen werden. Eine zulässige Form der Rasterfahndung liegt in diesen Fällen ebenfalls nicht vor, da die ersuchenden Finanzbehörden nicht zu dem Adressatenkreis des § 68 Abs. 3 SGB X gehören (siehe GRA zu § 68 SGB X).
  • § 97 AO regelt die Vorlagepflicht von Urkunden auf Verlangen der Finanzbehörde, die erst dann greift, wenn eine Auskunft nicht erteilt wurde oder wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
  • Nach § 105 Abs. 1 AO gilt die Schweigepflicht öffentlicher Stellen nicht für die Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber der Finanzbehörde.
  • § 111 Abs. 1 und 5 AO regelt die Amtshilfepflicht; diese kommt jedoch wegen § 93 AO kaum zur Anwendung.
  • § 116 Abs. 1 AO verpflichtet zur Mitteilung von Tatsachen, die der Leistungsträger dienstlich erfahren hat und die den Verdacht einer Steuerstraftat (§§ 369 ff. AO) begründen, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern oder - soweit bekannt - den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden. Das Vorhandensein konkreter Verdachtsmomente ist erforderlich.
  • Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Sozialleistungsträger Daten über gewährte Sozialleistungen bis zum 28.02. des Folgejahres der Finanzbehörde zu übermitteln, soweit diese Daten nicht bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
Datenumfang

Sofern die Daten von den Finanzämtern beziehungsweise der Steuer- oder Zollfahndung zur Sicherung des Steueraufkommens benötigt werden (vergleiche Abschnitt 2.1.3) ist eine Übermittlung zulässig. § 71 Abs. 1 Nr. 3 SGB X sieht keine Begrenzung oder Aufzählung der zulässig zu übermittelnden Daten vor (wie zum Beispiel § 68 SGB X). Es dürfen daher alle Daten übermittelt werden, die von den Finanzämtern erfragt werden, also auch Rentenhöhen oder Bankverbindungen. Eine Ausnahme gilt nur für medizinische Daten/Unterlagen, da hier zusätzlich § 76 SGB X zu beachten ist (GRA zu § 76 SGB X).

In den Fällen, in denen ein Finanzamt um Übersendung einer Proberechnung zwecks Prüfung der Realisierbarkeit einer Steuerforderung bittet, ist es zulässig, dem Finanzamt das Ergebnis einer Probeberechnung (derzeitige Rentenhöhe) zu übermitteln. Dazu ist eine Rentenauskunft als Probeberechnung zu erzeugen. Der Ausdruck der Probeberechnung darf grundsätzlich nicht mitgeschickt werden.

Beachte:

Eine derartige Anfrage ist kein Anlass, eine Kontoklärung einzuleiten, nur um als Ergebnis das Auskunftsersuchen beantworten zu können. Die Probeberechnung ist nur aus dem derzeit gespeicherten Versicherungskonto zu fertigen.

Ausnahmen in Strafverfahren und bei der Steuer- und Zollfahndung

Führt die Finanzbehörde ein Strafverfahren (§§ 385 ff. AO) oder ein Bußgeldverfahren (§§ 409 ff. AO) durch und wird dementsprechend eine andere Rechtsgrundlage angegeben (zum Beispiel § 399 AO), ist eine Übermittlung für diese Zwecke nach § 71 SGB X unzulässig. Gleiches gilt, wenn es sich um Übermittlungsersuchen der Steuer- und Zollfahndung zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (gegebenenfalls im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens) handelt (vergleiche §§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 404, 399 AO).

Die vorstehend genannten Vorschriften des 3. Abschnitts der AO sind im Steuerstrafverfahren allein maßgebend. § 93 AO ist im Steuerstrafverfahren nicht anwendbar. Dies hat zur Konsequenz, dass hier auch § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X keine Anwendung findet.

Entsprechendes gilt, wenn die anfragende Behörde der Finanzverwaltung (in der Regel die Steuer- und Zollfahndung) zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten tätig wird (vergleiche § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sowie §§ 404 und 399 AO).

In den parallel zum Steuerstrafverfahren anhängigen Besteuerungsverfahren wegen desselben Sachverhalts kommt als Rechtsgrundlage § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) in Betracht. Dient das Ermittlungsverfahren der Steuer- beziehungsweise Zollfahndung der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle, kommt § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO zur Anwendung.

Hinweis:

Den Behörden der Finanzverwaltung können in Fällen des § 208 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X Sozialdaten, die sie zur Sicherung des Steueraufkommens benötigen, befugt übermittelt werden. Die Anfragen der Finanzverwaltung müssen dies deutlich erkennen lassen.

Ausnahme Realsteuern

Die Einschränkung in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X, „soweit diese Vorschriften der AO unmittelbar anwendbar sind“, schließt eine Datenübermittlung nach § 71 SGB X in sogenannten Realsteuerangelegenheiten (Grund- beziehungsweise Gewerbesteuer) aus, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, da in diesem Fall die in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X genannten Vorschriften über die Verweisung in § 1 Abs. 2 AO nur entsprechend, nicht aber wie gefordert, unmittelbar gelten.

In Realsteuerangelegenheiten ist dann eine Übermittlung von Sozialdaten allein im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 74a Abs. 1 SGB X zulässig (vergleiche GRA zu § 74a SGB X).

Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X)

Die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dürfen nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X die zur Erfüllung ihrer nach § 10 Abs. 2a EStG bestehenden Mitteilungspflichten erforderlichen Sozialdaten an die Zentrale Stelle nach § 81 EStG übermitteln.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ordnungsgemäß prüfen kann, ob und inwieweit die Kranken- und Pflegeversicherungsträger ihrer Mitteilungspflicht nachkommen.

Ausgleichszahlungen nach dem Wohngeldgesetz (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB X)

Diese Vorschrift betrifft zum einen den Datenfluss von Wohngeldstellen (Leistungsträger im Sinne des § 26 SGB I) zu den für die Erhebung von Ausgleichszahlungen wegen Abbaus von Fehlsubventionen (Fehlbelegungsabgabe) zuständigen Stellen. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind hiervon nicht betroffen.

Zum anderen ermöglicht diese Vorschrift der Wohngeldstelle zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld einen Datenabgleich mit bestimmten Stellen.

Anfragen von den nach Landesrecht zu bestimmenden Fehlbelegungsabgabenstellen dürfen nur nach § 74a Abs. 1 SGB X beantwortet werden (GRA zu § 74a SGB X).

Anfragen von Wohngeldstellen dürfen im Rahmen von § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X beantwortet werden. Näheres kann der GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 5 entnommen werden.

Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB X ermöglicht es, zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung Sozialdaten zu übermitteln.

Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 1 SchwarzArbG).

Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit definiert als das Erbringen oder ausführen lassen von Dienst- oder Werkleistungen, ohne den in diesem Zusammenhang als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger zu erfüllenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten, als Steuerpflichtiger zu erfüllenden steuerlichen Pflichten oder als Empfänger von Sozialleistungen zu erfüllenden Meldepflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nachzukommen.

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- und Werkleistungen, die lediglich im Rahmen von Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit, Selbsthilfe oder zwischen Angehörigen und Lebenspartnern erbracht werden.

Die Prüfungen nach dem SchwarzArbG obliegen nach § 2 Abs. 1 und 1a SchwarzArbG den Behörden der Zollverwaltung sowie den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

Die Behörden der Zollverwaltung sind gemäß § 35 Abs. 1 S. 4 SGB I Sozialleistungsträger. Insoweit besteht auch eine Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X (vergleiche GRA zu § 69 SGB X, Abschnitt 2).

Eine Verpflichtung zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung ergibt sich für die Träger der Rentenversicherung aus § 2 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG.

§ 6 Abs. 1 SchwarzArbG regelt die Verpflichtung zur gegenseitigen Übermittlung der für die einzelnen Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und der jeweiligen Prüfungsergebnisse, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.

Mitteilungen zum Gewerbezentralregister und zum Wettbewerbsregister (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB X bietet die gesetzliche Übermittlungsbefugnis dafür, dass Tatsachen, die die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 149 GewO erfüllen, im Rahmen von § 153a GewO an das Gewerbezentralregister gemeldet werden dürfen. Insbesondere sind dies Tatsachen im Sinne von § 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Die Rentenversicherungsträger sind hiervon nicht betroffen, weil die Durchführung der entsprechenden Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 AEntG der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung obliegt.

Für die gesetzliche Rentenversicherung hat § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB X insofern Bedeutung, als dass Bußgeldentscheidungen in Höhe von mindestens 200,00 EUR, die im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV stehen, unter Berücksichtigung von § 98 Abs. 5 SGB X dem Gewerbezentralregister zu melden sind.

Wenn die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) in Kraft tritt, sind die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, nach § 4 Abs. 1 WRegG ergänzend auch verpflichtet, bei Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WRegG der Registerbehörde (das Bundeskartellamt nach § 1 WRegG) unverzüglich die in § 3 Abs. 1 WRegG bezeichneten Daten mitzuteilen.

Mitteilungen für statistische Zwecke (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und Nr. 9 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB X bietet für die Bundesagentur für Arbeit die gesetzliche Übermittlungsbefugnis zur Weitergabe von Daten über Betriebe, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Aufgrund von § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SGB X dürfen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dem Statistischen Bundesamt sowie den Landesämtern für Statistik die zur Führung des Betriebsregisters nach § 97 Abs. 5 des Agrarstatistikgesetzes erforderlichen Sozialdaten zu übermitteln.

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und 9 SGB X haben für die gesetzliche Rentenversicherung keine Bedeutung.

Zulagengeförderte Altersvorsorge (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 SGB X)

Mit § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 SGB X wurde die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass die Rentenversicherungsträger der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) die für ihre gesetzlichen Aufgaben notwendigen Sozialdaten übermitteln dürfen.

Für den nach § 91 Abs. 1 S. 1 EStG vorgesehenen Datenabgleich müssen unter anderem die Rentenversicherungsträger der ZfA auf Anforderung die bei ihnen gespeicherten Daten im Sinne von § 89 Abs. 2 EStG übermitteln. Hierzu gehören auch die Versicherungsnummer und die beitragspflichtigen Einnahmen.

Durch das Alterseinkünftegesetz wurden auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, der ZfA die in § 22a EStG aufgeführten Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung). Dies sind die Identifikationsnummer (§ 139b AO), Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers, je gesondert der Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb S. 4 und Doppelbuchst. bb S. 5 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Abs. 5 EStG sowie die gesonderte Mitteilung der in der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der jeweiligen Leistung sowie die Bezeichnung der Anschrift des Mitteilungspflichtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als zentrale Stelle im Sinne des EStG als Behörde der Finanzverwaltung und nicht als Rentenversicherungsträger handelt, kommt als gesetzliche Übermittlungsbefugnis nur § 71 Abs. 1 Nr. 10 SGB X in Betracht.

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zentrale Stelle nach dem Einkommensteuergesetz (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB X)

Mit § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB X wurde die gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung der Sozialleistungsträger an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geschaffen, soweit diese für geringfügig Beschäftigte Aufgaben nach dem EStG durchführt.

Mit § 40a Abs. 2 EStG wurde eine Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte geschaffen. Danach kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine einheitliche Pauschsteuer (Lohn- und Kirchensteuer inklusive Solidaritätszuschlag) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder Nr. 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a SGB VI zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben.

Der Einzug der einheitlichen Pauschsteuer obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) dem Bundesamt für Finanzen. Die Durchführung dieser Aufgabe wurde im Rahmen der Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

Da die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dieser Funktion als Behörde der Finanzverwaltung und nicht als Rentenversicherungsträger tätig wird, kommt als gesetzliche Übermittlungsbefugnis nur § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SGB X in Betracht.

Mitteilungen für Aufgaben des statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 BStatG (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SGB X)

Mit § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SGB X wurde die gesetzliche Grundlage für eine Datenübermittlung der Stellen der öffentlichen Verwaltung an das Statistische Bundesamt geschaffen, soweit dieses für die Durchführung von Untersuchungen der Eignung von Verwaltungsdaten für statistische Zwecke erforderlich ist und das fachlich zuständige Bundesministerium das Statistische Bundesamt mit einer solchen Untersuchung beauftragt hat.

Nach § 5a Abs. 1 BStatG prüft das Statistische Bundesamt vor der Änderung einer Bundesstatistik, ob bei Stellen der öffentlichen Verwaltung Daten vorhanden sind, die für die Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik geeignet sind.

Bei der Rentenversicherung können die Bereiche Informationstechnik, Grundsatz sowie Grundsatz und Querschnitt von § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 SGB X betroffen sein.

Auf Anforderung des Statistischen Bundesamtes dürfen dann die erforderlichen Daten in anonymisierter Form übermittelt werden.

Mitteilungen zur Berechnung der Bruttowertschöpfung (§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SGB X ist für die Behörden der Zollverwaltung die gesetzliche Übermittlungsgrundlage zur Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu deren Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.

Für die gesetzliche Rentenversicherung hat § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 SGB X keine Bedeutung.

Erklärungspflichten des Drittschuldners (§ 71 Abs. 1 S. 2 SGB X)

Durch § 71 Abs. 1 S. 2 SGB X wird klargestellt, dass die in der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehungsweise der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Erklärungspflichten des Drittschuldners (§ 840 ZPO beziehungsweise § 316 AO) den Sozialdatenschutz durchbrechen. Zu Inhalt und Umfang dieser Pflichten wird auf die GRA zu § 54 SGB I verwiesen.

Hinweis:

Es ist nicht zulässig, einem Pfändungsgläubiger Angaben über die derzeitige Anschrift beziehungsweise den aktuellen Arbeitgeber eines Schuldners mitzuteilen, weil dies über den durch § 840 ZPO beziehungsweise § 316 AO festgelegten Datenumfang hinausginge und auch nicht zur Aufgabenerfüllung der Deutschen Rentenversicherung erforderlich ist (siehe hierzu auch GRA zu § 69 SGB X).

Die Drittschuldnererklärung ist immer von der Stelle abzugeben, der der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. Eine Abgabe an den aktuellen Kontoführer ist unzulässig. Ferner darf - bei Unzuständigkeit des angegangenen Rentenversicherungsträgers - dem Gläubiger kein Hinweis auf den zuständigen Rentenversicherungsträger gegeben werden. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der angegangene Rentenversicherungsträger nicht der kontoführende Rentenversicherungsträger ist.

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, in denen als Drittschuldner nur die Deutsche Rentenversicherung benannt wurde und die auch nicht anhand der weiteren Angaben eindeutig den Drittschuldner erkennen lassen, sind ohne Ermittlung des zuständigen Rentenversicherungsträgers mit dem Hinweis, dass der Drittschuldner nicht vollständig benannt ist, an den Gläubiger zurückzugeben.

Im Vorfeld einer Pfändung ist eine Übermittlung - ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und § 67b Abs. 2 SGB X - nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen einer anderen gesetzlichen Übermittlungsbefugnis (zum Beispiel §§ 68 und 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB X) vorliegen. Die Beantwortung derartiger Auskunftsersuchen ist vom angegangenen Rentenversicherungsträger vorzunehmen. Eine Abgabe an den zuständigen Rentenversicherungsträger ist unzulässig. Dem Gläubiger darf auch kein Hinweis auf den zuständigen Rentenversicherungsträger gegeben werden.

Hinweis:

Die AGGDS hat eine Übersicht herausgegeben, wie mit Ersuchen umzugehen ist, die beim unzuständigen Rentenversicherungsträger eingehen, „Behandlung von Übermittlungsersuchen, die bei unzuständigen Rentenversicherungsträgern eingehen“. Diese Übersicht wird regelmäßig aktualisiert; zuletzt als Anlage zu AGGDS 4/2015, TOP 11.

Übergabe von Archivgut (§ 71 Abs. 1 S. 3 SGB X)

§ 71 Abs. 1 S. 3 SGB X befugt die Behörden, alle nicht mehr benötigten Unterlagen im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Bundesarchivgesetz oder nach den Archivgesetzen der Länder dem Bundesarchiv oder dem jeweiligen Landesarchiv anzubieten.

Die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, vor der Vernichtung zunächst dem Bundesarchiv (in besonderen Fällen dem Landesarchiv) anzubieten (vergleiche § 5 Abs. 1 BArchG). Auf Landesebene gelten die Landesarchivgesetze, die vergleichbare Regelungen enthalten.

Dies gilt - soweit die gesetzliche Rentenversicherung betroffen ist - auch für die dem Sozialgeheimnis unterliegenden Unterlagen (§ 5 Abs. 5 BArchG). Für derartiges Archivgut sind jedoch bestimmte Schutzfristen zu beachten. So darf in der Regel dem Sozialgeheimnis unterliegendes Archivgut nach Ablauf der allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren nach seinem Entstehen (§ 11 Abs. 1 BArchG) frühestens auch nur 10 Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person benutzt werden (§ 11 Abs. 2 BArchG).

Renten-, Versicherungs-, Rehabilitations- und Regressvorgänge müssen dem Bundesarchiv aufgrund von Absprachen derzeit nicht angeboten werden. Daher ist diese Vorschrift für die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend ohne Belang und allenfalls für Generalia-Akten der Grundsatzbereiche oder vergleichbare Vorgänge von Bedeutung.

Unterrichtung von Meldebehörden (§ 71 Abs. 1 S. 4 SGB X)

Diese Vorschrift verpflichtet die in § 35 SGB I genannten Stellen (also auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung), die zuständigen Meldebehörden über konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der durch diese Behörden übermittelten Daten zu unterrichten. Hiermit wird beabsichtigt, die in den Melderegistern abgespeicherten Daten zu aktualisieren.

Familienkassen (§ 71 Abs. 1 S. 5 SGB X)

Zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld können Anfragen der Familienkassen zulässig nach § 71 Abs. 1 S. 5 SGB X beantwortet werden.

Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers (§ 71 Abs. 2 SGB X)

Adressaten einer Datenübermittlung nach dieser Vorschrift sind die Ausländerbehörden.

Es wird unterschieden zwischen der Übermittlung auf Ersuchen der Ausländerbehörde im Sinne des Aufenthaltsgesetzes (Abschnitt 3.1) und der Übermittlung von Amts wegen aufgrund besonderer Mitteilungspflichten (Abschnitt 3.2).

Grundgedanke für beide Fallgruppen ist, der zuständigen Ausländerbehörde eine Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beziehungsweise einer Ausweisung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck dürfen bestimmte, über den in § 68 SGB X genannten Datenumfang hinausgehende, Sozialdaten übermittelt werden.

Datenübermittlung auf Ersuchen der Ausländerbehörden (§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB X)

Im Einzelfall ist auf Ersuchen der Ausländerbehörde eine Übermittlung von Daten, die über die Daten des § 68 SGB X hinausgeht, zulässig.

Es sind nicht mehr Daten zu übermitteln, als von der Ausländerbehörde erfragt werden.

Folgende Übermittlungen sind unter den jeweiligen Voraussetzungen zulässig:

  • § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) SGB X lässt die Übermittlung von Daten über die Gewährung und Nichtgewährung von Leistungen und von Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung zu; dies gilt jedoch nur, wenn die Angaben eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen ermöglichen.
    Konkret benötigen die Ausländerbehörden für ihre Entscheidung sowohl Angaben über Versicherungszeiten als auch zur Leistungsgewährung. Hierzu gehören die Zeiträume der Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten sowie Informationen über erfolgte Beitragserstattungen. Dies beinhaltet im Einzelnen auch die Angabe der gemeldeten Entgelte und die Mitteilung, ob es sich um Beschäftigungs-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten handelt.
    Beachte:
    Eine Übermittlung von Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber ist nicht zulässig.
  • § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB X erlaubt die Übermittlung von Daten über die Arbeitserlaubnis, die Arbeitsberechtigung oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis, um den zuständigen Behörden eine Entscheidung über den Aufenthalt oder die ausländerrechtliche Zulassung beziehungsweise Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers zu ermöglichen. Diese Daten stehen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nicht zur Verfügung.
  • § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB X gestattet in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers die Übermittlung von Angaben, ob der Ausländer Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht.
  • § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) SGB X ist nur für die Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers durch die Jugendämter von Bedeutung.

Datenübermittlung ohne Ersuchen der Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X)

  • Nach § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 87 Abs. 2 AufenthG ist die Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten
    • von dem Aufenthalt eines Ausländers, der den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
    • von dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG),
      In diesen beiden Fällen oder bei sonstigen nach dem AufenthG strafbaren Handlungen ist folgende Besonderheit zu beachten:
      Kommt eine Maßnahme nach § 71 Abs. 5 AufenthG in Betracht (Zurück- oder Abschiebung oder Durchsetzung der Verlassenspflicht), kann nach § 87 Abs. 2 S. 1, 2. HS AufenthG eine Übermittlung auch an die zuständige Polizeibehörde erfolgen.
    • von der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder S. 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3 oder 4, S. 3, 6 oder 7 SGB XII (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a AufenthG) oder
    • von einem sonstigen Ausweisungsgrund (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
  • Nach § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung der in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d, f und j AufenthG bezeichneten Mitteilungspflichten zulässig, sofern die Mitteilung die Erteilung, den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betrifft. Diese Mitteilungspflichten richten sich nur an die Jugend- und Sozialämter, die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Bundesagentur für Arbeit.

Datenübermittlung ohne Ersuchen der Registerbehörde (§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB X)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 AZRG sind die darin abschließend genannten Stellen im Falle eines

  • Asylgesuches,
  • Asylantrages beziehungsweise
  • einer Entscheidung der Übernahme nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens

eines Ausländers zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet.

§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB X hat für die gesetzliche Rentenversicherung keine Bedeutung.

Daten über die Gesundheit eines Ausländers (§ 71 Abs. 2 S. 2 SGB X)

§ 71 Abs. 2 S. 2 SGB X schränkt die Übermittlung von Gesundheitsdaten von Ausländern ein.

Nach § 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB X dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit vorliegt oder besondere dem Ausländer auferlegte Schutzmaßnahmen durch diesen nicht eingehalten werden. Diese Alternative ist für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig nicht von Belang, da ihnen derartige Daten regelmäßig nicht vorliegen.

§ 71 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 4 des AufenthG gestattet für eine Entscheidung, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, die Übermittlung von Angaben darüber, ob der Ausländer Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht.

Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (§71 Abs. 2a SGB X)

Mit § 71 Abs. 2a SGB X wird eine Übermittlung von Sozialdaten leistungsberechtigter Personen im Sinne von § 1 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) durch die Rentenversicherungsträger geregelt. Der Datenumfang ist hier nicht begrenzt. Die Daten müssen jedoch für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich sein.

Die Ausführung des genannten Gesetzes ist keine Aufgabe nach dem SGB. Es handelt sich hier nicht um Sozialhilfe (SGB XII), obwohl die Länder den kommunalen Sozialämtern die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übertragen haben. Deshalb hat sich die anfragende Stelle ausdrücklich als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erklären und zu bestätigen, dass sie die erbetenen Daten zu dieser Aufgabenerfüllung benötigt. Die Rentenversicherungsträger können sich dann auf diese Angaben verlassen.

Anregung einer Betreuung (§ 71 Abs. 3 SGB X)

§ 71 Abs. 3 SGB X gibt die Legitimation, gegenüber dem Betreuungsgericht eine Betreuung anzuregen und dabei die notwendigen Sozialdaten zu übermitteln.

Dabei gilt § 7 BtBG entsprechend. Nach § 71 Abs. 3 SGB X können dem Betreuungsgericht die Umstände mitgeteilt werden, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl (Leib, Leben und Gesundheit) der betreffenden Person abzuwenden. Anzeichen für eine solche Gefahr könnten Umstände im Zusammenhang mit der Auszahlung von Leistungen (Verweigerung der Annahme, Verschwendung, nicht zu verantwortender Verzicht - § 46 SGB I) sein, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bekannt werden.

Die Übermittlung im Rahmen von § 71 Abs. 3 SGB X schließt auch mit ein, dass - sofern dies für erforderlich gehalten wird - medizinische Daten der betroffenen Personen dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden dürfen, um so das Anliegen des Leistungsträgers verständlich zu machen. § 71 Abs. 3 SGB X wird insoweit von § 76 SGB X nicht eingeschränkt.

Aufzeichnungen über die Gründe, die zu einer Übermittlung führten, und den Umfang der mitgeteilten Daten müssen zu den Verwaltungsakten genommen werden (§ 7 Abs. 2 BtBG).

Übermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 71 Abs. 4 SGB X)

§ 71 Abs. 4 SGB X regelt seit 26.6.2017 die Übermittlung von Sozialdaten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nach § 27 Geldwäschegesetz (GwG) die zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849. Sie erhebt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und der Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG).

Die zu übermittelnden Daten müssen im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GwG erforderlich sein. Sofern die Stelle bestätigt, dass sie die erbetenen Daten zu dieser Aufgabenerfüllung benötigt, können die Rentenversicherungsträger sich auf diese Angaben verlassen.

Der Datenumfang der Übermittlung ist nach § 71 Abs. 4 S. 2 SGB X begrenzt. Es dürfen nur

  • Name,
  • Vorname,
  • früher geführte Namen,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • die derzeitige Anschrift der betroffenen Person,
  • frühere Anschriften der betroffenen Person,
  • sowie Namen und Anschriften ihrer derzeitigen und früheren Arbeitgeber

zulässig übermittelt werden. Ermittlungen sind hierzu nicht zu führen.

Weitere Daten wie beispielsweise Auskünfte über den Bezug von Sozialleistungen, die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit oder Bankverbindungen sind nicht zulässig.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307)

Inkrafttreten: 01.03.2020

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 278/19 und BT-Drucksache 19/8285

Durch Artikel 47 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes werden § 71 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB X geändert.

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl.  I S. 1066)

Inkrafttreten: 18.07.2019

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 253/19 und BT-Drucksache 19/8691

Durch Artikel 16 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch wird an den Absatz 1 ein Satz angefügt.

Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18.07.2017 (BGBl. I 2739)

Inkrafttreten: Mit Inkrafttreten der Verordnung zu § 10 Wettbewerbsregistergesetz

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 263/17 und BT-Drucksache 18/12051

Durch Artikel 2 Absatz 6 werden zukünftig in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB X nach dem Wort „Gewerbezentralregister“ die Wörter „und das Wettbewerbsregister“ eingefügt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten und redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) angepasst. Daneben wurden die Verweise in § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, in § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 sowie in § 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c und S. 2 Nr. 2 SGB X im Hinblick auf bereits erfolgte Änderungen im Einkommensteuergesetz beziehungsweise Aufenthaltsgesetz angepasst.

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 (BGBl. I 1822)

Inkrafttreten: 26.06.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 182/17 und BT-Drucksache 18/11555

Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wurde Absatz 4 ergänzt.

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts vom 10.03.2017 (BGBl. I. S. 410)

Inkrafttreten: 16.03.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 234/16 und BT-Drucksache 18/9633

Durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts wurde Absatz 1 Satz 3 als Folgeänderung zur Novellierung des Bundesarchivgesetzes neu gefasst.

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl. I. S. 2258)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 355/16 und BT-Drucksache 18/9096

In Absatz 1 Satz 1 wurde folgende Nummer 13 angefügt: „13. nach § 69a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Berechnung der Bruttowertschöpfung im Verfahren zur Begrenzung der EEG-Umlage.“

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze) vom 21.07.2016 (BGBl. I. S. 1774)

Inkrafttreten: 27.07.2016

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 256/16 und BT-Drucksache 18/7561

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; in Nummer 11 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: „12. zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes.“

Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 02.02.2016 (BGBl. I S. 155)

Inkrafttreten: 05.02.2016

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 25/16 und BT-Drucksache 18/7043

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; in Nummer 3 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. für die Erfüllung der in § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister bezeichneten Mitteilungspflichten.“

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1738)

Inkrafttreten: 01.11.2015

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/2009

Das Inkrafttreten des Gesetzes wurde auf den 01.11.2015 verschoben.

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084)

Inkrafttreten: 01.05.2015

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 524/11 und BT-Drucksache 17/7746

In Absatz 1 Satz 4 wurden als redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes die Wörter „§ 4a Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012 (BGBl. I S. 1224)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/8682

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 wurden geändert. Es erfolgte eine Anpassung der Verweisungen unter Berücksichtigung des am 01.08.2012 in Kraft getretenen § 19a Aufenthaltsgesetz.

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Vorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258)

Inkrafttreten: 26.11.2011

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 210/11, BT-Drucksache 17/6053

Aufgrund des mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz eingeführten § 18a Aufenthaltsgesetz wurde in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 jeweils die Angabe „§ 18 S. 1 und § 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2 S. 1, § 18a Absatz 1 und § 19 Absatz 1 S. 1“ ersetzt.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 152/10, BT-Drucksache 17/2169

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wurden die Worte „/Verwaltungsstelle Cottbus“ gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 12 dieses Gesetzes, mit der redaktionell klargestellt wurde, dass die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See insgesamt Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist und nicht nur die Verwaltungsstelle in Cottbus.

Darüber hinaus wurden in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Wörter „in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt und damit eine Übermittlungsbefugnis für die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende geschaffen.

Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959)

Inkrafttreten: 23.07.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/12254

Durch Artikel 5 wurde Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 neu gefasst und erhielt die Übermittlungsbefugnis, damit die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ihren Mitteilungspflichten nach § 10 Abs. 2a EStG und das Bundeszentralamt für Steuern seinen in diesem Zusammenhang bestehenden Prüfungspflichten nachkommen können.

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)

Inkrafttreten: 01.09.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6308, BR-Drucksachen 309/07 und 617/08

Durch Artikel 106 wurde in Absatz 3 das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreuungsgericht“ ersetzt.

Diese Anpassung erfolgte aufgrund der Auflösung des Vormundschaftsgerichts und der Neuverteilung der Zuständigkeiten auf das Familien- und Betreuungsgericht.

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10189

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden nach den Worten „Sicherung des Steueraufkommens die Worte „§ 22a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und“ eingefügt.

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1856)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 559/07; BT-Drucksache 16/6543

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wurde die Angabe „37b“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

WehrRÄndG 2008 vom 31.07.2008 (BGBl. I S. 1629)

Inkrafttreten: 09.08.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7955

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wurde durch Artikel 15 aufgehoben.

JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150)

Inkrafttreten: 29.12.2007

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 544/07

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2008 um § 32b Abs. 3 EStG ergänzt.

Zweites Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3450)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3943

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wurde neu gefasst. Es erfolgte eine Anpassung im Hinblick auf den durch Artikel 3 Nummer 11 geänderten § 37b WoGG.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3054

Absatz 1 Satz 1 Nummern 10 und 11 wurden durch Artikel 9 Nummer 2 an die neuen Organisationsstrukturen und Bezeichnungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung angepasst.

Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/420

Absatz 2 wurde durch Artikel 10 Nummer 10 geändert. Es erfolgte eine Anpassung der Verweisungen auf die ab 01.01.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3077

Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird durch Artikel 8 Nummer 2 neu gefasst.

AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2986

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wurde nach den Wörtern „als zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wurde das Wort „Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

In Absatz 1 wurde in Satz 1 die Nummer 11 durch Artikel 5 Nummer 1 ergänzt.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 29.06.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

In Absatz 1 wurde in Satz 1 die Nummer 10 durch Artikel 11 Nummer 4 eingefügt.

Seuchenrechtsneuordnungsgesetz (SeuchRNeuG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/2530

Mit Artikel 2 § 2 SeuchRNeuG wurde Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert.

Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 28.08.2000 (BGBl. I S. 1302)

Inkrafttreten: 01.09.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/3573

Nach Absatz 1 Satz 3 wurde Satz 4 durch Artikel 1a angefügt.

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und anderer Gesetze vom 26.05.1998 (BGBl. I S. 1626)

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/9940

In Absatz 1 wurden in Satz 1 die Nummern 7 und 8 neu gefasst sowie die Nummer 9 angefügt.

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1300)

Inkrafttreten: 24.06.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/9696

In Absatz 1 wurde in Satz 1 die Nummer 7 neu gefasst sowie die Nummer 8 angefügt.

1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 (BGBl. I S 2970)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8994

In Absatz 1 wurden in Satz 1 die Nummern 4 und 5 ergänzt sowie die Nummern 6 und 7 hinzugefügt.

Erstes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26.05.1997 (BGBl. I S. 1130)

Inkrafttreten: 01.06.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/7510

In Absatz 2 wurden in Satz 1 Nummer 3 die Wörter „die Erteilung,“ und Absatz 2a eingefügt.

UVEG vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4853

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurden die Worte „... soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind ...“ wieder ergänzt.

JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I S. 1250)

Inkrafttreten: 21.10.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2100

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde neu gefasst. Aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens wurden die Worte „soweit diese Vorschriften (gemeint waren hier die genannten Vorschriften der Abgabenordung) unmittelbar anwendbar sind ...“ herausgenommen.

2. SGB ÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/6334

Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurde durch Artikel 6 neu gefasst und an die neuen Begrifflichkeiten aufgrund der Novellierung des BDSG (Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes) angepasst. Absatz 1 Satz 1 wurde um Nummer 5 ergänzt und Satz 2 der Praxis angepasst.

BtG vom 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/6949

Absatz 3 wurde eingefügt.

Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354)

Inkrafttreten: 01.01.1991

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/7007

Absatz 2 wurde neu gefasst.

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (BArchG) vom 06.01.1988 (BGBl. I S. 62)

Inkrafttreten: 15.01.1988

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/1215

Absatz 1 Satz 2 wurde eingeführt.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/1859 und 9/1944

Absatz 1 Nummer 4 sowie Absatz 2 wurden ergänzt durch Artikel II § 17 Nr. 8.

Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung (BillBG) vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390)

Inkrafttreten: 01.01.1982

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 9/847

Absatz 1 Nummer 3 wurde wie folgt geändert:

„3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung“

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/4216 und 8/4330

§ 71 SGB X wurde durch das Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren vom 18.08.1980 in das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 71 SGB X