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§ 67b SGB X: Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde überarbeitet

Dokumentdaten
Stand18.06.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 in Kraft getreten am 25.05.2018
Rechtsgrundlage

§ 67b SGB X

Version001.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, unter welchen Bedingungen die Verarbeitung von Sozialdaten außerhalb der Erhebung zulässig ist.

Absatz 2 legt die Form einer Einwilligungserklärung und die Anforderungen bei Einholung einer Einwilligungserklärung fest.

Absatz 3 behandelt die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken.

Historie

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Durch Artikel 24 des Gesetzes wurde Absatz 1 der Vorschrift redaktionell überarbeitet und um die maßgebenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG ergänzt.

In Absatz 2 wurde unter Berücksichtigung des Art. 7 DSGVO die Nachweispflicht für die verantwortliche Stelle über die Erteilung der Einwilligung durch die betroffene Person und die Möglichkeit der Einwilligung in elektronischer Form, sowie die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit ergänzt.

Absatz 3 regelt nunmehr die Möglichkeit der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken.

Der bisherige Absatz 4 ist im Hinblick auf die unmittelbare Geltung des Art. 22 DSGVO ersatzlos entfallen.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch Artikel 9 des RVOrgG wurden in Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und deren Verbänden" gestrichen und vor dem Wort "Arbeitsgemeinschaften" das Wort "deren" eingefügt.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001 (BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822

Mit dem Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze wurden auch die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X angepasst. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 wurden neu eingefügt.

Absatz 2 Satz 1 wurde erweitert und Absatz 3 wurde redaktionell angepasst.

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/7324 vom 21.04.1994 und BR-Drucksache 343/94 vom 22.04.1994

Mit dem 2. SGB ÄndG wurde das Zweite Kapitel des SGB X neu gefasst und § 67b SGB X eingeführt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In Art. 5 DSGVO finden sich die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 6 Abs. 1 DSGVO regelt die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Art. 7 DSGVO enthält die Bedingungen für die Einwilligung.

Art. 9 DSGVO regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

Die Begriffsbestimmungen finden sich in Art. 4 DSGVO.

Die Regelungen der Art. 5, Art. 6, Art. 7 und Art. 9 DSGVO sind unmittelbar anzuwendende Normen für die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. § 67b SGB X ergänzt und spezifiziert diese Normen. In § 67c SGB X werden die Voraussetzungen für die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung zu anderen Zwecken näher konkretisiert. Bei einer Datenübermittlung sind zudem die in § 67d SGB X festgeschriebenen Übermittlungsgrundsätze zu beachten.

Ergänzende Erläuterungen und Auslegungshilfen finden sich in den Erwägungsgründen 32, 33, 40, 42, 43, 51, 52, 171 der DSGVO.

Allgemeines

Die DSGVO ist am 24.5.2016 in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 25.5.2018 und ist unmittelbar anzuwendendes Recht (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Art. 6 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO eröffnet den Mitgliedstaaten als Öffnungsklausel spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung beizubehalten oder einzuführen.

Der § 67b SGB X ist als datenschutzspezifische Vorschrift für die Sozialdaten entsprechend angepasst.

§ 67b SGB X ist eine Einweisungsvorschrift für die nachfolgenden Vorschriften zur Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten (§§ 67c ff. SGB X). Hierdurch wird der Regelungsauftrag in § 35 Abs. 2 SGB I bezogen auf die Datenverarbeitung umgesetzt.

Zulässigkeit der Datenverarbeitung

Auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e und Abs. 3 DSGVO regelt § 67b Abs. 1 SGB X als generelle Norm die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten.

§ 67b Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt für den Sozialleistungsbereich, dass eine Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten nur zulässig ist, wenn die Vorschriften der §§ 67b ff SGB X oder eine andere Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuches dies erlauben oder anordnen.

Darüber hinaus ist eine Verarbeitung von Sozialdaten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zulässig, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (vergleiche GRA zu Art. 6 DSGVO).

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt grundsätzlich die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (vergleiche GRA zu Art. 9 DSGVO).

Es handelt sich dabei um Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie um genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ist eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten jedoch zulässig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.

§ 67b Abs. 1 S. 2 SGB X regelt - gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und h DSGVO -, die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von besonderen Kategorien der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO, soweit die nachfolgenden Vorschriften es erlauben oder anordnen.

Nach § 67b Abs. 1 S. 3 SGB X ist die Übermittlung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten abweichend von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und d bis j DSGVO nur dann zulässig, wenn eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Vorschrift des Sozialgesetzbuches vorliegt.

Liegen eine Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO oder die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vor, ist eine Übermittlungsgrundlage nach §§ 68 bis 77 SGB X nicht nötig.

Falls eine Einwilligung wegen des Todes des Betroffenen ausgeschlossen ist, greift § 35 Abs. 5 S. 2 SGB I. Werden schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt, ist eine Datenübermittlung an Dritte zulässig (vergleiche auch GRA zu § 35 SGB I).

Durch den Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG in § 67b Absatz 1 Satz 4 SGB X wird sichergestellt, dass diese besonderen Kategorien personenbezogener Daten auch bei den hier genannten Verarbeitungsvorgängen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

Übermittlung zwischen den RV-Trägern

Eine Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist ohne Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b oder h DSGVO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 und § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X zulässig.

Sonstige gesetzliche Vorschriften zur Datenübermittlung, sowie das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X und § 200 Abs. 2 SGB VII, bleiben unberührt.

Auf die GRA zu § 76 SGB X wird ergänzend hingewiesen.

Einwilligung

Die Einwilligung ist jede freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willenserklärung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO; ErwG 32 DSGVO). Sie bietet die Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Nach Art. 6 DSGVO und Art. 9 DSGVO gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor oder eine Rechtsvorschrift erlaubt die Verarbeitung.

Das bedeutet, dass die Einwilligung gleichrangig neben den gesetzlichen Erlaubnisvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten steht. Liegt die Einwilligung der Betroffenen im Einzelfall vor, müssen die Voraussetzungen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften (§§ 68 ff. SGB X) grundsätzlich nicht mehr geprüft werden.

Eine Einwilligungserklärung entbindet die um Auskunft ersuchte Stelle jedoch nicht von der Pflicht, die Zulässigkeit einer Übermittlung von Sozialdaten an Dritte zu überprüfen. Dies bedeutet zum Beispiel die Prüfung, ob die anfragende Stelle die Daten überhaupt erheben darf. Die um Auskunft ersuchende Stelle ist deshalb verpflichtet, die gesetzlich zugewiesene Aufgabe zu benennen, für deren Erfüllung die angeforderten Daten benötigt werden.

So sind die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht befugt, den Reha-Entlassungsbericht anzufordern, da die Kenntnis dieser Daten für ihre gesetzliche Aufgabenerfüllung regelmäßig nicht erforderlich ist.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Krankenkasse den Reha-Entlassungsbericht für die Einzelfallbearbeitung nach § 44 SGB V in Verbindung mit § 284 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SGB V benötigt und die betroffene Person eingewilligt hat, dass die Krankenkasse dafür die erforderlichen - auch die medizinischen - Daten anfordern darf. Näheres hierzu enthält die GRA zu § 76 SGB X.

Wird die Einwilligung bei der betroffenen Person eingeholt, ist sie gemäß § 67b Abs. 2 S. 2 SGB X auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hinzuweisen.

Hinweis:

Es ist nicht zulässig, zunächst eine Einwilligung einzuholen und bei Verweigerung auf eine gesetzliche Übermittlungsvorschrift zurückzugreifen und Sozialdaten dann gegen den erklärten Willen der Betroffenen zu übermitteln. Eine Einwilligung ist nur dann einzuholen, wenn keine gesetzliche Übermittlungsgrundlage besteht.

Form der Einwilligungserklärung

§ 67b Abs. 2 S. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DSGVO bestimmt eine Nachweispflicht für den Verantwortlichen über das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung (ErwG 42 DSGVO). Zu diesem Zweck soll die Erklärung schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Mit der Möglichkeit, eine elektronische Erklärung abzugeben, wird berücksichtigt, dass in Zukunft Verwaltungsverfahren zunehmend elektronisch geführt werden (§ 126a BGB: elektronische Signatur). Soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden, ist zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Art. 5 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO und Art. 32 DSGVO hinsichtlich der Sicherheit der Verarbeitung beachtet werden.

Da die Regelung als Sollvorschrift formuliert ist, sind auch andere Formen der Einwilligungserklärung, zum Beispiel in mündlich protokollierter Form oder stillschweigend, zulässig.

Erfolgt die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte enthält, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Art. 7 Abs. 2 DSGVO, ErwG 39 DSGVO und ErwG 42 DSGVO).

Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung

Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der Verarbeitung, die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung und die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hinzuweisen (§ 67b Abs. 2 S. 2 SGB X). Durch eine bewusst erteilte Erlaubnis zur Nutzung von persönlichen Daten wird die betroffene Person in die Lage versetzt, über ihr Persönlichkeitsrecht zu verfügen. Um sicherzustellen, dass die betroffene Person in der Ausübung ihres Persönlichkeitsrechts nicht eingeschränkt wird, muss die Einwilligung in die Datenverarbeitung gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Nach der DSGVO ist die Einwilligung „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“ (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).

Für Datenübermittlungen durch die Rentenversicherungsträger gilt jedoch, dass die Einwilligungserklärung nicht älter als 12 Monate sein sollte. Damit wird gewährleistet, dass die betroffene Person noch einen Überblick darüber behält, wem sie eine Einwilligung erteilt hat und welche Datenverarbeitung erfolgen darf. Insbesondere bei der Übermittlung medizinischer Daten und Unterlagen ist auf die Aktualität der Einwilligung zu achten.

Freiwilligkeit

Eine wirksame Einwilligung setzt deren Freiwilligkeit voraus (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Das bedeutet, dass die Einwilligung frei von Zwang und Druck abgegeben wird und der betroffenen Person keine unangemessenen Nachteile drohen, wenn sie nicht einwilligt. Sie muss in der Lage sein, eine echte Wahl zu treffen, ob sie einwilligt und wem sie welche Datennutzung gestattet (ErwG 43 DSGVO).

Widerruf

§ 67b Abs. 2 S. 2 SGB X regelt u. a., das die betroffene Person bereits bei Einholung einer Einwilligung auf die nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO bestehende Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung hinzuweisen ist. Der Widerruf entfaltet seine Wirkung nur für die Zukunft. Bereits erfolgte Verarbeitungen personenbezogener Daten, die auf Basis einer wirksamen Einwilligung erfolgt sind, werden vom Widerruf nicht berührt.

Informiertheit

Erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung, so muss die betroffene Person über den Zweck und die Konsequenzen der Einwilligung transparent und verständlich unterrichtet werden. Nur wenn die betroffene Person den Inhalt und die Konsequenzen ihrer Einwilligung versteht, kann sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam ausüben. Die betroffene Person muss nach der Lektüre der Einwilligungserklärung wissen (können), wer welche ihrer Daten zu welchem Zweck verarbeiten darf, ob und an wen Daten weitergegeben werden dürfen und wie lange die Nutzung andauern darf. Außerdem muss die Einwilligungserklärung die Information über die konkrete Verarbeitung, zum Beispiel die dauerhafte Archivierung oder auch eine spätere Nutzung, enthalten.

Zweckbindung

Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligungserklärung über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Einzelnen zu informieren (§ 67b Abs. 2 S. 2 SGB X in Verbindung mit § 67c SGB X). Dabei müssen alle weiteren für den konkreten Fall entscheidungsrelevanten Informationen enthalten und auch hinreichend bestimmt sein. Der Zweck der Verarbeitung darf nicht zu allgemein gehalten sein. In ErwG 42 DSGVO wird darauf hingewiesen, dass sich eine Einwilligung nur auf die jeweils angegebenen Verarbeitungszwecke beziehen darf und für sämtliche Verarbeitungszwecke eine separate Einwilligung abgegeben werden soll. Weiter stellt Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO klar, dass die Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Sogenannte Pauschaleinwilligungen sind unzulässig.

Handlungsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligungserklärung. Es kommt lediglich auf die Handlungsfähigkeit an, die nach § 36 SGB I ab Vollendung des 15. Lebensjahres vorliegt, sofern die Minderjährigen beschränkt geschäftsfähig sind. Vor Vollendung des 15. Lebensjahres kann eine wirksame Einwilligungserklärung nur mit der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (zum Beispiel Eltern) abgegeben werden.

Die Einwilligungserklärung ist höchstpersönlich. Die Einwilligung durch einen Bevollmächtigten (§ 13 SGB X) ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht gemäß §§ 1896 Abs. 2, 1902 BGB nur für Betreuer, wenn der Betreute geschäftsunfähig im Sinne des § 104 BGB oder zwar geschäftsfähig, jedoch für die Abgabe einer Einwilligungserklärung nicht hinreichend einsichtsfähig/einwilligungsfähig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie auf die Bestallungsurkunde des Betreuers abzustellen. Gibt diese keinen Aufschluss über die Geschäftsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit des Betreuten, so sind vom Betreuer geeignete Nachweise zu fordern.

Weitere inhaltliche Anforderungen

An eine schriftliche Einwilligungserklärung werden folgende inhaltliche Anforderungen gestellt:

Die Einwilligung muss

  • einzelfallbezogen sein; Pauschalermächtigungen sind damit ausgeschlossen,
  • inhaltlich hinreichend bestimmt sein, das heißt
    • sich auf einen konkreten Anlass (Zweck der Verarbeitung) beziehen (zum Beispiel "Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer privaten Unfallrente"),
    • die Stelle benennen, die übermitteln soll, (das heißt >Deutsche Rentenversicherung plus Trägerbezeichnung<;>Deutsche Rentenversicherung< reicht regelmäßig nicht aus)
    • die Stelle benennen, an die Daten übermittelt werden sollen,
    • die Daten und/oder Unterlagen benennen, die erhoben oder übermittelt werden sollen und
  • die Personalien der betroffenen Person und das Datum der Abgabe der Erklärung sowie die Unterschrift der Betroffenen enthalten.

Wird die Einwilligung zusammen mit weiteren Erklärungen abgegeben, so muss sie im äußeren Erscheinungsbild - etwa durch Unterstreichungen oder drucktechnische Methoden - hervorgehoben werden.

Das Beispiel 1 enthält eine Mustereinwilligung.

Vorlage der Einwilligungserklärung

Bei Anfragen privater Personen oder Stellen ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erforderlich (Beispiel 1)

Treten dagegen öffentliche Stellen mit einem Auskunftsersuchen an die Rentenversicherung heran, ist es ausreichend, wenn diese bestätigen, dass ihnen eine entsprechende schriftliche Einwilligungserklärung der betroffenen Person vorliegt (Beispiel 2). Öffentliche Stellen sind nach § 67d Abs. 1 Satz 2 SGB X oder entsprechenden Regelungen in den Landesdatenschutzgesetzen verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben in ihren Ersuchen (siehe auch GRA zu § 67d SGB X).

Ausnahme:

In den Fällen, in denen der Internationale Suchdienst des Roten Kreuzes Auskünfte über Betroffene anfordert, die ihn zur Aufklärung ihres Versicherungsverlaufs um Unterstützung gebeten haben, sind diese Auskünfte zu erteilen. Eine Bevollmächtigung des Internationalen Suchdienstes durch die betreffenden Versicherten ist zu unterstellen, so dass keine weitere Einwilligung erforderlich ist. Auskünfte über dritte Personen können nur gegeben werden, wenn eine Einwilligung der dritten Personen vorliegt.

Wissenschaftliche Forschung

Für die Erteilung der Einwilligung im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gelten die Grundsätze nach § 67b Abs. 2 SGB X.

Für die Ersterhebung von Daten für wissenschaftliche Zwecke bildet die Einwilligung eine wesentliche Grundlage, besonders auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien (sensibler) personenbezogener Daten, die für die medizinische und sozialwissenschaftliche Forschung am Menschen besonders relevant sind.

Neu ist die Einführung einer „breiten“ Einwilligungserklärung als Ergebnis der Privilegierung der Wissenschaft in der DSGVO.

Ein Teilnehmer an einer wissenschaftlichen Forschung kann in „einen oder mehrere“ bestimmte Zwecke einwilligen; Die Teilnehmer können darin einwilligen, dass ihre Forschungsdaten auch über ein aktuelles Forschungsprojekt hinaus genutzt werden dürfen. Dies ist durch die DSGVO auch ausdrücklich gewünscht: „Oftmals kann der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht vollständig angegeben werden. Daher sollte es betroffenen Personen erlaubt sein, ihre Einwilligung für bestimmte Bereiche wissenschaftlicher Forschung zu geben, wenn dies unter Einhaltung der anerkannten ethischen Standards der wissenschaftlichen Forschung geschieht.“ (ErwG 33 DSGVO).

Die betroffenen Personen können in bestimmte Forschungsvorhaben oder in bestimmte Forschungsbereiche einwilligen (§ 67b Abs. 3 SGB X).

Um dem Grundsatz der informierten Einwilligung Rechnung zu tragen, sollte der in der Einwilligung zu nennende Bereich der Forschung nicht zu allgemein gefasst sein und ist thematisch möglichst einzugrenzen. Die Teilnehmer wissenschaftlicher Studien sollten zudem über das Vorgehen informiert und darauf hingewiesen werden, dass sich die Forschungsfragen in einem abgegrenzten thematischen Feld bewegen, jedoch schrittweise konkretisiert werden.

Beispiel 1: Anfrage einer privaten Versicherungsgesellschaft

(Beispiel zu den Abschnitten 4.2.6 und 4.3)

Die Lebensversicherung XY bittet um Übersendung des Reha-Entlassungsberichts einer Versicherten.

Lösung:

Die Übersendung ist zulässig, wenn der Anfrage der XY Lebensversicherung eine Einwilligungserklärung beiliegt, die wie folgt aussieht:

"Ich, Frau Muster, willige ein, dass die Deutsche Rentenversicherung "Trägerbezeichnung" der Lebensversicherung XY den Reha-Entlassungsbericht der Klinik Schöne Aussicht aus dem Jahr 20XX übersendet."

Datum (nicht älter als 12 Monate), persönliche Unterschrift

Beispiel 2: Anfrage einer gesetzlichen Krankenkasse

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Die YX Betriebskrankenkasse bittet um Übersendung eines im Auftrag der Rentenversicherung erstellten Gutachtens.

Lösung:

Die Übersendung ist - auch ohne Vorlage der Einwilligung (Abschnitt 4.3) - zulässig, wenn die Anfrage der YX Betriebskrankenkasse zum Beispiel einen der folgenden Hinweise enthält:

"Eine Einwilligung der Frau Muster liegt uns vor".

Die Versicherte hat in die Anforderung der Daten/Unterlagen eingewilligt."

"Die Anforderung erfolgt mit Einwilligung/Einverständnis der Betroffenen."

"Das Vorliegen einer Einwilligung wird versichert."

Hinweis: Reha-Entlassungsberichte sind grundsätzlich nicht an Krankenkassen zu übermitteln.

Ausnahme: Die Daten werden von der Krankenkasse im Rahmen von § 44 SGB V in Verbindung mit § 284 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SGB V benötigt und die betroffene Person hat in die Datenanforderung eingewilligt (GRA zu § 76 SGB X).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67b SGB X