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§ 67c SGB X: Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.11.2020

Änderung

Die GRA wurde komplett überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand13.11.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2.DSAnpUG-EU) vom 20.11.2016 in Kraft getreten am 26.11.2019
Rechtsgrundlage

§ 67c SGB X

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 67c SGB X regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten und hierbei zugleich die Zulässigkeit dieser Verarbeitungsschritte zu anderen Zwecken als zum Erhebungszweck.

Absatz 1 enthält grundsätzliche Regelungen für die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten und ihre entsprechende Zweckbindung.

Der Absatz 2 enthält Ausnahmetatbestände zum Grundsatz der Zweckbindung gespeicherter Daten.

Absatz 3 regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten für Aufsichts-, Kontroll- oder Disziplinarbefugnisse sowie die Rechnungsprüfung und die Organisationsuntersuchungen des Verantwortlichen.

In Absatz 4 wird die Zweckbindung zur Datenschutzkontrolle und Datensicherheit festgelegt.

In Absatz 5 finden sich Regelungen für den Umgang mit Sozialdaten, die für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Planung erhoben und gespeichert wurden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Definitionen der in § 67c SGB X verwendeten Begriffe wie Sozialdaten, Speicherung, Veränderung, Nutzung, sowie des Begriffes Verantwortlicher finden sich in Art. 4 DSGVO sowie in § 67 SGB X. Auf die GRA zu § 67 SGB X und die GRA zu Art. 4 DSGVO wird hingewiesen.

Adressaten sind die in § 35 SGB I genannten Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch.

Für welche gesetzlichen Aufgaben Sozialdaten zulässig verarbeitet werden dürfen, ergibt sich für die gesetzliche Rentenversicherung neben § 67 Abs. 3 SGB X im Wesentlichen aus § 148 SGB VI.

Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung (§ 67c Abs. 1 SGB X)

Gemäß § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X ist die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist und für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden. Es müssen also in jedem Fall zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die in Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.2 erläutert werden.

Hinweis zur Anforderung und Aufbewahrung von Pässen und Personalausweisen der Bundesrepublik Deutschland:

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) ist der Personalausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen. Derartige Behörden sind gemäß § 2 Abs. 2 PAuswG öffentliche Stellen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen haben. Dies trifft auf die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu.

Vom Ausweisinhaber darf jedoch nicht verlangt werden, den Ausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben (§ 1 Abs. 1 S. 3 PAuswG), zum Beispiel auch nicht nur vorübergehend für die Dauer eines Verfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem regelt § 20 PAuswG (Verwendung durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen) die Unzulässigkeit des automatischen Abrufs sowie der automatisierten Speicherung von personenbezogenen Ausweisdaten zu anderen Zwecken als dem elektronischen Identitätsnachweis. Gleiches gilt für Pässe im Sinne von § 1 Abs. 2 Passgesetz, also für (vorläufige) Reisepässe oder Kinderreisepässe sowie (vorläufige) Dienst- oder Diplomatenpässe.

Anders als bei der Hinterlegungsfähigkeit hat der Gesetzgeber kein ausdrückliches Verbot der Vervielfältigung/Kopie eines Ausweises erlassen. Es ist daher zulässig, dass Ausweisinhaber selbst eine Kopie des Ausweises oder Passes fertigen und zur Verfügung stellen, falls der Nachweis der Personenidentität nicht im Rahmen persönlicher Vorsprache und Vorlage des Originalausweisdokuments erfolgt. Somit ist es für die Deutsche Rentenversicherung auch zulässig, (beglaubigte) Kopien von Pässen und Personalausweisen ausdrücklich anzufordern sowie entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

Soweit dies nur zum Nachweis der Personenidentität erfolgt, ist dabei das Erforderlichkeitsprinzip nach § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X zu beachten. Da regelmäßig die Vorlage des Ausweises oder der Kopie zum Nachweis der Identität von Betroffenen ausreicht, genügt es, in den Akten oder gespeicherten Daten zu vermerken, dass der Ausweis/die (beglaubigte) Kopie vorgelegen hat. Die weitere Aufbewahrung der Kopie ist nicht erforderlich und deshalb auch nicht zulässig nach § 67c Abs. 1 S. 1 SGB X (AGGDS 4/2011, TOP 5).

Gesetzliche Aufgabenerfüllung (Erforderlichkeitsprinzip)

Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle muss zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sein. Für die gesetzliche Rentenversicherung ergibt sich dies aus dem SGB VI und hier zusammenfassend dargestellt in § 148 SGB VI. Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch sind aber auch die in § 67 Abs. 3 SGB X genannten Aufgaben, die sich nicht unmittelbar aus dem SGB ergeben (vergleiche GRA zu § 67 SGB X).

Zweckbindung

Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten durch eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist nur für die Zwecke zulässig, für die die Daten erhoben worden sind. Unter welchen Voraussetzungen Sozialdaten zulässig erhoben werden dürfen, regelt § 67a SGB X. Insoweit wird ergänzend auf die GRA zu § 67a SGB X verwiesen.

Mit dieser Zweckbindung soll verhindert werden, dass Sozialdaten einmal für eine bestimmte Aufgabenerledigung erhoben und gespeichert und dann willkürlich für andere Aufgaben (Zwecke) genutzt werden.

Ist keine Erhebung vorausgegangen, zum Beispiel bei der maschinellen Übermittlung im DEÜV-Verfahren, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind (§ 67c Abs. 1 S. 2 SGB X).

Ausnahmen von der Zweckbindung sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig (Abschnitt 3).

Ausnahmen von der Zweckbindung (§ 67c Abs. 2 SGB X)

Von der Zweckbindung nach § 67c Abs. 1 SGB X (Abschnitt 2.2) sind nach § 67c Abs. 2 SGB X für denselben Verantwortlichen zwei Ausnahmen zulässig (Abschnitte 3.1 bis 3.2).

Andere Aufgabenerfüllung nach dem SGB (§ 67c Abs. 2 Nr. 1 SGB X)

Wenn Sozialdaten bereits zulässigerweise gespeichert sind und ohne diese Daten eine andere Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann, dürfen diese Daten vom selben Verantwortlichen auch für diesen anderen Zweck gespeichert, verändert oder genutzt werden. Hierunter ist der in der Praxis gängige Fall einzuordnen, dass Sozialdaten zunächst im Rehabilitationsverfahren erhoben und gespeichert wurden (zum Beispiel Gutachten, Befundberichte) und zu einem späteren Zeitpunkt für die Bearbeitung eines Rentenantrages wegen Erwerbsminderung herangezogen und auch für diesen Zweck gespeichert, verändert und genutzt werden

Forschung und Planung im Sozialleistungsbereich (§ 67c Abs. 2 Nr. 2 SGB X)

Von der Zweckbindung darf auch dann abgewichen werden, wenn die gespeicherten Sozialdaten zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich vom selben Verantwortlichen erforderlich sind. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1, 2 oder 4a S. 1 SGB X für die Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung erfüllt sein.

Näheres dazu kann der GRA zu § 75 SGB X entnommen werden.

Für Sozialdaten, die ausschließlich für Forschungszwecke erhoben wurden, sind die Voraussetzungen des Absatzes 5 zu beachten (Abschnitt 6).

Sonderfälle der zulässigen Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten (§ 67c Abs. 3 SGB X)

Nach § 67c Abs. 3 S. 1 SGB X ist eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten ebenfalls zulässig, wenn sie für Aufgaben der Rechnungsprüfung oder für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen oder für Organisationsuntersuchungen für den Verantwortlichen erforderlich sind.

Dies gilt nach § 67c Abs. 3 S. 2 SGB X auch für die Veränderung und Nutzung der Sozialdaten für Prüfungs- und Ausbildungszwecke durch den Verantwortlichen, wenn in diesen Fällen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen sind vor allem Rechtspositionen, wie sie sich aus den Grundrechten ergeben. Eine Beeinträchtigung liegt zum Beispiel vor, wenn die Daten zu einer rassischen, religiösen oder politischen Diskriminierung der betroffenen Person führen könnten. Auch wenn die Daten geeignet sind, Rückschlüsse auf Verstöße der betroffenen Person gegen Rechtsvorschriften anderer Staaten zuzulassen, steht das Interesse der betroffenen Person an einer Geheimhaltung einer Veränderung und Nutzung der Sozialdaten zu Prüfungs- und Ausbildungszwecken entgegen.

Besondere Zweckbindung für Datenschutzkontrolle und Datensicherheit (§ 67c Abs. 4 SGB X)

Einer besonderen Zweckbindung (Verbot der Zweckänderung) unterliegen nach § 67c Abs. 4 SGB X Sozialdaten, die ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Sie dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich für diese Zwecke verändert, genutzt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.

Zweckbindung für Sozialdaten, die für wissenschaftliche Forschung und Planung erhoben oder gespeichert wurden (§ 67c Abs. 5 SGB X)

Nach § 67c Abs. 5 S. 1 SGB X unterliegen zu Forschungs- und Planungszwecken erhobene und gespeicherte Sozialdaten ebenfalls einer besonderen Zweckbindung.

Hier geht es - im Unterschied zu § 67c Abs. 2 Nr. 2 SGB X (Abschnitt 3) - nicht um die Zweckänderung für die Forschung und Planung, sondern die Sozialdaten sind von vornherein und ausschließlich für Zwecke der Forschung und Planung im Sozialleistungsbereich erhoben oder gespeichert worden. Diese Daten unterliegen einer verstärkten Zweckbindung. Eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten von einer Stelle nach § 35 SGB I ist nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung zulässig.

Darüber hinaus sind die Sozialdaten nach § 67c Abs. 5 S. 2 SGB X zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- und Planungszweck möglich ist. Die abgeschwächte Form der Anonymisierung, die Pseudonymisierung, ist hier nicht ausreichend.

Bis zum Zeitpunkt der Anonymisierung sind die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert zu speichern, um eine Zusammenführung zu verhindern, durch die die dahinter stehende Person identifiziert werden könnte (Pseudonymisierung). Eine Zusammenführung ist nur zulässig, wenn der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert (§ 67c Abs. 5 S. 3 und 4 SGB X).

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBI. I S. 1626)

Inkrafttreten: 26.11.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/4674 und 19/11181

Durch Artikel 131 wurde in Absatz 4 das Wort „verwendet“ durch die Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541)

Inkrafttreten: 25.05.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/12611

Die bisherigen Regelungen werden beibehalten und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO). Die Anpassung erfolgte aufgrund der zum 24.05.2016 in Kraft getretenen DSGVO, die seit dem 25.05.2018 in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar gilt.

Gesetz zur Änderung des BDSG und anderer Gesetze vom 18.05.2001

(BGBl. I S. 904)

Inkrafttreten: 23.05.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5822 vom 04.04.2001

Mit Artikel 8 § 2 wurde in § 67c SGB X der Begriff der „speichernden Stelle“ durch den der „verantwortlichen Stelle“ ersetzt, insoweit erfolgte eine Anpassung an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 (ABl. EGL Nr. 281 vom 23.11.1995, S. 31 ff.).

2. SGBÄndG vom 13.06.1994

(BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/5187 und 12/7324

§ 67c SGB X wurde neu in das SGB X aufgenommen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67c SGB X