Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 37 SGB I: Vorbehalt abweichender Regelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.11.2019

Änderung

Dokumentdaten
Stand26.03.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 37 SGB I

Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Satz 1 gelten das SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB, soweit sich aus den übrigen Sozialgesetzbüchern nichts anderes ergibt.

Satz 2 regelt die Ausnahmen von der Subsidiarität.

Satz 3 enthält in Anlehnung an § 1 Abs. 4 BDSG eine Klarstellung hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung bei Sozialdaten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 37 SGB I schränkt die Amtsermittlungsgrundsätze der §§ 20 ff. SGB X für die Datenerhebung ein.

In den Anwendungsbereich wird ausdrücklich § 68 SGB I einbezogen.

§ 37 Satz 2 SGB I verweist auf die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36 SGB I. § 37 Satz 3 SGB I verweist auf das Zweite Kapitel des SGB X, in dem die Sozialdatenschutzbestimmungen enthalten sind.

Grundsatz

§ 37 Satz 1 SGB I legt als Grundsatz fest, dass die Vorschriften des SGB I und SGB X für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten. Das entspricht dem Charakter und der Zwecksetzung dieser Bücher als Allgemeiner Teil und Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts des SGB.

Die weit überwiegende Zahl dieser Vorschriften gilt daher ohne jede Modifizierung gleichermaßen für alle Bereiche des SGB, es sei denn, dass sie durch abweichende Vorschriften der übrigen Bücher modifiziert oder verdrängt werden.

Bisher sind - abgesehen vom SGB I und SGB X - folgende Bücher des SGB in Kraft:

SGB IIGrundsicherung für Arbeitsuchende
SGB IIIArbeitsförderung
SGB IVGemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB VGesetzliche Krankenversicherung
SGB VIGesetzliche Rentenversicherung
SGB VIIGesetzliche Unfallversicherung
SGB VIIIKinder- und Jugendhilfe
SGB IXRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB XISoziale Pflegeversicherung
SGB XIISozialhilfe

Zu den besonderen Teilen des SGB gehören außer den bereits eingeordneten Rechtsbereichen bis zu ihrer Einordnung in das SGB die in § 68 SGB I aufgeführten Gesetze. Für diese gilt der Grundsatz des § 37 Satz 1 SGB I gleichermaßen, wie sich aus den Worten in Satz 1 „§ 68 bleibt unberührt“ ergibt.

Im Einzelnen sind dies:

-das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
-die Reichsversicherungsordnung,
-das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
-das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
-das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes
b)§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
d)§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
-das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
-das Bundeskindergeldgesetz,
-das Wohngeldgesetz,
-das Adoptionsvermittlungsgesetz,
-das Unterhaltsvorschussgesetz,
-der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
-das Altersteilzeitgesetz,
-der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Ausnahme vom Grundsatz

Wegen der in § 37 Satz 1 2. Halbsatz SGB I angeordneten Subsidiarität des SGB I und SGB X ist bei der Rechtsanwendung stets zu prüfen, ob nicht in den besonderen Teilen des SGB beziehungsweise in den zur Ergänzung erlassenen Gesetzen eine ausdrückliche oder eine sich aus dem Sinnzusammenhang ergebende abweichende Regelung getroffen ist.

Vorrangige Vorschriften des SGB I

Unbedingter Vorrang gegenüber den besonderen Teilen des SGB wird einigen Vorschriften des SGB I eingeräumt, indem der Vorbehalt des § 37 Satz 1 SGB I für sie gerade nicht gelten soll.

Vom Rechtsvorbehalt ausgenommen sind nach § 37 Satz 2 SGB I

Diese Vorschriften sind daher stets vorrangig anzuwenden.

Anwendbarkeit des SGB X

§ 37 Satz 3 SGB I stellt klar, dass das Recht des Zweiten Kapitels SGB X (Schutz der Sozialdaten) dem Verfahrensrecht des Ersten Kapitels SGB X vorgeht, soweit sich die Ermittlung des Sachverhalts auf Sozialdaten bezieht.

Diese Regelung lehnt sich an die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BDSG an. Der Vorrang des Zweiten Kapitels erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten.

Mit § 37 Satz 3 SGB I werden die Amtsermittlungsgrundsätze der §§ 20 ff. SGB X, die den Rentenversicherungsträgern nach Art und Umfang eine weitgehende Freiheit bei der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen einräumen, bei der Erhebung von Sozialdaten eingeschränkt. Die Voraussetzungen für eine zulässige Erhebung von Sozialdaten sind in § 67a SGB X geregelt. Näheres kann der GRA zu § 67a SGB X entnommen werden.

Ebenso findet die Amtshilfe ihre Grenzen in den Vorschriften über Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. Definitionen dieser Begriffe finden sich in § 67 SGB X. Auf die GRA zu § 67 SGB X wird ergänzend hingewiesen.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Die seit dem 01.01.2001 geltende Fassung beruht auf Art. 1 Nr. 5 4. Euro-Einführungsgesetz. In Satz 1 der Vorschrift wurde die Angabe "Artikel II § 1" durch die Angabe "§ 68" ersetzt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die bisher in Art. II § 1 enthaltene Aufzählung der Gesetze, die als besondere Teile des SGB gelten, nunmehr in § 68 SGB I geregelt ist (Art. 1 Nr. 8 4. Euro-Einführungsgesetz).

2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten: 18.06.1994

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5187 und 12/7324

Durch Art. 1 Nr. 2 des 2. SGBÄndG wurde Satz 3 angefügt.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Nach der Schaffung des Elften Buches über die soziale Pflegeversicherung war § 37 Satz 1 SGB I, der den Rechtsvorbehalt auf das Zweite bis Neunte Buch bezog, überholt. Daher wurde § 37 Satz 1 SGB I durch Art. 2 Nr. 5 Pflege-Versicherungsgesetz um das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ergänzt. Diese Änderung sollte zum 01.01.1995 in Kraft treten; sie ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 gegenstandslos geworden.

GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2493

§ 37 Satz 1 SGB I wurde aus Gründen der Klarstellung durch Art. 2 Nr. 3 des Gesundheits-Reformgesetzes neu gefasst.

SGB X - Art. II - Übergangs- und Schlussvorschriften sowie Änderung von weiteren Gesetzen vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.07.1983

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 9/95 und 9/1753

Das Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 hat die verschiedenen Vorbehaltsregelungen des SGB mit Wirkung in § 37 SGB I zusammengefasst (Art. II § 15 Nr. 1 Buchstabe p SGB X).

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1489)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

Mit Art. II § 28 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren ist der Vorbehalt auf die §§ 38 bis 67 SGB I beschränkt worden, um sicherzustellen, dass in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs nicht von den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche (§§ 30 bis 36 SGB I), insbesondere nicht von dem Grundsatz über das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) abgewichen wird.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 37 SGB I ist in den alten Bundesländern am 01.01.1976 in Kraft getreten (Art. II § 23 Abs. 1 SGB I) und gilt nach dem Einigungsvertrag seit dem 01.01.1991 auch im Beitrittsgebiet (Anl. I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a EVertr).

Der Vorbehalt abweichender Regelungen bezog sich zunächst auf alle Vorschriften des Dritten Abschnitts.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 37 SGB I