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§ 14 SGB X: Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Aktualisiert. Lesen Sie hier, wann Sie zur Bennenung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern können (siehe Abschnitt 2).

Dokumentdaten
Stand20.11.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 in Kraft getreten am 01.02.2003
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB X

Version001.00

Inhalt der Regelung

§ 14 SGB X ermöglicht im Verwaltungsverfahren die Kontaktaufnahme der Behörde zu Beteiligten, die im Inland nicht zu erreichen sind.

Nach Satz 1 haben Beteiligte Empfangsbevollmächtigte zu benennen, wenn sie im Inland nicht zu erreichen sind (siehe Abschnitt 2).

Der Satz 2 enthält Zugangsfiktionen für Schriftstücke und Dokumente, als Folge des fristgemäßen Unterlassens der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten (siehe Abschnitt 5).

Diese treten nach Satz 3 wiederum nicht ein, wenn die Schriftstücke und Dokumente nachweislich später oder gar nicht zugegangen sind (siehe Abschnitt 6).

Beteiligte sind nach Satz 4 zuvor auf die Rechtfolge der Zugangsfiktion hinzuweisen (siehe Abschnitt 4.3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Allgemeines

Die Übersendung von Schriftstücken und die Übermittlung von Dokumenten können im Ausland problembehaftet sein, etwa durch verlängerte Postlaufzeiten oder nicht immer erfolgten Zugang beim Beteiligten. § 14 SGB X dient in diesen Fällen dem öffentlichen Interesse an der Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung, indem entweder ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt wird oder (sofern dies nicht in angemessener Frist geschieht) die Bekanntgabe fiktiv erfolgt.

Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 SGB X sind, dass Beteiligte

  • im Inland nicht erreichbar sind, auch nicht über einen Bevollmächtigten oder Vertreter, und
  • zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland in angemessener Frist aufgefordert wurden und
  • dabei auf die Folgen der Nichtbenennung, den fiktiven Zugang von Schriftstücken und Dokumenten, hingewiesen wurden.

Ob Behörden von der Möglichkeit des Verlangens zur Benennung Empfangsbevollmächtigter Gebrauch machen, steht in ihrem Ermessen. Für die Behörde besteht dabei das Hindernis, Beteiligte zumindest einmal nachweislich im Ausland erreichen zu müssen, nämlich bei der Aufforderung einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Regelung ist zudem dann kein „Allheilmittel“, wenn die Behörde im Verwaltungsverfahren auf die Rückantwort des Beteiligten angewiesen ist, etwa bei der Kontenklärung oder der Rentenanspruchsprüfung. Denn mit der Bekanntgabe eines Schriftstücks an den Empfangsbevollmächtigten oder gar des fiktiven Zugangs verfügt sie noch nicht über eine den Sachverhalt aufhellende Antwort vom Beteiligten.

Ist die Behörde in der Lage, Beteiligte auch im Ausland ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen postalisch zu erreichen, kann die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nicht ermessensfehlerfrei verlangt werden. Die Deutsche Rentenversicherung beschränkt Verlangen zur Benennung daher auf besondere Einzelfälle (FAVR 6/1980, TOP 2), etwa bei Abschluss eines Verwaltungsverfahrens (siehe GRA zu § 8 SGB X, Abschnitt 6, und GRA zu § 66 SGB I, Abschnitt 3.2).

Im Inland nicht erreichbar

Beteiligte im Verwaltungsverfahren haben einen Dritten im Inland als Bevollmächtigten für den Empfang von Schriftstücken beziehungsweise Dokumenten zu benennen (Empfangsbevollmächtigten). Dies muss die Behörde vom Beteiligten zuvor ausdrücklich verlangen. Sie ist dazu nur ermächtigt, wenn Beteiligte - bei natürlichen Personen - im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (mehr) haben oder - falls es sich um eine juristische Person handelt - im Inland keinen Sitz oder keine Geschäftsleitung (mehr) haben. Unter Inland ist das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, wie es in der Präambel zum Grundgesetz durch das Gebiet der Länder definiert wird.

Jemand hat seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 S. 1 SGB I). Hat ein Beteiligter mehrere Wohnsitze, so darf sich keiner davon im Inland befinden. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (siehe GRA zu § 30 SGB I, Abschnitt 4).

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen als Beteiligte stellt der Gesetzgeber auf deren Sitz oder deren Geschäftsleitung ab, die sich nicht im Inland befinden darf. Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat an dem Ort ihren Sitz, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§§ 24, 57, 64 BGB; §§ 106, 162 HGB; §§ 5, 23, 39 AktG; §§ 6, 10, 12 GenG; §§ 3, 10 GmbHG). Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung, der Ort der maßgeblichen Willensbildung, der Lenkung und Leitung des Unternehmens.

Aufforderung zur Benennung

Das Verlangen der Behörde, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen (Aufforderung), ist ein Verwaltungsakt. Es könnte zwar formlos geltend gemacht werden, doch erfolgt es wegen der Begründungspflicht regelmäßig in Schriftform als Bescheid. Die Entscheidung über die Aufforderung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen (siehe GRA zu § 39 SGB I, Abschnitt 3.2). Gegen die Entscheidung sind Rechtsbehelfe zulässig (siehe GRA zu § 39 SGB I, Abschnitt 4).

Der Bescheid, als Verlangen zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten, muss in der Begründung nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Es müssen auch diejenigen Gesichtspunkte ersichtlich sein, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Dies können sein:

  • unabsehbare Rückkehr Beteiligter ins Inland,
  • keine unmittelbare Erreichbarkeit Beteiligter im Ausland auf postalischem oder elektronischem Weg,
  • erhebliche Postlaufzeiten,
  • unsicherer Postweg,
  • Erforderlichkeit der Zustellungen von Urkunden und Unterlagen.

Die Behörde kann nur Beteiligte zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern, wenn der Wohnsitz oder Aufenthaltsort (der Sitz oder die Geschäftsleitung) im Ausland bekannt ist oder ihnen Dokumente elektronisch zugestellt werden können (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 4.4). Ist dies nicht der Fall, etwa bei unbekanntem Auslandsaufenthalt, scheidet die Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 14 SGB X aus. Es verbleibt dann nur die öffentliche Zustellung im Inland (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 9) oder die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (siehe GRA zu § 15 SGB X, Abschnitt 2.1.2.1).

Die Aufforderung zur Benennung ist dem Empfänger im Ausland bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann mittels einfachen Briefs erfolgen. Da die Behörde im Zweifelsfall den Nachweis des Zugangs führen muss - sie trägt die objektive Beweislast - bieten sich förmliche Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder über die deutschen Auslandsvertretungen an (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.3). Das Verlangen zur Benennung kann nicht öffentlich zugestellt werden (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 9), weil so die Frist zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten und die Hinweispflichten auf die Folgen der Unterlassung unterlaufen würden. Das Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, kann auch im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren, § 62 SGB X) erfolgen.

Empfangsbevollmächtigte

Empfangsbevollmächtigte können handlungsfähige natürliche oder juristische Personen sein (§§ 10 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB X) und müssen im Umkehrschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung) im Inland haben. Zur Benennung gehört nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch dessen Erreichbarkeit. Empfangsbevollmächtigte erhalten durch die Bennennung gegenüber der Behörde die Vollmacht zum Empfang. Der Empfangsbevollmächtigte selbst muss keinen schriftlichen Nachweis der Vollmacht führen.

Empfangsbevollmächtigte vertreten Beteiligte lediglich beim wirksamen Zugang von Schriftstücken und Dokumenten (passive Verfahrenshandlungen). Der Zugang beim Empfangsbevollmächtigten erfüllt den Tatbestand der Bekanntgabe gegenüber Beteiligten und setzt so beispielsweise Fristen in Lauf (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 2). Die Widerspruchs- und Klagefrist (§ 84 Abs. 1 S. 2 SGG, § 87 Abs. 1 S. 2 SGG) beträgt aber auch hier drei Monate, da es sich um eine Bekanntgabe an Betroffene im Ausland handelt (AGZWSR, Sitzung 1/2001, TOP 12). Empfangsbevollmächtigte sind darüber hinaus nicht bevollmächtigt, im Namen der Beteiligten sonstige, aktive Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im laufenden Verwaltungsverfahren, bei dem es auf ein Mitwirken des Beteiligten ankommt, ist daher die Zuziehung eines Empfangsbevollmächtigten nur sinnvoll, wenn dieser den Beteiligten unmittelbar kontaktieren kann. Die Angabe einer c/o-Adresse oder eines Postamtes für postlagernde Sendungen erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an einen Empfangsbevollmächtigten zu stellen sind.

Haben Beteiligte bereits einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X benannt, bleibt für die Anwendung der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 14 SGB X kein Raum. Wird die Benennung des Empfangsbevollmächtigten widerrufen oder legt dieser sein Amt nieder oder verweigert die Annahme, müssen Beteiligte erneut zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten aufgerufen werden.

Angemessene Frist zur Benennung

Die Behörde hat Beteiligten für die Benennung eine angemessene Frist einzuräumen (siehe GRA zu § 26 SGB X, Abschnitt 3.1.1), die sich an den Umständen des Einzelfalles orientiert; die Frist kann auch verlängert werden (siehe GRA zu § 26 SGB X, Abschnitt 4.3).

Auch die Gesichtspunkte zur Bestimmung der Frist hat die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung darzulegen. Dies können sein:

  • Entfernung,
  • Postwesen im Aufenthaltsstaat,
  • Übersetzungserfordernis seitens des Empfängers.

Welche Frist angemessen ist, bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles. Dabei muss die Aufforderung Beteiligten nicht nur zugehen, sie müssen auch Gelegenheit haben einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu bestimmen, zu kontaktieren und ihn gegenüber der Behörde zu benennen; von einer Frist von drei Monaten kann im Ausland regelmäßig ausgegangen werden (analog § 84 Abs. 1 S. 2 SGG).

Bei der Frist zur Benennung handelt es sich um eine behördliche Frist, die Berechnung erfolgt nach den in der GRA zu § 26 SGB X, Abschnitte 4.1 und 4.2 dargestellten Grundsätzen.

Siehe Beispiel 1

Hinweispflicht auf Rechtsfolgen

Die Behörde hat Beteiligte auf die Rechtsfolgen der Unterlassung der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten hinzuweisen. Diese Pflicht stellt sicher, dass im Ausland ansässige Beteiligte sich der ihr drohenden Rechtsnachteile bewusst werden und diese durch Benennung eines Empfangsbevollmächtigten vermeiden können. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen erfolgt immer zusammen im Bescheid, mit dem Beteiligte zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten aufgefordert werden. Rechtsfolgen sind die Zugangsfiktionen (siehe Abschnitt 5). Nur der Hinweis auf diese ermöglicht Beteiligten die angemessene Entscheidung darüber, ob und wenn ja, welchen Empfangsbevollmächtigten sie benennen.

Bei unterbliebener Hinweispflicht tritt die Rechtsfolge der Zugangsfiktion nicht ein. Auch das Verlangen zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist dann rechtswidrig. Selbst wenn Beteiligte bei unterbliebener Hinweispflicht einen Empfangsbevollmächtigten benannt haben, ist die Zustellung an diese unwirksam (Beschluss des BSG vom 14.03.2013, AZ: B 13 R 188/12 B, zu § 184 ZPO). Die Pflicht zum Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten kann nur in der Form nachgeholt werden, als Beteiligte erneut unter angemessener Frist zur Benennung aufgefordert werden.

Benennen Beteiligte von sich aus Empfangsbevollmächtigte, bedarf es keiner Hinweispflicht, weil die Zugangsfiktion dann nicht eintritt.

Rechtsfolgen der Nichtbenennung

Kommen Beteiligte in angemessener Frist der Aufforderung nicht nach, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, gelten an sie gerichtete Schriftstücke und ab 01.02.2003 elektronisch übermittelte Dokumente als zugegangen (Zugangsfiktion) und damit als bekanntgegeben (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 2). Diese Zugangsvermutung gilt für alle an Beteiligte gerichtete

  • Schriftstücke - am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post (Einlieferung bei der Post) und
  • elektronisch übermittelte Dokumente - am dritten Tage nach der Absendung.

Dabei handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Termin, zu dem die Rechtfolge des fiktiven Zugangs eintritt, selbst wenn der Zugang nachweislich früher stattfand (siehe GRA zu § 26 SGB X, Abschnitt 2). Daher verlängert sich die Frist auch nicht auf den nächsten Werktag, wenn der Termin (das Ende der Frist) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. § 14 S. 2 SGB X regelt den Tag der Bekanntgabe, also einen unabänderbaren Zeitpunkt beziehungsweise ein Ereignis oder einen Termin im Sinne von § 187 Abs. 1 BGB (analog BSG vom 09.12.2008, AZ: B 8/9b SO 13/07 R, zur Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X).

Siehe Beispiel 2

Die Aufgabe zur Post beziehungsweise die elektronische Übermittlung wird mit Datum in den Akten der Behörde festgehalten. Fehlt der Postaufgabe- oder Absendevermerk, greift die Zugangsfiktion nicht (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 4).

Widerlegung des Zugangs

Der fiktive Zugang und damit die fiktive Bekanntgabe stehen unter dem Vorbehalt, dass der Zugang nicht widerlegt wird. Steht zweifelsfrei fest, dass das Schriftstück oder das Dokument den Empfänger entweder

  • später erreicht hat, als am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise am dritten Tage nach der elektronischen Absendung,
  • oder aber gar nicht erreicht hat,

bleibt für die Zugangsfiktion kein Raum. Den Nachweis des späteren Zugangs (oder auch des Nichtzugang) muss der Empfänger führen, denn anders als § 37 Abs. 2 S. 3 zweiter Halbs. SGB X enthält die Zugangsfiktion des § 14 S. 3 SGB X keine Umkehr der Beweislast. Es genügt hier also nicht, wenn der Empfänger die Zugangsvermutung durch substantielles Bestreiten lediglich erschüttert (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 4). Er muss den Nachweis des verspäteten Zugangs führen, etwa durch den Zustellungsvermerk auf dem Briefumschlag. Entsprechend wäre der Nichtzugang nachzuweisen, was ihn auf wenige Einzelfälle beschränkt, etwa das spätere Auffinden der Briefsendung bei Dritten.

Ein Schriftstück ist ebenfalls nicht fiktiv zugegangen und bekanntgegeben, wenn es als unzustellbar an den Absender zurückkommt.

Beispiel 1: Angemessene Frist

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
Ausfertigung eines Bescheides zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland an den Beteiligten im Ausland.
Im Rahmen des Ermessens wird eine Frist von drei Monaten zu Benennung festgelegt.
Aufgabe des Bescheides zur Post am Dienstag, dem05.01.2016
Erfolgte Zustellung laut Rückschein am Samstag, dem16.04.2016
Welche Frist ergibt sich?
Lösung:
Es handelt sich um eine behördliche Frist. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt (§ 26 Abs. 2 SGB X) und endet auch auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag (§ 26 Abs. 5 SGB X).
Die Bekanntgabe erfolgte am Ereignistag, dem16.04.2016
Die Frist von drei Monaten beginnt am Sonntag, dem17.04.2016
Die Frist von drei Monaten endet mit Ablauf des Samstags, dem16.07.2016

Beispiel 2: Fiktive Bekanntgabe eines Schriftstücks

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Ausfertigung eines Ablehnungsbescheides an die Beteiligte im Ausland, ohne das sie einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benannt hat.
Aufgabe des Bescheides zur Post am Freitag, dem18.03.2016
Wann gilt der Bescheid als bekanntgegeben?
Lösung:
Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Aufgabe zur Post folgt (§ 26 Abs. 1 SGB X). Sie endet am siebten Tag nach Aufgabe zur Post, auch wenn es sich um einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt, da es sich beim Eintritt der Zugangsfiktion um einen unabänderbaren Zeitpunkt/Termin handelt.
Einlieferung bei der Post am Freitag, dem18.03.2016
Die Frist von sieben Tagen beginnt am Samstag, dem19.03.2016
Die Frist von sieben Tagen endet nicht erst am Dienstag nach Ostern, sondern mit Ablauf des Karfreitags, dem
25.03.2016
3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322)

Inkrafttreten: 01.02.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9000, S. 35

Durch das 3. VwVfÄndG vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde § 14 SGB X mit Wirkung vom 01.02.2003 neu gefasst. Danach gilt ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen.

2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2022)

Inkrafttreten: 14.08.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8884, 13/10479, S. 8

Durch das 2. VwVfÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I S. 2022) wurde in Satz 1 mit Wirkung vom 14.08.1998 der Begriff „Geltungsbereich diese Gesetzbuchs“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

SGB X vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469, 2218)

Inkrafttreten: 01.01.1981

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034, S. 6

Die Vorschrift ist am 01.01.1981 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB X