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§ 3 GmbHG: Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 Nummer 51 des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026)

Inkrafttreten01.11.2008
Version001.00

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.den Gegenstand des Unternehmens,
3.den Betrag des Stammkapitals,
4.die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

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