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§ 63 SGG: [Zustellungen]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 11 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)

Inkrafttreten01.01.2022
Version001.00

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

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