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§ 6 BKGG: Höhe des Kindergeldes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.01.2025

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024 (BGBl. I Nr. 449)

Inkrafttreten01.01.2025
Gültig bis31.12.2025
Version001.00

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. 2Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.