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§ 67 SGB IX Anlage 2: Stundenlöhner - Berechnung des Regelentgelts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.01.2024

Änderung

Anpassung der Abschnitte 11; 18; 19.

Dokumentdaten
Stand22.01.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 67 SGB IX

Version007.00

Altersteilzeit

Mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bekommen Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach Vollendung des 55. Lebensjahres sozialverträglich in den Ruhestand zu „gleiten“. Arbeitnehmer, die von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeitarbeit im Sinne des AltTZG wechseln, erhalten neben dem entsprechend niedrigeren Arbeitsentgelt von der Bundesagentur für Arbeit einen Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AltTZG.

Die Reduzierung der Arbeitszeit, die sowohl in Form von Teilzeitarbeit als auch als Arbeit in Zeitblöcken erfolgen kann, hat keinen Einfluss auf den maßgeblichen Bemessungszeitraum.

Wechselt der Arbeitnehmer vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation in die Altersteilzeit, bestimmt sich das Regelentgelt aus dem nunmehr maßgeblichen Altersteilzeitverhältnis. Entsprechende Änderungen während der Durchführung der Leistung zur Rehabilitation wirken sich auf die Berechnung des Übergangsgeldes nicht aus (AGDR 1/2004, TOP 13).

Für die Ermittlung des Regelentgelts ist das unaufgestockte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Aufstockungsbetrag während des Bezuges von Übergangsgeld gemäß § 10 Abs. 2 AltTZG an den Versicherten weiter. Eine Anrechnung des Aufstockungsbetrages nach § 72 SGB IX erfolgt nicht.

Siehe Beispiel 1

Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses

Wesentliche Änderungen des Inhalts des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel bei Übergang von Vollzeit- zur Teilzeitarbeit) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Eintritt der AU/Leistung wirksam geworden sind. Daraus folgt, dass die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelte und/oder die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden für die Höhe des maßgebenden Regelentgelts bestimmend bleiben, wenn die Änderungen erst während der AU/Leistung eintreten. Für den Hinzurechnungsbetrag sind keine Besonderheiten zu beachten.

Siehe Beispiel 2

Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes im Sinne von § 66 SGB IX ist in gleicher Weise zu verfahren.

Hinweis:

Beim Übergang von einer Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld) auf eine andere (zum Beispiel Übergangsgeld) ist unter Berücksichtigung der Kontinuitätsregelungen des § 69 SGB IX bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage weiterhin von dem bisher zugrunde gelegten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen, sofern zum Beispiel die Krankenkasse bei der Krankengeldberechnung einen auf drei Monate ausgedehnten Bemessungszeitraum zugrunde gelegt hat (vergleiche GRA zu § 69 SGB IX).

Arbeitgeberwechsel

Der Bemessungszeitraum umfasst stets nur das letzte Beschäftigungsverhältnis, und zwar auch dann, wenn es noch keine vier Wochen bestanden hat.

Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind

Ehrenamtlich versicherungspflichtig Beschäftigte erhalten in aller Regel ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe nicht dem Entgelt eines vergleichbaren nicht ehrenamtlichen Beschäftigten entspricht. Sie haben aber die Möglichkeit, auf Antrag beim Arbeitgeber zu dem Pflichtbeitrag aufgrund des tatsächlichen verminderten Entgelts einen zusätzlichen Beitrag für die gleiche Zeit selbst zu entrichten. Dieser Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem verminderten Entgelt und dem Entgelt eines vergleichbaren nicht ehrenamtlich Beschäftigten.

Das tatsächliche und das der zusätzlichen Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitsentgelt werden beitragsrechtlich als Gesamtarbeitsentgelt zusammengerechnet (§ 163 Abs. 3 SGB VI).

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt nur nach dem tatsächlich entgangenen Arbeitsentgelt zu ermitteln. Das dem zusätzlichen Betrag zugrunde liegende Entgelt bleibt unberücksichtigt. Aus Anlass der Leistung entgeht dem Arbeitnehmer, der ehrenamtlich tätig ist, nämlich nur das tatsächliche Arbeitsentgelt. Würde man das Regelentgelt aus dem gesamten der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelt ermitteln, hätte der Rentenversicherungsträger den sonst vom Versicherten selbst zu tragenden Entgelt- und Beitragsanteil zu übernehmen. Durch die Teilnahme an der Leistung wird der Versicherte hinsichtlich seiner Beitragsleistung nicht zusätzlich belastet, denn er übernimmt nur den Beitragsanteil, den er vor und nach der Leistung ohnehin selbst zu leisten hat. Das maßgebende Nettoarbeitsentgelt ist dementsprechend von dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen fiktiv zu ermitteln, falls in der Entgeltbescheinigung entsprechende Angaben fehlen.

Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum

Liegt bei Beginn der Leistung/AU ein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen noch nicht vor, weil das Beschäftigungsverhältnis erst neu aufgenommen wurde, ist ausnahmsweise das vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an bis zum Beginn der Leistung/AU erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 3

Führt die Berücksichtigung des im Bemessungszeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu einem Übergangsgeld, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zu Grunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden.

Hinweis:

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe GRA zu § 115 SGB X).

Aushilfsbeschäftigungen

Bei einer Aushilfsbeschäftigung handelt es sich um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis, das von vornherein zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften (zum Beispiel bei Schlussverkäufen, Saisongeschäften) abgeschlossen wird.

Wegen der kurzen Beschäftigungszeiten ist zunächst zu prüfen, ob diese Beschäftigung im Hinblick auf § 8 SGB IV überhaupt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Liegt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit vor, so sind die Voraussetzungen für eine Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX gegeben.

Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden ergeben sich bei Aushilfskräften mit zeitlich unterschiedlicher Beschäftigung innerhalb eines abgerechneten Zeitraums aus der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses (vergleiche GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.2).

Siehe Beispiel 4

Ist die Aushilfsbeschäftigung von vornherein für weniger als vier Wochen geplant, ist für einen sonst nicht Erwerbstätigen das Übergangsgeld in der Weise zu ermitteln, dass das für die gesamte Zeit erzielte Arbeitsentgelt durch die Zahl der in vier Wochen enthaltenen Tage zu teilen ist.

Auszubildende

Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auch hier das im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (mindestens 4 Wochen) erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn einer Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit oder der Leistung vom Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis wechselt.

Wurde das Ausbildungsverhältnis vor Beginn der Leistung/AU beendet, so ist der Berechnung des Regelentgelts das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erzielt worden wäre. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsentgelt eines gleichartig Beschäftigten heranzuziehen.

Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts ist in gleicher Weise zu verfahren (GRA zu § 66 SGB IX).

Ist der Versicherte nach dem Ausbildungsverhältnis bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, findet § 21 Abs. 4 SGB VI Anwendung.

Siehe Beispiel 5

Beginn der Leistung, bevor ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt

Liegt zwischen einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltabrechnungszeitraum von weniger als vier Wochen vor, so ist dieser kürzere Entgeltabrechnungszeitraum auch für die Übergangsgeldberechnung heranzuziehen. Die Ausführungen unter „Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum“ gelten entsprechend.

Siehe Beispiel 6

Liegt zwischen der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit/Leistung kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, so ist das Regelentgelt aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu ermitteln.

Siehe Beispiel 7

Beitragsfrei umgewandeltes Arbeitsentgelt

Siehe GRA zu § 67 SGB IX, Anlage 1 Monatslöhner

Beschäftigung auf Abruf

Eine Beschäftigung auf Abruf ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitgeber im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses regelmäßig mit, aber ohne größere Unterbrechungen (vergleiche § 7 Abs. 3 SGB IV) auf die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer zurückgreifen.

Insofern finden die Ausführungen zur Berechnung des Regelentgelts in der GRA zu § 67 SGB IX Anwendung. Das Regelentgelt ergibt sich somit aus dem im letzten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Gesamteinkommen. Hierbei ist zu beachten, dass Tage ohne Beschäftigung vom Zeitfaktor 30 nicht abzuziehen sind.

Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich (früher Gleitzone)

Am 30. Juni 2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung veröffentlicht. Hierdurch wird der Einstieg in den Übergangsbereich zukünftig dynamisch sein. Er ist nunmehr an die Höchstgrenze für geringfügig Beschäftigte gekoppelt. Bis zum 30. September 2022 liegt die Geringfügigkeitsgrenze noch bei 450,00 EUR monatlich. Ab dem 01. Oktober 2022 wird der Einstieg in den Übergangsbereich durch den jeweiligen Mindestlohn bestimmt.

  • Übergangsbereich vom 01. Juli 2019 bis 30. September 2022: 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR
  • Übergangsbereich ab 01.Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022: 520,01 EUR bis 1.600,00 EUR
  • Übergangsbereich vom 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023: 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR
  • Übergangbereich ab dem 01. Januar 2024: 538,01 EUR bis 2.000,00 EUR

Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag hat auf die Höhe des Übergangsgeldes keinen Einfluss. Sowohl bei der Berechnung des Regelentgelts als auch beim Nettoarbeitsentgelt sind die Besonderheiten für die Beitragsbemessung und Beitragstragung des Übergangsbereichs nicht zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Das heißt, im Rahmen der Regelentgeltermittlung müssen die tatsächlichen "vollen" Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.

Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Sie finden auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.

Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Für den Personenkreis der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), die an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilnehmen, bescheinigen die Werkstätten das Brutto - und Nettoarbeitsentgelt in gleicher Höhe. Hinsichtlich der Berechnung des Übergangsgeldes ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 1 S. 1 SGB IX das tatsächlich bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt maßgebend. Berechnungsgrundlage ist dann 80 Prozent des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts (AGDR 1/2004, TOP 15).

Bühnenmitglieder und Musiker

Besonderheiten bestehen bei dem Personenkreis der Bühnenmitglieder und Musiker insbesondere bei der Beurteilung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung, die je nach den tatsächlichen Gegebenheiten beziehungsweise nach der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sein kann.

Sie sind in der Rentenversicherung entweder versicherungspflichtig als

  • selbständige Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) oder
  • als abhängig Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 SGB VI.

Bestehen über die Art der versicherungsrechtlichen Stellung des Personenkreises keine Zweifel, so dürfte die Bestimmung der Vorschrift zur Berechnung des Übergangsgeldes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten. Nur in den Fällen, in denen der Versicherte abhängig beschäftigt ist, kann eine Berechnung des Übergangsgeldes nach §§ 66, 67 SGB IX in Betracht kommen. Alle anderen in der Rentenversicherung versicherten Künstler fallen unter den von § 21 Abs. 2 SGB VI erfassten Personenkreis, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bundesfreiwilligendienst

Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst ist sozialversicherungspflichtig. Laut der Regelung im Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) gilt die Teilnahme an einem Freiwilligendienst als Beschäftigungsverhältnis und ist einer Ausbildung gleichgestellt. Die Teilnehmer sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sobald Taschengeld und/oder Bezüge für die Verpflegung und die Unterkunft gewährt werden. Wie hoch das Taschengeld ausfällt, entscheiden dabei die Einsatzstellen. Die Höchstgrenze liegt für das Jahr 2018 bei 390,00 EUR (ist gleich 6 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 6.500,00 EUR - West). Zusätzlich kann der Freiwillige Verpflegung, Unterkunft und Kleidung erhalten beziehungsweise den entsprechenden Gegenwert ausbezahlt bekommen.

Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag inklusive der Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls der Insolvenzgeldumlage trägt der Arbeitgeber.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von dem tatsächlich im Bemessungszeitraum erzielten Brutto- und Nettoentgelt auszugehen.

Elternzeit

Die Ausführungen zu Abschnitt 8 finden analog Anwendung, sofern Versicherte nach dem Ende der Elternzeit arbeitsunfähig geworden sind beziehungsweise die versicherungsrechtliche Beschäftigung wieder aufgenommen wurde, bevor ein abgerechneter Entgeltzeitraum vorliegt.

Es wird auf die GRA § 67 SGB IX Anlage 1: Monatslöhner - Berechnung des Regelentgelts Abschnitt 15 verwiesen.

Entwicklungshelfer

Entwicklungshelfer werden gemäß § 11 EhfG nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI während ihres Einsatzes im Ausland in der Rentenversicherung pflichtversichert.

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von dem antragstellenden Träger der Entwicklungshilfe (zum Beispiel Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshelfer e.V.) getragen.

Ist für diesen Personenkreis bei Durchführung von Leistungen Übergangsgeld zu gewähren, so ist abweichend von § 67 SGB IX nicht von dem zuletzt vor Beginn der Leistung oder der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich abgerechneten Arbeitsentgelt auszugehen.

Bei der Feststellung des Regelentgelts für das Übergangsgeld ist das der Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung zugrunde gelegte Entgelt maßgebend. Dieses bestimmt sich für den genannten Personenkreis nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI (siehe diesbezügliche GRA). Das danach in Betracht kommende fiktive Entgelt ist gegebenenfalls vom Träger der Entwicklungshilfe zu erfragen.

Flexible Arbeitszeiten

Im Rahmen tariflicher oder vertraglicher Arbeitszeitflexibilisierung werden während der aktiven Beschäftigungszeit angesammelte Arbeitszeit- und Arbeitsentgeltguthaben unter Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses - je nach den Arbeitszeitmodellen - in längeren Freizeitphasen (Monate oder Jahre) abgebaut. Nach § 7 Abs. 1a SGB IV besteht für die Zeit der Freistellung das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt fort, so dass sich der Bemessungszeitraum nicht verschiebt.

Siehe Beispiel 8

Durch die flexible Arbeitszeitregelung wird das erarbeitete Arbeitsentgelt nur zu einem Teil ausgezahlt, während der andere Teil angespart wird und ein sogenanntes Wertguthaben bildet. Das Wertguthaben kann sowohl vor als auch nach der Arbeitsfreistellung erarbeitet werden und wird während der Arbeitsfreistellung als Entgelt ausgezahlt. Als Regelentgelt wird nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das Wertguthaben, das für die Phase der Freistellung erarbeitet wird und angespart wird, kann nicht als Regelentgelt berücksichtigt werden.

Siehe Beispiel 9

Beachte:

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch dann unter Berücksichtigung eventueller flexibler Arbeitszeitregelungen, wenn es im Anschluss an die Zahlung von Krankengeld zu gewähren ist und unter Anwendung von § 69 SGB IX die Berechnungsgrundlage der Krankenversicherung zu übernehmen ist.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Geringfügige Beschäftigungen unterliegen in der Rentenversicherung regelmäßig der Versicherungspflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Die Geringfügigkeitsgrenze lag vom 01. Januar 2013 bis zum 30. September 2022 unverändert bei 450,00 EUR monatlich. Zukünftig wird diese dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst.

Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 EUR pro Stunde wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 01. Januar 2024 auf 538,00 EUR monatlich erhöht (vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023: 520,00 EUR).

Für die Übergangsgeldberechnung ist entscheidend, ob beim Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht oder der beantragten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entsprochen wurde.

  • Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, fallen unter den Personenkreis der §§ 66, 67 SGB IX. Als beitragspflichtige Einnahme gilt das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175,00 EUR (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ist das Regelentgelt nach dem tatsächlich entgangenen Arbeitsentgelt zu ermitteln.
    Ausnahme:
    Übersteigt das beitragspflichtige Bruttoentgelt nicht den Betrag von 175,00 EUR, sind 80 Prozent der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (80 Prozent von 175,00 EUR ist gleich 140,00 EUR) als fiktives Nettoarbeitsentgelt der Übergangsgeldberechnung zugrunde zu legen (AGDR 2/99, TOP 6).
  • Für geringfügig Beschäftigte, für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Dieser Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung begründet keinen Übergangsgeldanspruch.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer - unabhängig vom Umfang der zu leistenden Arbeitszeit - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen haben.

Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld (§ 67 Abs. 3 SGB IX)

Kurzarbeitergeld steht den Arbeitnehmern zu, die wegen eines erheblichen Arbeitsausfalles in ihrem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses nur ein vermindertes oder vorübergehend kein Arbeitsentgelt beziehen. Nimmt ein versicherungspflichtig Beschäftigter, der Kurzarbeitergeld bezieht, an einer Leistung zur Rehabilitation teil, besteht für den Entgeltfortzahlungszeitraum regelmäßig kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wenn die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sind, ist für die Zeit der Rehabilitation Übergangsgeld zu zahlen.

Das Übergangsgeld ist grundsätzlich - wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten - nach §§ 66, 67 SGB IX zu berechnen.

Hier ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes ebenfalls von einem Geld- und einem Zeitfaktor auszugehen. Der Geldfaktor bei Stundenlöhnern ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt aus dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Leistung. Bei der Ermittlung des kalendertäglichen Regelentgelts ist dieses Arbeitsentgelt durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, ohne Berücksichtigung von Ausfallstunden, zu teilen, mit der durchschnittlichen/vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu vervielfältigen und durch 7 zu teilen.

Zeitfaktor ist die regelmäßige beziehungsweise vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Einsetzen des Arbeitsausfalls wegen Kurzarbeit.

Als Bemessungszeitraum für die Berücksichtigung der Einmalzahlungen sind, unabhängig davon, ob der Versicherte kurzgearbeitet hat, stets die 12 vollen Kalendermonate vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen. Der 12-Monatszeitraum für die Feststellung der beitragspflichtigen Einmalzahlungen wird ausgehend von dem Monat, aus dem der Geldfaktor ermittelt wurde, gebildet.

Bei länger andauernder Kurzarbeit kann die Berechnung nach §§ 66, 67 SGB IX zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn seit dem Beginn der Kurzarbeit eine Gehaltserhöhung eingetreten ist.

Die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten erzielten Entgelts vor der Kurzarbeit würde zu einer Berechnungsgrundlage führen, die nicht den tatsächlichen Entgeltverhältnissen entspricht. In diesem Fall ist von dem erhöhten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) auszugehen, wenn der Versicherte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung einen Rechtsanspruch auf die Gehaltserhöhung hat.

Siehe Beispiel 10

Haben Versicherte zuletzt eine Entgeltersatzleistung bezogen und werden die Voraussetzungen des § 69 SGB IX erfüllt, ist unter Berücksichtigung der Kontinuitätsregelung die Berechnungsgrundlage und der Bemessungszeitraum der bisher bezogenen Entgeltersatzleistung zu übernehmen. Im Einzelnen wird auf die GRA zu § 69 SGB IX hingewiesen.

Hinsichtlich der Anpassung des Übergangsgeldes gilt die GRA zu § 70 SGB IX mit folgender Besonderheit:

Durch die Trennung von Zeit- und Geldfaktor werden die betroffenen Versicherten denjenigen Arbeitnehmern gleichgestellt, die keine verkürzte Arbeitszeit hatten. Die aktuellen Entgeltverhältnisse vor Beginn der Leistung beziehungsweise einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit sind damit bereits berücksichtigt.

Es ist daher gerechtfertigt, bei der Anpassung wie bei Arbeitnehmern ohne Kurzarbeit zu verfahren. Auszugehen ist also vom letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum stellt hinsichtlich der Anpassungsvorschriften den Bemessungszeitraum dar.

Qualifizierungsgeld ab 01.04.2024

Bei Leistungsempfängern, die in dem nach § 67 Abs. 1 SGB IX - eigentlich - maßgeblichen Bemessungszeitraum Qualifizierungsgeld bezogen haben, ist zwischen Geld- und Zeitfaktor zu unterscheiden. Der Geldfaktor wird aus dem zuletzt vor Beginn der Leistung zur Teilhabe oder der nahtlos in die Leistung führenden Arbeitsunfähigkeit erzielten Entgelt sowie den Stunden, in denen es erzielt wurde, ermittelt. Der Zeitfaktor ist die regelmäßige beziehungsweise vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit vor Einsetzen des weiterbildungsbedingten Arbeitsausfalls. Dies enspricht der Anlehnung des Qualifizierungsgeldes am Kurzarbeitergeld. Die Ausführungen zum Kurzarbeitergeld gelten daher entsprechend (EGBL 4/2023, TOP 4).

Mehrarbeitsvergütungen

Die Zahlung von Mehrarbeitsvergütungen hat keinen Einfluss auf den Bemessungszeitraum. Bemessungszeitraum ist auch in diesen Fällen der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen vor der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit.

Beachte:

Bei den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn diese regelmäßig angefallen sind (vergleiche Ausführungen in der GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.2.3).

Umfasst im Einzelfall der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise den Zeitraum der Entgeltfortzahlung, so ist zu beachten, dass seit 01.01.1999 bei der Festsetzung der Höhe der Entgeltfortzahlung zuvor regelmäßig bezogene Mehrarbeitsvergütungen außer Ansatz bleiben. Daher ist auch eine Einbeziehung der Mehrarbeitsstunden in die Berechnung des Übergangsgeldes nicht gerechtfertigt. Das Übergangsgeld stellt einen Ersatz zum ausgefallenen Arbeitsentgelt dar, in diesem Fall zur ausgefallenen Entgeltfortzahlung. Da diese bereits ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitsstunden geleistet wird, ist als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ebenfalls nur das Arbeitsentgelt ohne die Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen.

Mehrfachbeschäftigung

Es sind zwei Übergangsgeldberechnungen durchzuführen. Der Bemessungszeitraum und das Regelentgelt sind aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln. Hinsichtlich der Gestaltung der einzelnen Arbeitsverhältnisse kann das Entgelt nach Stunden oder Monaten beziehungsweise anderen Einheiten bemessen sein. Dieser Personenkreis ist nicht zu verwechseln mit den unständig Beschäftigten.

Keine Mehrfachbeschäftigte im Sinne des Übergangsgeldrechts sind

  • Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben einer versicherungsfreien Beschäftigung ausüben,
  • Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz wechseln, aber noch während des aus der letzten Beschäftigung zustehenden Urlaubs bereits bei einem neuen Arbeitgeber Arbeit verrichten. Der Bemessungszeitraum umfasst immer nur das letzte Beschäftigungsverhältnis.

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes wird das Regelentgelt und die Einmalzahlungen der letzten 12 Kalendermonate für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt festgestellt.

Hinweis:

Durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse können die bezogenen Entgelte sowohl nach Stunden als auch nach Monaten bemessen sein. Die Beträge sind aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.

Überschreiten die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen desselben Zeitraumes (mehrfache Beschäftigungen) zusammen jeweils die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so sind die Regelentgelte in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB IV anteilmäßig bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu kürzen, und zwar im Verhältnis der BBG zur Summe aller Arbeitsentgelte.

Siehe Beispiel 11

Wird eine Beschäftigung sowohl in den alten und neuen Bundesländern ausgeübt, sind die Regelentgelte nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtsgebiet zugrunde zu legen. Ergibt sich beim Addieren der Arbeitsentgelte insgesamt ein Betrag oberhalb der BBG West, sind die Entgelte mit folgender Formel zu mindern:

Arbeitsentgelt/West:

monatliche BBG/West mal Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) geteilt durch Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) plus Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) gleich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/ West

Arbeitsentgelt/Ost:

monatliche BBG/West mal Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) geteilt durch Arbeitsentgelt/West (maximale BBG) plus Arbeitsentgelt/Ost (maximale BBG) gleich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt/ Ost

Beim Zusammentreffen von allgemeinen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten mit denen in Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See nach § 133 SGB VI liegenden sind die Beitragsbemessungsgrenzen der KnV maßgebend.

Zur Kürzung des Übergangsgeldes bei Mehrfachbeschäftigten siehe GRA zu § 72 SGB IX „Anrechnung des Übergangsgeldes - Arbeitsentgelt“.

Mutterschaftsgeld

Wird bis zum Beginn der Leistung Mutterschaftsgeld bezogen, ist der Bemessungszeitraum und das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zu ermitteln.

Siehe Beispiel 12

Hinweis:

Gemäß § 65 Abs. 4 SGB IX ruht der Anspruch auf Übergangsgeld, so lange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist unbeachtlich.

Besteht vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit und geht diese nahtlos in die Leistung über, so ist der maßgebliche Bemessungszeitraum der zuletzt abgerechnete Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Nachzahlungen

Zeitversetzte Arbeitsentgeltanteile, zum Beispiel Nachzahlungen für Verkaufsprämien, Provisionen usw. (vergleiche GRA zu § 14 SGB IV), die nicht mit dem laufenden Gehalt für die einzelnen Abrechnungszeiträume, sondern erst später, häufig für mehrere Abrechnungszeiträume zusammen gezahlt werden, sind sowohl beitragsrechtlich als auch für die Ermittlung des Regelentgelts wie sonstiges nachgezahltes Arbeitsentgelt dem Gehalt desjenigen Abrechnungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie erarbeitet worden sind. Es kommt nicht auf die jeweilige Auszahlungsweise, sondern darauf an, ob die Entgeltteile auf bestimmte einzelne Abrechnungszeiträume zu beziehen sind, in denen sie „verdient“ worden sind. Als Orientierungshilfe für die Zuordnung kann die beitragsrechtliche Aufteilung der Nachzahlung in Betracht kommen. Die beitragsrechtliche Aufteilung der Nachzahlung ist durch die Anfrage an den Arbeitgeber des Versicherten zu ermitteln. In den Fällen, in denen eine genaue Aufschlüsselung über den Arbeitgeber nicht möglich ist, kann bei der zuständigen Einzugsstelle angefragt werden.

Als „erzieltes“ Arbeitsentgelt sind auch diejenigen Teile des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden in Folge nachträglicher Vertragserfüllung (etwa aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils oder Vergleichs) für den Bemessungszeitraum zugeflossen sind. Teile des Arbeitsentgeltes, welche zunächst rechtswidrig vorenthalten, aber später nachgezahlt werden, sind so zu behandeln, als wären sie rechtzeitig und vollständig im Bemessungszeitraum ausgezahlt worden.

Siehe Beispiel 13

Organspender

Im Zuge der Reform des Transplantationsgesetzes wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lebendspende, insbesondere hinsichtlich der Absicherung der Organspender geändert.

Grundsätzlich ist/bleibt die Krankenkasse des Organempfängers für die Leistungen an den Spender zuständig. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht.

Die Arbeitsverhinderung infolge einer Spende von Organen/Gewebe stellt eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit dar. Gemäß § 3a EFZG haben Organspender wie arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen. Endet die Entgeltfortzahlung, erhält der Organspender Krankengeld zu Lasten der Krankenkasse des Organempfängers (vergleiche § 44a SGB V).

Regelung in Sonderfällen

Führt die ausschließliche Berücksichtigung des vom Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu einem Regelentgelt, das die Entgeltverhältnisse offensichtlich nicht richtig wiedergibt, so sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles - gegebenenfalls nach Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber - diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die unter normalen Umständen vorgelegen haben würden. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme in der Übergangsgeldberechnung für die Fälle, in denen die Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts zu einem Regelentgelt führt, das die Entgeltverhältnisse nicht richtig wiedergibt. Keineswegs darf diese Ausnahme zur Regel werden, indem die Angaben des Arbeitgebers generell geprüft werden. Lediglich bei einem erkennbaren Arbeitgeberwechsel im Bemessungszeitraum oder bei einer Änderung des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel Wechsel in Teilzeit) sind gegebenenfalls Ermittlungen anzustellen (GAGRB 1/2007, TOP 9).

Regressierte Beiträge

Die Berechnung des Übergangsgeldes ist aus dem durch die Leistung zur Teilhabe ausgefallenen Arbeitsentgelt vorzunehmen. In diesen Fällen ersetzt das Übergangsgeld nicht das fiktiv ausgefallene Arbeitsentgelt (GAGRB 4/2006, TOP 7).

Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III)

Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) wird in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) - erstmalig ab 2006/2007 - ab der 1. Ausfallstunde durch die Agenturen für Arbeit gezahlt. Daneben werden unter bestimmten Voraussetzungen

  • ein steuer- und sozialversicherungsfreies Zuschuss-Wintergeld in Höhe von bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt,
  • ein steuer- und sozialversicherungsfreies Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15.12. bis 28. beziehungsweise 29.02. geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gezahlt und
  • die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld erstattet.

Dies gilt ebenfalls für Betriebe im Baunebengewerbe.

Die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld finden für das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 Abs. 7 SGB III) analog Anwendung.

Schwankende Bezüge

Bei schwankenden Bezügen ist die Höhe des Arbeitsentgelts vom Erfolg der Arbeit abhängig (Verkaufsprämien, Provisionen, Akkordlöhne, Leistungs- oder ähnlichen Zulagen). Bemessungszeitraum ist bei einem Stundenlohn grundsätzlich der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten abgerechneten vier Wochen vor der Leistung oder der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit. Eine Sonderregelung, den Bemessungszeitraum für diesen Personenkreis zu verlegen oder zu verlängern, sieht das Gesetz nicht vor, das heißt, dass im Einzelfall auch ein Entgeltabrechnungszeitraum von weniger als vier Wochen zugrunde gelegt werden kann.

Stufenweise Wiedereingliederung

Übergangsgeld wird gezahlt, wenn die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen (während) der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird oder die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 SGB IX vorliegen. Auf die GRA zu § 44 SGB IX und GRA zu § 71 SGB IX wird verwiesen.

Tariferhöhung

Nachzahlungen aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen tarifvertraglichen Vereinbarung sind laufendes Arbeitsentgelt und nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.

Für die Frage, ob nachträgliche Gehaltserhöhungen bei der Übergangsgeldberechnung berücksichtigt werden können, ist entscheidend, welches Entgelt der Versicherte bei Beginn der Leistung beziehungsweise der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit beanspruchen konnte. Es kommt daher bei rückwirkenden Gehaltserhöhungen darauf an, ob bei Beginn der Leistung/AU bereits ein Rechtsanspruch auf das höhere Entgelt bestand. Dieser ist stets dann gegeben, wenn der Tarifvertrag oder die Vereinbarung über die Gehaltserhöhung vor Beginn der Leistung/AU abgeschlossen wurde.

Wird ein Tarifvertrag oder die sonstige Vereinbarung erst nach Beginn der Leistung/AU abgeschlossen, so tritt keine Veränderung ein, weil der Anspruch auf die erhöhten Bezüge bei Beginn der Leistung/AU nicht bestand.

Siehe Beispiel 14

Teilarbeitslosigkeit (§ 67 Abs. 2 SGB IX)

Teilarbeitslos ist der Versicherte, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (§ 162 Abs. 2 SGB III). Zahlt die Arbeitsagentur ein Teilarbeitslosengeld findet § 21 Abs. 4 SGB VI als Übergangsgeldvorschrift keine Anwendung. Der Versicherte wird den Mehrfachbeschäftigten gleichgestellt (siehe Abschnitt 21).

Bei Teilarbeitslosigkeit ist zum einen das Regelentgelt aus dem Bemessungszeitraum der vor Beginn der Teilarbeitslosigkeit nicht mehr ausgeübten Beschäftigung zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung/AU Teilarbeitslosengeld tatsächlich bezogen wurde. Zum anderen ist eine zweite Berechnung aus dem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis vorzunehmen.

Beim Hinzurechnungsbetrag sind für diesen Personenkreis keine Besonderheiten zu beachten.

Erhält ein Bezieher von Teilarbeitslosengeld ein Krankengeld nach § 47b SGB V in Höhe des Teilarbeitslosengeldes, findet § 21 Abs. 3 SGB VI/§ 69 SGB IX keine Anwendung. Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt auch in diesen Fällen nach § 66 SGB IX und § 67 SGB IX.

Teilzeitbeschäftigung während Arbeitsunfähigkeit

Wurde während einer Arbeitsunfähigkeit eine Teilzeitbeschäftigung zum Beispiel im Rahmen einer Belastungserprobung oder stufenweisen Wiedereingliederung ausgeübt, so ist von dem Bemessungszeitraum vor dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V nicht teilbar ist. Das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)

Siehe  GRA zu § 67 SGB IX, Anlage 1 Monatslöhner

Unständig Beschäftigte

Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die ständig in abhängiger Beschäftigung tätig sind, gibt es Arbeitnehmer, die ihren Lebensunterhalt zwar auch durch eine unselbständige Beschäftigung bestreiten, jedoch berufsmäßig nur sehr kurzfristige Beschäftigungen - oftmals nur für einen Tag - aufnehmen.

Man spricht bei diesem Personenkreis von unständig Beschäftigten. Nach § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist eine Beschäftigung unständig, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.

Für unständig Beschäftigte wird als beitragspflichtige Einnahme ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt immer durch 30 Tage geteilt. Das Regelentgelt und der evtl. Hinzurechnungsbetrag dürfen die BBG nicht übersteigen.

Die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelts ist gegebenenfalls bei der für den Beitragseinzug zuständigen Krankenkasse zu erfragen. Soweit entsprechende Angaben aus den bereits vorliegenden Unterlagen (Akten) nicht hervorgehen, ist beim Versicherten oder bei einem seiner Arbeitgeber anzufragen, welche Krankenkasse als Einzugsstelle in Betracht kommt.

Für die Regelentgeltberechnung ist in Anlehnung an die Beitragsberechnung (vergleiche GRA zu § 163 SGB VI, Abschn. 4) wie folgt zu verfahren:

Es ist von dem letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Kalendermonats erzielten Gesamtarbeitsentgelt auszugehen. Einmalzahlungen der letzten 12 Monate sind unabhängig vom Arbeitgeber, der sie gezahlt hat, zusammenzurechnen und durch 360 Tage zu teilen.

Wehrdienst

Nach § 3 Nr. 2 SGB VI werden Wehrdienstpflichtige für die Dauer der Dienstleistung in der Rentenversicherung versichert, wenn die Dienstleistung länger als 3 Tage dauert. Die Beiträge werden nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vom Bund getragen.

Der aufgrund der Wehrpflicht zu leistende Verdienstausfall umfasst nach § 4 Abs. 1 des WPflG im Wesentlichen

  • den Grundwehrdienst und
  • die Wehrübungen.

Für den Fall, dass die Durchführung einer Leistung während oder im Anschluss an eine Wehrdienstzeit erfolgt - ohne dass unmittelbar vor Beginn der Leistung oder der etwa vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Entgelt bezogen und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind -, besteht keine gesetzliche Regelung. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern bestehen insoweit unterschiedliche Auffassungen darüber, ob in diesen Fällen das Regelentgelt

  • nach dem zuletzt vor Beginn des Wehrdienstes erzielten Arbeitsentgelt oder
  • nach einem fiktiven Entgelt, das auch für die Entrichtung der Beiträge während der Zeit des Wehrdienstes durch den Bund maßgeblich ist

ermittelt werden soll.

Die Rentenversicherungsträger verfahren nach der 2. Möglichkeit.

In Anlehnung an § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind für die Regelentgeltermittlung als „Bruttoentgelt“ 60 Prozent der (monatlichen) Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen. Dieser Betrag ist pauschal um 40 Prozent zu kürzen (fiktives Nettoentgelt), da ein exakter Abzug der entfallenden Steuern und Sozialabgaben nicht möglich ist.

Ein eventueller Hinzurechnungsbetrag wird in gleicher Weise berechnet wie für Versicherte, deren Entgelt nach Monaten bemessen ist. Die Ausführungen in der GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.3, gelten entsprechend.

Beispiel 1: Altersteilzeit

(Beispiel zu Abschnitt 1)

Beginn der Altersteilzeit: 01.07.2014

Arbeitsphase, in der der Versicherte vollbeschäftigt ist bis 31.12.2017

Arbeitsphase, in der der Versicherte teilbeschäftigt ist 01.01.2018

Beginn der Leistung

  1. am 20.05.2017
  2. am 16.01.2018

Lösung:

  1. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat April 2017.
  2. Bemessungszeitraum ist der Kalendermonat Dezember 2017. Für die Berechnung des Übergangsgeldes ist jedoch das unaufgestockte Teilarbeitsentgelt des Monats Januar 2018 maßgebend.

Beispiel 2: Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses

(Beispiel zu Abschnitt 2)

vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 38, 5 Stunden bis 30.06.

vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 19,25 Stunden ab 01.07.

Beginn der Leistung

  1. 25.06.
  2. 04.07.

Arbeitsentgelt wird monatlich abgerechnet, Abrechnung am 5. des folgenden Monats.

Lösung:

Zu a)

Bemessungszeitraum ist der Monat Mai. Das Regelentgelt wird aus der Vergütung (Mai) errechnet; wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.

Zu b)

Bemessungszeitraum ist der Monat Mai. Das Regelentgelt wird aus der Vergütung (Mai) errechnet; wöchentliche Arbeitszeit 19,25 Stunden

Beispiel 3: Aufnahme der Beschäftigung und Beginn der Leistung im Bemessungszeitraum

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beginn der Beschäftigung: 25.01.

Beginn der AU/ Leistung: 03.02.

Arbeitsentgelt wird monatlich abgerechnet.

Entgeltabrechnung immer am 05. des folgenden Monats (für Januar am 05.02.)

Lösung:

Bei Eintritt der AU/Leistung (03.02.) war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) ist aber ausnahmsweise der Januar. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (25.01. bis 31.01.) bestimmt die Höhe des Regelentgelts.

Sofern vom 01.01. bis 24.01 Arbeitsentgelt aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis erzielt wurde, ist diese bei der Ermittlung des Regelentgelts nicht zu berücksichtigen

Beispiel 4: Aushilfsbeschäftigungen

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Eine versicherungspflichtige Aushilfsverkäuferin arbeitet wöchentlich zu unterschiedlichen Arbeitszeiten und erhält für ihre Tätigkeit einen Stundenlohn. Für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer dieses Betriebes beträgt die betriebsübliche Arbeitszeit wöchentlich 42 Stunden.

Mit der Aushilfsverkäuferin wurde eine bestimmte Arbeitszeit nicht vereinbart.

Infolge dessen kann das Regelentgelt nicht nach der betriebsüblichen Arbeitszeit, sondern nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit ermittelt werden. In den letzten 12 Kalendermonaten wurden keine Einmalzahlungen geleistet.

Nach der Auskunft des Arbeitgebers wurde in den letzten 3 Monaten wie folgt abgerechnet:

vom 14.03. bis 10.04. (4 Wochen) ist gleich 65 Stunden

vom 11.04. bis 08.05. (4 Wochen) ist gleich 57 Stunden

vom 09.05 bis 05.06. (4 Wochen) ist gleich 61 Stunden

Arbeitsentgelt für 4 Wochen: 460,00 EUR

Beginn der Leistung am 08.06.

Lösung:

Der letzte vor Beginn der Leistung abgerechnete 4-wöchige Zeitraum (Bemessungszeitraum) umfasst die Zeit vom 09.05. bis 05.06.

Arbeitsentgelt, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt brutto 460,00 EUR.

Weil die tatsächliche Arbeitszeit von der betriebsüblichen Arbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer abweicht, ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach der GRA zu § 67 SGB IX, Abschnitt 4.2.2, zu ermitteln.

Der Betrieb hat die letzten 3 in Betracht kommenden Zeiträume wie folgt abgerechnet:

vom 14.03. bis 10.04. ist gleich 65 Stunden

vom 11.04. bis 08.05. ist gleich 57 Stunden

vom 09.05. bis 05.06. ist gleich 61 Stunden

insgesamt: 183 Stunden

183 Stunden geteilt durch 12 Wochen ist gleich wöchentlich 15,25 Stunden

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 15,25 Stunden wöchentlich.

Regelentgeltberechnung:

460,00 EUR geteilt durch 61 ist gleich 7,54 EUR stündlich

7,54 EUR mal 15,25 (durchschnittliche Arbeitszeit) ist gleich 114,99 EUR

114,99 EUR geteilt durch 7 ist gleich 16,427 aufgerundet 16,43 EUR tägliches Regelentgelt.

Beispiel 5: Auszubildende

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Ausbildungsvergütung 3. Ausbildungsjahr monatlich: 1.000,00 EUR

Ende der Berufsausbildung: 31.08.

Arbeitsentgelt als Arbeitnehmer ab 01.09.: 2.100,00 EUR

Leistungen/AU ab 13.09.

Lösung:

Bemessungszeitraum ist der Monat August (01.08. bis 31.08.).

Für diesen Kalendermonat wurde die Ausbildungsvergütung abgerechnet. Die Leistung/AU hat jedoch erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begonnen.

Als Bemessungsentgelt ist daher die ab 01.09. zu zahlende Arbeitnehmervergütung von 2.100,00 EUR monatlich zugrunde zu legen.

Beispiel 6: Beginn der Leistung, bevor ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Ende der vorangegangenen AU: 24.01.

Wiederaufnahme der Beschäftigung (Entgeltzahlung): 25.01.

Beginn der neuen AU/Leistung: 10.02.

Arbeitsentgelt wird monatlich abgerechnet.

Entgeltabrechnung immer am 05. des folgenden Monats (für Januar am 05.02.)

Lösung:

Bei Eintritt der erneuten AU/Leistung (10.02.) war der Monat Januar bereits abgerechnet. Bemessungszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) ist der Januar. Das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt (25.01. bis 31.01.) bestimmt die Höhe des Regelentgelts.

Sofern vom 01.01. bis 24.01. Entgeltfortzahlung gezahlt wurde, ist diese bei der Ermittlung des Regelentgelts zu berücksichtigen.

Beispiel 7: Beginn der Leistung bevor ein neuer Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vier Wochen vorliegt

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Vorangegangene AU (mit Krankengeld): 10.01. bis 24.01.

Wiederaufnahme der Beschäftigung (Entgeltzahlung): 25.01.

Beginn der neuen AU/Leistung: 03.02.

Arbeitsentgelt wird monatlich abgerechnet.

Entgeltabrechnung immer am 05. des folgenden Monats (für Januar am 05.02.)

Lösung:

Bei Eintritt der erneuten AU/Leistung war der Monat Januar noch nicht abgerechnet. Bemessungszeitraum (letzter Entgeltabrechnungszeitraum vor dem 03.02.) ist der Dezember. Das im Bemessungszeitraum (Dezember) erzielte Arbeitsentgelt bestimmt die Höhe des Regelentgelts.

Beispiel 8: Flexible Arbeitszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 17)

Arbeitsphase, in der der Versicherte vollbeschäftigt ist: bis 30.09.

6 Monate Freizeitphase mit Freistellung von der Arbeit: 01.10. bis 31.03.

Beginn der Leistung am 16.02.

Lösung:

Die Arbeits- und Freizeitphase gilt als durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Der Bemessungszeitraum ist der Monat Januar.

Beispiel 9: Flexible Arbeitszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 17)

Normale Arbeitszeitregelung bis 28.02. Der Arbeitnehmer hat ein vereinbartes Regelentgelt von 2.400,00 EUR/Monat. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde für die Zeit ab 01.03. das folgende Arbeitszeitmodell vereinbart:

Arbeitsphase: 01.03. bis 30.09.

Freistellungsphase: 01.10. bis 31.12.

Für den gesamten Zeitraum der flexiblen Arbeitszeitregelung erhält der Arbeitnehmer 75 Prozent des vereinbarten Arbeitsentgeltes (1.800,00 EUR/Monat).

Der Arbeitnehmer beginnt eine Leistung

  1. am 15.03.
  2. am 30.05.
  3. am 03.11.

Lösung:

Zu a)

Bemessungszeitraum ist hier weiterhin der Monat vor Beginn der Leistung (Februar). Die Änderung des Inhalts des Beschäftigungsverhältnisses ist aber schon vor Beginn der Leistung eingetreten. Das Regelentgelt ergibt sich somit aus dem im März erzielten Arbeitsentgelt (1.800,00 EUR).

Zu b)

Bemessungszeitraum ist der Monat April (während der Arbeitsphase) mit einem Regelentgelt von 1.800,00 EUR.

Zu c)

Bemessungszeitraum ist der Monat Oktober (während der Freistellungsphase) mit einem Regelentgelt von 1.800,00 EUR.

Beispiel 10: Bezieher von Kurzarbeitergeld

(Beispiel zu Abschnitt 19)

Kurzarbeit bis auf Weiteres seit 15.04.

Beginn der Leistung am 10.07.

Vorgesehene Arbeitsstunden im Juni: 150 Stunden

Ausfallstunden wegen Kurzarbeit: 60 Stunden

Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (brutto): 1.350,00 EUR

Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im März: 38,5 Stunden.

Lösung:

Geldfaktor ist das im Monat vor Beginn der Leistung tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, das durch die Stunden, für die es gezahlt wurde geteilt wird (150 abzüglich 60 gleich 90 Stunden). Zeitfaktor ist die im Monat vor Eintritt der Kurzarbeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

1.350,00 EUR geteilt durch 90 Sunden mal 38,5 Stunden geteilt durch 7 ist gleich 82,50 EUR (kalendertägliches laufendes Regelentgelt)

Beispiel 11: Mehrfachbeschäftigung

(hier: Beitragspflichtige Einnahmen nur in den alten Bundesländern)

(Beispiel zu Abschnitt 21)

Beschäftigung A mit einem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum (Monatsberechnung) 3.300,00 EUR und beitragspflichtige Einmalzahlungen von 3.600,00 EUR

Beschäftigung B (Stundenberechnung) 2.400,00 EUR

Gesamtstunden 80, vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden

Lösung:

Ermittlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts (Bemessungszeitraum Juni 2006)

Arbeitgeber A

3.300,00 EUR geteilt durch 30 Tage ist gleich 110,00 EUR

3.600,00 EUR geteilt durch 360 Tage ist gleich 10,00 EUR

gesamt: 120,00 EUR

Arbeitgeber B

2.400,00 EUR geteilt durch 80 Stunden mal 15 geteilt durch 7 Tage 64,29 EUR

Arbeitgeber A und Arbeitgeber B zusammen: 184,29 EUR

Die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B (insgesamt 184,29 EUR) übersteigen die BBG von täglich 175,00 EUR.

Die Arbeitsentgelte werden wie folgt gekürzt:

Beschäftigung A gleich 175,00 mal 120,00 geteilt durch 184,29 EUR ist gleich (gerundet) 113,95 EUR

Beschäftigung B gleich 175,00 mal 64,29 geteilt durch 184,29 EUR ist gleich (gerundet) 61,05 EUR

Beispiel 12: Mutterschaftsgeld

(Beispiel zu Abschnitt 22)

Beginn der Leistung am 10.05.

Entgeltzahlung vom 01.02. bis 16.02.

Arbeitsentgelt wird monatlich abgerechnet.

Bezug von Mutterschaftsgeld vom 17.02. bis 26.05.

Lösung:

Der Bemessungszeitraum ist hier der Entgeltabrechnungszeitraum Februar.

Beispiel 13: Nachzahlungen

(Beispiel zu Abschnitt 23)

Beginn der Leistung am 10.09.

Arbeitsentgelt (Grundgehalt): 2.500,00 EUR

Immer am Ende eines Quartals werden die erarbeiteten Provisionen abgerechnet. Im September werden insgesamt 7.250,00 EUR für Juli, August und September ausgezahlt.

  • Provision Juli: 4.320,00 EUR
  • Provision August: 1.990,00 EUR
  • Provision September:  940,00 EUR

Lösung:

Regelentgelt ist das im August erzielte Grundgehalt in Höhe von 2.500,00 EUR zuzüglich der für August gezahlten Provision in Höhe von 1.990,00 EUR, also insgesamt 4.490,00 EUR.

Beispiel 14: Tariferhöhung

(Beispiel zu Abschnitt 30)

Beginn der Leistung am 17.06.

Bemessungszeitraum: Mai

Tariferhöhung rückwirkend ab 01.03.; Tarifvertrag vom

  1. 01.06.
  2. 20.06.

Lösung:

Zu a)

Der Tarifvertrag wurde vor Beginn der Leistung abgeschlossen. Die Erhöhung kann berücksichtigt werden.

Zu b)

Der Tarifvertrag wurde erst nach Beginn der Leistung abgeschlossen. Die Erhöhung kann nicht berücksichtigt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 67 SGB IX