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§ 14 SGB IX: Leistender Rehabilitationsträger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.05.2023

Änderung

Ergänzungen in den Abschn. 2.8 und 2.8.2, jeweils mit Verlinkung auf die dort erwähnte Verfahrensvereinbarung.

Dokumentdaten
Stand12.05.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IX

Version010.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift soll den betroffenen Rehabilitanden schnellen Zugang zu den erforderlichen Leistungen zur Teilhabe ermöglichen. Eine ungeklärte Zuständigkeit zwischen den Rehabilitationsträgern (§ 6 SGB IX) soll nicht dazu führen, dass notwendige Leistungen nicht umgehend erbracht werden.

Absatz 1 verpflichtet den Reha-Träger, innerhalb von zwei Wochen über die Zuständigkeit zu entscheiden und erforderlichenfalls den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

Wird der Antrag nicht weitergeleitet, muss nach Absatz 2 der Rehabilitationsbedarf innerhalb von drei Wochen festgestellt werden. Ist hierzu ein Gutachten erforderlich, hat die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu erfolgen. Wird der Antrag weitergeleitet, beginnt die Drei-Wochen-Frist zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs für den zweitangegangenen Träger mit Eingang des weitergeleiteten Antrages.

Absatz 3 räumt die Möglichkeit der nochmaligen, einvernehmlichen Weiterleitung durch einen Zweitangegangenen (wenn dieser für die beantragte Leistung insgesamt unzuständig ist) an den nach seiner Auffassung sachlich zuständigen Rehabilitationsträger ein. Die Fristen laufen dabei weiter.

Nach Absatz 4 kommen die Fristen der Absätze 1 und 2 auch dann zur Anwendung, wenn Leistungen zur Teilhabe von Amts wegen erbracht werden, zum Beispiel durch die Träger der Unfallversicherung und der Sozialhilfe beziehungsweise Eingliederungshilfe. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet die Regelung keine Anwendung.

Absatz 5 schließt die Möglichkeit einer Antragsweitergabe nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I durch den erstangegangenen Rehabilitationsträger ohne eine Prüfung seiner Zuständigkeit aus.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung wird ergänzt und beeinflusst durch die Vorgaben

  • zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§ 13 SGB IX),
  • zur Leistungsverantwortung und Koordinierung bei mehreren beteiligten Rehabilitationsträgern (§ 15 SGB IX),
  • zu den Erstattungsansprüchen zwischen den Rehabilitationsträgern (§ 16 SGB IX),
  • zur Begutachtung (§ 17 SGB IX),
  • zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (§ 18 SGB IX) und
  • zur Teilhabeplanung (§ 19 ff SGB IX).

Zur Umsetzung und Ausgestaltung der Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes hinsichtlich der Zuständigkeitsklärung sowie zur koordinierten Erkennung, Ermittlung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, zur Teilhabeplanung und zu den Anforderungen an die Durchführung von Teilhabeleistungen wurde auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) eine neue Gemeinsame Empfehlung erarbeitet (Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess).

Anzuwendendes Recht

Nach § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind für Leistungen zur Teilhabe jeweils bis zu deren Ende die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Es gilt somit grundsätzlich das am Tag der rechtswirksamen Antragstellung maßgebende Recht, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragsprüfung (Zuständigkeitsklärung, konkrete Bedarfsfeststellung, Fristen und Anspruchsvoraussetzungen), als auch hinsichtlich der Leistungserbringung.

Zuständigkeitsklärung und Leistender Rehabilitationsträger

Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist und entscheidet gegebenenfalls innerhalb von drei Wochen über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Ist seine Zuständigkeit nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz insgesamt nicht gegeben, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Reha-Träger weiter.

Der Rehabilitationsträger, der als Weiterleitungsempfänger oder infolge Nichtweiterleitung endgültig formell zuständig wird (das heißt, unabhängig von seiner sachlichen Zuständigkeit oder Unzuständigkeit), ist - entsprechend der neuen gesetzlichen Begrifflichkeit - Leistender Rehabilitationsträger. Er trägt die Leistungs- und gegebenenfalls auch die Koordinierungsverantwortung.

Rechtswirksame Antragstellung

Antrag im Sinne des § 16 SGB I kann bereits jede Mitteilung sein, die eine auf die Inanspruchnahme einer Leistung gerichtete Willenserklärung enthält. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, auch die Verwendung von Telefax und e-Mail sind möglich. Ohne jede Bedeutung ist es dabei, ob und in welcher Form das maßgebliche Dokument eine Unterschrift enthält, wenn aufgrund der Sachlage (zum Beispiel aufgrund weiterer Anhaltspunkte/Unterlagen) klar ist, dass das Antragsbegehren tatsächlich dem Willen des Betroffenen entspricht.

Davon abweichend werden Anträge von Arbeitgebern auf finanzielle Eingliederungshilfen (Entgeltzuschüsse) im Rahmen des § 50 SGB IX erst durch die Unterschrift des Versicherten (Zustimmung) qualifiziert.

Des Weiteren wird hinsichtlich der Frage, bei wem die rechtswirksame Antragstellung im rehabilitationsrechtlichen Sinne erfolgte (und wer demzufolge erstangegangener Träger ist), wie folgt unterschieden:

  • Hatte ein eingegangener Antrag zuvor Berührung mit einem anderen Träger und enthält der Antrag bereits dessen Eingangsstempel, hat der betreffende Träger damit eine rechtswirksame Antragstellung im rehabilitationsrechtlichen Sinne dokumentiert. Er ist somit erstangegangener Träger, der verpflichtet ist, seine Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls fristgerecht weiterzuleiten. In der Folge stellt eine Weitergabe der Antragsunterlagen durch einen Träger an einen anderen nur dann eine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX dar, wenn ersichtlich ist, dass der Weiterleitende eine Zuständigkeitsprüfung tatsächlich vorgenommen hat (mindestens in Form eines Weiterleitungsschreibens, in welchem die Zuständigkeitsfrage thematisiert wird). Eine Weitergabe von Antragsunterlagen mit Eingangsstempel, jedoch ohne Weiterleitungsschreiben, stellt demzufolge keine rechtswirksame Weiterleitung dar. Der Empfänger ist in der Folge weder Zweitangegangener, noch Erstangegangener, sondern muss mit dem abgebenden Träger klären, ob dieser eine rechtswirksame Weiterleitung noch fristgerecht (siehe Abschnitt 2.2) nachholen kann, oder den Antrag anderenfalls dorthin zurückreichen.
  • Enthält hingegen der Antrag keinen Eingangsstempel, sondern hat der betreffende Träger nur informative Angaben ergänzt (beispielsweise die Krankenkasse über das Krankenversicherungsverhältnis, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Leistungen der letzten vier Jahre), ohne dass eine Prüfung der Zuständigkeit ersichtlich ist, gilt als Antragstellung erst der Eingang bei dem Träger, an den der Antrag eigentlich gerichtet ist. Der aufnehmende Träger fungiert dann lediglich als Bote.
  • Auch in den Fällen des § 51 Abs. 1 SGB V und § 145 Abs. 2 SGB III richtet sich der Antrag nicht bereits gegen die zur Antragstellung auffordernde Krankenkasse oder Arbeitsagentur, sondern gegen denjenigen, bei dem der Antrag gestellt werden soll (AGDR 1/2002, TOP 6).
  • Geht der Antrag bei einer gemeinsamen Servicestelle ein, gilt der Antrag als bei dem Träger gestellt, dem die gemeinsame Servicestelle organisatorisch angehört.
  • Auskunfts- und Beratungsstellen sind bereits in der Außenwirkung einem bestimmten Rentenversicherungsträger zugeordnet. Eine Antragstellung dort erfolgt grundsätzlich mit Wirkung für diesen Träger.
  • Rehabilitationsempfehlungen der Pflegekassen, die – mit Einwilligung der Betroffenen – dem Rentenversicherungsträger zugeleitet werden, gelten nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB XI in Verbindung mit § 31 Abs. 3 S. 3 SGB XI als Anträge auf Teilhabeleistungen, durch die das Verfahren nach § 14 SGB IX ausgelöst wird. Durch die Zuleitung einer Rehabilitationsempfehlung wird der Rentenversicherungsträger zum erstangegangenen Leistungsträger.

Fristauslösender Antrag

Ein die Zwei-Wochen-Frist auslösender Antrag im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt vor, wenn die eingegangenen Unterlagen eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen.

Hierzu gehört auch, dass Identität und konkretes Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind sowie, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) und das Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 12 SGB VI) geprüft werden können.

Im Verhältnis zu den anderen Sozialleistungsbereichen (Krankenversicherung, Arbeitsverwaltung) können zudem aussagekräftige medizinische Unterlagen erforderlich sein, die eine sozialmedizinische Prüfung der sachlichen Zuständigkeit (§ 10 SGB VI oder § 2 Ki-RehaRl) zulassen.

Siehe Beispiel 1

Die Zwei-Wochen-Frist wird nicht schon ausgelöst, wenn medizinische Unterlagen (zum Beispiel ein AHB-Befundbericht) allein - ohne einen konkreten Antrag - eingehen.

Zwei-Wochen-Frist

Die Frist für die Feststellung der Zuständigkeit beginnt am Tag nach Eingang der die Frist auslösenden Unterlagen (vergleiche Abschnitt 2.1.1) beim Rehabilitationsträger.

Sie endet zwei Wochen später mit dem Wochentag, der dem Tag entspricht, an dem der Antrag eingegangen ist. Fällt das berechnete Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des darauf folgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X).

Siehe Beispiel 1

Folgen eines Fristversäumnisses

Das Versäumen der zweiwöchigen Weiterleitungsfrist begründet keine sachliche, wohl aber die formelle Zuständigkeit, sodass der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf feststellen beziehungsweise dessen Feststellung koordinieren und die gegebenenfalls erforderlichen Leistungen zur Teilhabe erbringen muss, auch wenn er nach seinem Leistungsgesetz nicht zuständig gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 4 S. 1 SGB IX).

Siehe Beispiel 2

Wurde ein Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet, wird in der Regel der Reha-Bedarf festgestellt und die gegebenenfalls erforderliche Leistung erbracht. Zugleich ist Erstattungsanspruch bei dem weiterleitenden Reha-Träger anzumelden; dieser ist durch das Fristversäumnis zuständig geworden. Dies gilt nicht für innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung weitergeleitete Anträge, hier ist ein Kostenausgleich nicht vorgesehen. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Rückgabe, siehe Abschnitt 4.2.

Kriterien für die Feststellung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit innerhalb der Rentenversicherung richtet sich zunächst nach der aktuellen Kontoführung. Bei der Prüfung sind jedoch Sonderzuständigkeiten zu beachten (zum Beispiel bei erfolgtem Ausgleichsverfahren und für Versicherte der KBS, siehe GRA zu § 274c SGB VI).

Unabhängig davon ist die Zuständigkeit der Regionalträger untereinander grundsätzlich vom Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsort des Versicherten abhängig (§ 128 SGB VI).

Im Zusammenhang mit gleichzeitigem Bezug oder der Beantragung von Rente wegen Erwerbsminderung gelten die Ausführungen in der GRA zu § 126 SGB VI.

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI nicht erfüllt oder liegen Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI beziehungsweise nach § 6 Ca-Richtlinien vor, oder ist erkennbar eindeutig ein Reha-Träger eines anderen Sozialleistungsbereiches verpflichtet (zum Beispiel wegen eines anerkannten BG-Leidens), so kann die Rentenversicherung insgesamt für die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe nicht zuständig sein. Die Leistungen sind in diesen Fällen von den anderen in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern zu erbringen, zum Beispiel von den Krankenkassen, den Arbeitsagenturen, den Berufsgenossenschaften oder den Trägern der Eingliederungshilfe. Kriterium für die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers ist dann unter anderem der sogenannte weite Rehabilitationsbedarf, vergleiche Abschnitt 2.5.2.

Derartige Anträge sind demnach nicht innerhalb der Rentenversicherung an den gegebenenfalls nach § 126 ff. SGB VI zuständigen Träger weiterzuleiten (AGDR 2/2005, TOP 9).

Siehe Beispiele 3 und 4 Fallgestaltung a)

Muss für die Klärung der Zuständigkeit zunächst die Ursache der Behinderung festgestellt werden (zum Beispiel zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder von Gesundheitsschäden im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts) und ist dies innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht möglich, soll den Antrag unverzüglich derjenige Rehabilitationsträger erhalten (beziehungsweise behalten), der die Leistung ungeachtet der Ursache der Behinderung erbringen kann. Dies sind:

  • in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls die gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise - nachrangig, beispielsweise bei privat Krankenversicherten - die Träger der Eingliederungshilfe (beachte hierzu aber auch Abschnitt 4.1);
  • Siehe Beispiel 4 Fallgestaltung b) und Fallgestaltung c)
  • in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Rentenversicherungsträger, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, anderenfalls die Arbeitsagenturen;
  • Siehe Beispiel 4 Fallgestaltung b) und Fallgestaltung c)
  • bei Unklarheit, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, die Rentenversicherungsträger;
  • in Fällen von Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe an Bildung die Träger der Eingliederungshilfe beziehungsweise der öffentlichen Jugendhilfe.

Die Regelungen des § 14 SGB IX finden auch bei Anträgen auf Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker (RPK-Maßnahmen) Anwendung.

Die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers kann sich darüber hinaus auch aus Vereinbarungen zwischen den Trägern ergeben (Verwaltungsvereinbarungen, Verfahrensabsprachen oder ähnliches). Beispielhaft sei hier die "Verwaltungsvereinbarung über die Erbringung begleitender Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX vom 11.12. 2019" erwähnt, in der unter Ziffer 5 "Wiederholte Förderung" die Zuständigkeit für einen Antrag auf Reparatur und Wartung von Sachmitteln geregelt wird ("bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen").

Unvollständiges Konto

Sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass erst die Berücksichtigung weiterer rechtserheblicher Zeiten (zum Beispiel KEZ, Versorgungsausgleich) zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führen könnte, und ist deren verbindliche Feststellung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht möglich, wird der Antrag zunächst weitergeleitet, zum Beispiel an die gesetzliche Krankenkasse, den Träger der Eingliederungshilfe oder an die Arbeitsagentur. Zugleich wird ein Kontenklärungsverfahren eingeleitet und der Weiterleitungsempfänger darüber informiert. Ergibt sich, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung erfüllt waren, hat der Weiterleitungsempfänger grundsätzlich einen Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX, wenn auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Feststellung des Rehabilitationsbedarfs

Ist der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Rehabilitationsträger, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht weitergeleitet hat, zuständig im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX oder muss er als Zweitangegangener (§ 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX) beziehungsweise Drittangegangener (§ 14 Abs. 3 SGB IX) über den Antrag entscheiden, hat er zunächst anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX (siehe hierzu GRA zu § 13 SGB IX) den Rehabilitationsbedarf zu prüfen.

Er hat dann die Rolle des Leistenden Rehabilitationsträgers.

Dabei sind nach § 22 SGB IX weitere öffentliche Stellen (zum Beispiel Pflegekassen, Integrationsämter, auch wenn diese jeweils keine Rehabilitationsträger sind) einzubeziehen, wenn erkennbar ist, dass diesen Stellen bei der Feststellung des Rehabilitations- beziehungsweise Teilhabebedarfs eine relevante Bedeutung zukommen könnte. Siehe auch GRA zu § 22 SGB IX. Zur notwendigen Beteiligung der Jobcenter beziehungsweise der Arbeitsagenturen ab 01.01.2022 in Fällen, in denen Betroffene zugleich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erhalten oder beantragt haben, siehe zudem GRA zu § 19 SGB IX.

Rehabilitationsbedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung

Ziel der Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung ist es, Versicherte wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, die aus gesundheitlichen Gründen ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr in einem ausreichend wirtschaftlich verwertbaren, die Existenz sichernden Maße ausüben können. Der Reha-Bedarf auf der Grundlage der beantragten Leistungen muss danach stets in direktem Zusammenhang mit der Wiederherstellung und dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit der Betroffenen stehen.

Liegt aus sozialmedizinischer Sicht ein Reha-Bedarf nach § 10 SGB VI entsprechend der Zielsetzung der Rentenversicherung vor, erbringt der RV-Träger die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nach Maßgabe seiner Leistungsgesetze. Bei Anträgen auf onkologische Rehabilitation umfasst die Prüfung auch einen eventuellen Reha-Bedarf nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit den Ca-Richtlinien.

Besteht für einen absehbaren Zeitraum keine Belastbarkeit für Leistungen zur Teilhabe (zum Beispiel wegen Schwangerschaft), obwohl alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrag zunächst abgelehnt. Gegebenenfalls kommt eine erneute Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht.

Der weite Rehabilitationsbedarf

Sind die Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht erfüllt, ist der sogenannte weite (beziehungsweise umfassende) Rehabilitationsbedarf zu prüfen. Hierbei handelt es sich um die persönlichen Voraussetzungen nach den Leistungsgesetzen eines anderen in § 6 SGB IX genannten Reha-Trägers, zum Beispiel das bloße Vorliegen behandlungsbedürftiger gesundheitlicher Einschränkungen beziehungsweise von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Feststellung des weiten Reha-Bedarfs umfasst also generell alle Leistungen, die auf die Rehabilitation und die selbstbestimmte, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne der §§ 1 und 4 SGB IX ausgerichtet sind.

Hierzu zählen nicht die von der Zielsetzung des SGB IX losgelösten Leistungen, beispielsweise im Rahmen der Akutversorgung notwendige Krankenbehandlungen nach dem SGB V sowie Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, die - lediglich - elementaren Grundbedürfnissen beziehungsweise einer möglichst selbständigen Lebensführung Rechnung tragen sollen.

Rehabilitation für Lebend-Organspender

Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (insbesondere AHB) von Lebend-Organspendern fallen in die Zuständigkeit der Krankenversicherung. Bei Organspendern handelt es sich in der Regel um gesunde, belastbare Menschen, deren Erwerbsfähigkeit weder gemindert noch gefährdet ist. Es besteht somit regelmäßig kein Reha-Bedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Kosten für eine nach der Transplantation erforderliche Rehabilitation des Organspenders sind von der Krankenkasse des Organempfängers zu tragen (§ 27 Abs. 1a SGB V) - beziehungsweise nach § 16 Abs. 1 SGB IX von dieser zu erstatten, wenn der RV-Träger als zweitangegangener Träger zur Leistung verpflichtet war.

Ist der Organempfänger Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, wird der Antrag unter Hinweis auf dessen Kostenträgerschaft abgelehnt.

Kinderrehabilitation

Für Leistungen der Kinderrehabilitation besteht - im Gegensatz zur Rehabilitation für Erwachsene - keine vorrangige Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine Gleichrangigkeit zwischen Kranken- und Rentenversicherung. Danach erbringt grundsätzlich der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, die gegebenenfalls erforderliche Kinderrehabilitation. Gleichrangigkeit gilt indes nur für die Leistungen, die Krankenversicherung und Rentenversicherung gleichermaßen erbringen können. So werden Leistungen zur Kinderrehabilitation durch die Rentenversicherung nach § 15a SGB VI nur erbracht, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit insoweit gebessert werden kann, als dies einen positiven Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben würde. Siehe GRA zu § 15a SGB VI.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Krankenversicherung Anträge auf Kinderrehabilitation bei Vermutung des Vorliegens dieser Voraussetzung an die Rentenversicherung weiterleiten kann. Anders als bei Anträgen auf Erwachsenenrehabilitation ist sie in diesen Fällen wegen des Bestehens von Gleichrangigkeit selbst verpflichtet, die erforderlichen Leistungen zu erbringen (§ 40 Abs. 4 SGB V).

Wird der Antrag hingegen bei einem Rentenversicherungsträger gestellt, richtet sich die Zuständigkeit für die Leistungserbringung neben der Beurteilung von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Ausschlussgründen danach, ob ein Rehabilitationsbedarf im Sinne des § 15a SGB VI besteht (maßgebend ist hierbei auch eine erfolgte Ausschöpfung von Möglichkeiten der Krankenbehandlung) und ob Rehabilitationsleistungen zugleich erforderlich und geeignet sind, um positiv auf eine spätere Erwerbsfähigkeit hinzuwirken.

Ergeben sich voraussichtlich keine Auswirkungen auf ein späteres Erwerbsleben, ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht leistungsverpflichtet. Derartige Anträge werden im Rahmen des § 14 SGB IX trotz gesetzlicher Gleichrangigkeit von Krankenversicherung und Rentenversicherung für die Kinderrehabilitation an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet. Denn im Unterschied zu den begrenzten Leistungsmöglichkeiten der Rentenversicherung kann die Krankenversicherung eine Kinderrehabilitation auch erbringen, um - lediglich - Krankheitsbeschwerden sowie Behinderung und Pflegebedürftigkeit zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Fallgestaltungen, die üblicherweise eine Weiterleitung an die gesetzliche Krankenversicherung zur Folge hätten, führen bei privat Krankenversicherten zu einer Weiterleitung an den im gegliederten Sozialleistungssystem nachrangigen Träger der Eingliederungshilfe. Dieser kann die begehrten beziehungsweise erforderlichen Leistungen möglicherweise im Rahmen der Frühförderung oder als sogenannte heilpädagogische Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringen. Beachte hierzu aber auch Abschnitt 4.1.

Zu den Eltern-Kind-Leistungen siehe Abschnitt 3.3.

Leistungsoptionen anderer Rehabilitationsträger

Der erstangegangene Rentenversicherungsträger, von dessen Leistungsmöglichkeiten die konkret beantragten oder erforderlichen Teilhabe-Leistungen insgesamt nicht umfasst sind (zum Beispiel Wohnungshilfen als Leistung zur sozialen Teilhabe), leitet den Antrag fristgerecht weiter. Anderenfalls muss die Leistung (gegebenenfalls in Abstimmung mit dem sachlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und nach dessen Leistungsgesetz, unter anderem einschließlich Bedürftigkeitsprüfung) erbracht werden. Erstattungsanspruch besteht in diesen Fällen nicht.

Der zweitangegangene Rentenversicherungsträger, von dessen Leistungsmöglichkeiten eine konkret beantragte oder erforderliche Rehabilitationsleistung nicht umfasst ist, klärt und koordiniert unverzüglich mit dem sachlich zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und wie über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfristen des § 14 Abs. 2 SGB IX entschieden wird. So kann nach § 14 Abs. 3 SGB IX im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Träger eine nochmalige Weiterleitung in Betracht kommen, siehe auch Abschnitt 4.2. Kann eine diesbezügliche Einigung nicht erreicht werden, erbringt der Rentenversicherungsträger (in seiner Rolle als Leistender) die erforderlichen Leistungen nach Maßgabe des für den sachlich zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzes (im Verhältnis zur Eingliederungshilfe gegebenenfalls auch einschließlich Bedürftigkeitsprüfung und weiterer relevanter Feststellungen zu Art und Umfang der in Betracht kommenden Leistungen, die im Rahmen der Amtshilfe beim sachlich zuständigen Träger eingeholt werden können) und hat anschließend einen Erstattungsanspruch.

Zu den Besonderheiten bei mehreren Leistungen beziehungsweise Leistungen, die mehreren Rehabilitationsträgern zuzuordnen sind, siehe Abschnitt 2.5.6.

Mehrere Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger

Umfasst der Antrag mehrere Leistungen und fallen diese teilweise in die Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger, oder ist eine individuelle Bedarfslage zu vermuten, die teilweise in die Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger fällt, so sind diese anderen Träger bei der umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs zu beteiligen. Hierfür gelten besondere Fristen, siehe Abschnitt 5. Beachte GRA zu § 15 SGB IX.

Dies gilt auch, wenn die Erbringung mehrerer Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) beantragt wird. Siehe auch GRA zu § 29 SGB IX.

Nachsorgeleistungen

Gezielt von Versicherten beziehungsweise Rehabilitanden gestellte Anträge auf Nachsorgeleistungen (§ 17 SGB VI) setzen grundsätzlich das Verfahren nach § 14 SGB IX (erneut) in Gang. Siehe GRA zu § 17 SGB VI.

Sie werden an den sachlich zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet, wenn der Rentenversicherungsträger eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation als zweitangegangener, unzuständiger Träger erbracht hat und ein anderer Träger (zum Beispiel die Krankenkasse) der eigentlich zuständige Träger für die Rehabilitation war.

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Integration Betroffener unmittelbar am Arbeitsplatz beziehungsweise zur Erreichung desselben dienen, werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von verschiedenen Sozialleistungsträgern (Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Integrationsämter) erbracht.

Die Integrationsämter sind zwar selbst keine Rehabilitationsträger, müssen jedoch nach § 185 Abs. 7 SGB IX im Hinblick auf die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX), Leistungskoordinierung (§ 15 Abs. 1 SGB IX), Abwicklung von Erstattungsansprüchen (§ 16 SGB IX) und Begutachtung (§ 17 SGB IX) wie die Rehabilitationsträger verfahren, zum Beispiel im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben. Siehe hierzu GRA zu § 49 SGB IX, Abschnitt 19.

Im Hinblick auf Weiterleitungen an Integrationsämter oder deren Beteiligung beachte Abschnitt 4.3.

Leistungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2a SGB VI

Nach der Sonderregelung zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit ist die Zuständigkeit der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem gegeben,

  • wenn beim Antragsteller von erheblichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit auszugehen und der Eintritt von Erwerbsminderung absehbar zu erwarten ist (§ 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI) oder
  • wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sind (§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI).

Im Zusammenhang mit der Feststellung des Reha-Bedarfs können sich jedoch Besonderheiten ergeben, vergleiche Abschnitte 2.6.1 und 2.6.2.

Drohende Erwerbsminderung

Wird der Antrag beim Rentenversicherungsträger gestellt, werden innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI geprüft und gegebenenfalls anschließend der erforderliche Rehabilitationsbedarf festgestellt. Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgversprechend, aber gleichwohl die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gegeben, ist eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages nach § 116 SGB VI zu prüfen. Kommt auch eine Umdeutung nicht in Betracht, wird der Antrag an die Arbeitsagentur weitergeleitet.

Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur beantragt, bittet diese den Rentenversicherungsträger lediglich um Prüfung, ob § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI erfüllt ist. Gegebenenfalls kann die Arbeitsverwaltung den Antrag in Absprache mit dem Rentenversicherungsträger noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist an diesen weiterleiten oder nach Leistungserbringung einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 SGB IX anmelden. Sind die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt, ist die Arbeitsagentur für die Leistungserbringung zuständig.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an medizinische Rehabilitation

Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer vorhergehenden medizinischen Rehabilitation erforderlich (§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI), gelten grundsätzlich weiterhin die im Antragsverfahren getroffenen Feststellungen zur Zuständigkeit.

Hat der Rentenversicherungsträger jedoch die medizinische Rehabilitation als erstangegangener Träger nach Versäumen der Weiterleitungsfrist oder als zweitangegangener Träger unzuständig erbracht, ist er nicht auch zur Durchführung eventuell nachfolgender beziehungsweise weitergehender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet. Hier ist es Aufgabe des sachlich zuständigen Rehabilitationsträgers (Arbeitsagentur oder ein anderer Rentenversicherungsträger), die Voraussetzungen für nachfolgende Leistungen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu erbringen.

Soziales Entschädigungsrecht

Bei Gesundheitsschäden im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts sind die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe vorrangig von den Trägern der Kriegsopferversorgung (Landesversorgungsämter, Versorgungsämter, Integrationsämter, Fürsorgestellen, Landesämter für Soziale Dienste) zu erbringen.

Deren Zuständigkeit ist aber nicht auf kriegsbedingte Schäden beschränkt. Vielmehr sind Leistungen der Rentenversicherung generell nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen, wenn Ansprüche nach dem sozialen Entschädigungsrecht bestehen, wie zum Beispiel nach dem/der

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG),
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG),
  • Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV),
  • Zivildienstgesetz (ZDG),
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG),
  • Häftlingshilfegesetz (HHG),
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG),
  • Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG).

Ist die Klärung der Ursache der Behinderung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang möglich, soll der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe an den Träger weitergeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt, vergleiche Abschnitt 2.3.

Beachte:

Sind die Gesundheitsschäden auf einen Einsatz für die Bundeswehr zurückzuführen, ist für die Antragsbearbeitung das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) - bis 2014: die regionale Wehrbereichsverwaltung - zuständig. Derartige Anträge werden dorthin weitergegeben. Da das BAPersBw kein Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX ist, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Weiterleitung, auch eine vorläufige Leistungserbringung durch die RV ist nicht vorgesehen.

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Fälle mit UV-Beteiligung)

Bei Schädigungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind die Unfallversicherungsträger vorrangig für die Rehabilitation zuständig. In solchen Fällen veranlasst regelmäßig bereits der Durchgangsarzt im Betrieb die Durchführung von Akutversorgung und Rehabilitation. Die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger entscheidet erst anschließend darüber, ob der Rehabilitationsbedarf einem Leistungsszenario im Sinne der Unfallversicherung zuzuordnen ist.

Für die Rentenversicherungsträger ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeitsklärung, Weiterleitung und gegebenenfalls vorläufigen Leistungserbringung keine Änderungen. Siehe hierzu auch Abschnitt 2.3.

Für die Unfallversicherungsträger beziehungsweise bei der Abwicklung von Fällen mit Beteiligung der Unfallversicherung und deren eventuelle Erstattungsansprüche ergeben sich jedoch mit dem Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes für alle Leistungsfälle ab 01.01.2018 die Besonderheiten nach den Abschnitten 2.8.1, 2.8.2 und 2.8.3.

Zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Unfall- und Rentenversicherung bei der Umsetzung der § 14 ff SGB IX wurde die zum 01.09.2021 in Kraft getretene Verfahrensvereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) erarbeitet. In der Verfahrensvereinbarung ist festgelegt, wie die Träger der Unfall- und Rentenversicherung mit Fällen unklarer Zuständigkeit umgehen, in welchen Fällen eine Weiterleitung an den anderen Träger und unter welchen Voraussetzungen Erstattungsansprüche abgewickelt werden.

Ein Unfallversicherungsträger ist erstangegangener Rehabilitationsträger und hat weitergeleitet (Rentenversicherungsträger ist Zweitangegangener)

Hält der Unfallversicherungsträger sich für unzuständig oder hat er Zweifel an seiner Zuständigkeit und muss zunächst die Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen klären, soll er den Rehabilitationsantrag fristgerecht weiterleiten, siehe Abschnitt 2.3. Da die Unfallversicherung Leistungen von Amts wegen erbringt (§ 19 S. 2 SGB IV) gilt als fristauslösend bei der Unfallversicherung der Tag, an dem der Unfallversicherungsträger von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf Kenntnis erlangt (§ 14 Abs. 4 SGB IX).

Anders als im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung genügt dort für die Qualifizierung als Antrag sowie die Leistungserbringung die Verordnung des Durchgangsarztes, eine entsprechende Willenserklärung des Betroffenen ist regelmäßig nicht erforderlich. Gleichwohl muss die (fristgerechte) Weiterleitungsnachricht der Unfallversicherung erkennen lassen, dass der Unfallversicherungsträger seine Zuständigkeit geprüft hat oder dass er seine Zuständigkeitsprüfung (Feststellung der Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen) nicht fristgerecht vornehmen konnte und deshalb den Antrag nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet hat. Ist dementsprechend eine qualifizierte Weiterleitung erfolgt, stellt der Rentenversicherungsträger den Rehabilitationsbedarf fest und erbringt die gegebenenfalls erforderlichen Rehabilitationsleistungen. In diesem Zusammenhang wird auch die formelle Willenserklärung des Betroffenen nachträglich eingeholt.

Ergibt sich im Nachhinein die Zuständigkeit der Unfallversicherung, so besteht für den Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch als Zweitangegangener nach § 16 Abs. 1 SGB IX.

Ein Unfallversicherungsträger ist erstangegangener Rehabilitationsträger und hat nicht oder nicht fristgerecht weitergeleitet

Während nach § 14 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 der Unfallversicherungsträger bei Zweifeln an seiner Zuständigkeit noch zur Weiterleitung verpflichtet war ("wird … zugeleitet"), ist diese gesetzliche Verpflichtung ab 01.01.2018 entfallen. Eine nicht erfolgte Weiterleitung durch die Unfallversicherung ist künftig nicht mehr sanktioniert ("soll … zugeleitet werden"). Da demnach allerdings der Regelfall gleichwohl eine Weiterleitung vorsieht, kann davon nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden (AGDR 3/2017, TOP 3.4).

Wurde also auf eine Weiterleitung des Antrags verzichtet, hat der Unfallversicherungsträger nachzuweisen, weshalb er zunächst aktiv von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist und die Gründe hierfür entsprechend zu dokumentieren. Dies setzt auch voraus, dass der Unfallversicherungsträger seine Zuständigkeit fristgerecht geprüft hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Anhaltspunkte (§ 16 Abs. 4 SGB IX) vorlagen, die für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers sprachen (vgl. Ziffer II.1.1b der Verfahrensvereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund)). Die bloße Leistungserbringung ohne eine konkrete Begründung, die Leistung(en) zunächst in eigener Leistungszuständigkeit zu erbringen, genügt dieser Anforderung nicht.

Hat der Unfallversicherungsträger in der Folge die erforderlichen Rehabilitationsleistungen erbracht, kann er nunmehr nach § 16 Abs. 4 S. 2 SGB IX als gegebenenfalls unzuständiger Erstangegangener dennoch einen Erstattungsanspruch, und zwar nach § 105 SGB X, geltend machen, wenn sich letztlich seine sachliche Unzuständigkeit herausstellt.

Die Verfahrensvereinbarung kann jedoch keine Anwendung finden, wenn Anhaltspunkte die zunächst für eine Zuständigkeit der Unfallversicherung sprachen, tatsächlich nicht gegeben waren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Kenntnis des Reha-Bedarfs (der Verordnung) deutliche Hinweise für die sachliche Unzuständigkeit der Unfallversicherung vorlagen. Solche Hinweise können bereits vorliegende medizinische Unterlagen beziehungsweise Befunde (OP-Berichte, MRT-/Röntgenaufnahmen und so weiter) sein, die dann für die jeweilige Entscheidung des Unfallversicherungsträgers (siehe zum Beispiel Angaben im Anerkennungs-/Nichtanerkennungsbescheid) maßgeblich waren.

Der Rentenversicherungsträger ist erstangegangener Rehabilitationsträger

Ist die Leistung aus sozialmedizinischer Sicht überwiegend wegen einer Berufskrankheit oder wegen eines Arbeitsunfalls erforderlich, wird der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an die zuständige Berufsgenossenschaft weitergeleitet.

Ist die Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht abschließend festzustellen, erfolgt keine Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft, siehe Abschnitt 2.3. Besteht ein Rehabilitationsbedarf, erbringt der Rentenversicherungsträger die Leistung und informiert den Unfallversicherungsträger unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX über die Sachlage (Antragsbearbeitung und Leistungserbringung bei unklarer Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen). Stellt sich später die Zuständigkeit der Unfallversicherung heraus, hat der Rentenversicherungsträger trotz Versäumnisses der Zwei-Wochen-Frist einen Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX analog.

Hat der Rentenversicherungsträger zunächst seine Zuständigkeit festgestellt und ergibt sich erst im Nachhinein, zum Beispiel aus dem Entlassungsbericht, dass die Unfallversicherung zuständig gewesen wäre, so besteht ein Erstattungsanspruch bei der Berufsgenossenschaft nach § 104 SGB X.

Kann die Rentenversicherung für die beantragte Leistung nicht zuständig sein, weil die versicherungsrechtlichen beziehungsweise persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder Ausschlussgründe vorliegen, und weil möglicherweise eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall die beantragte Leistung zur Teilhabe erforderlich machen, wird der Antrag an die Krankenkasse beziehungsweise die Arbeitsagentur weitergeleitet.

Siehe Beispiel 4 Fallgestaltung b) und Fallgestaltung c)

Umdeutung nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI

Liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Rehabilitationsantrages vor, weil die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert und die begehrte Leistung nicht Erfolg versprechend im Sinne des § 10 SGB VI ist, so gilt im Zusammenhang mit § 14 SGB IX:

Ist der Rentenversicherungsträger erstangegangener Träger und besteht neben der Einleitung des Umdeutungsverfahrens ein Rehabilitationsbedarf nach den Leistungsgesetzen eines anderen Rehabilitationsträgers, ist zusätzlich der Antrag fristgerecht an den zuständigen Rehabilitationsträger des anderen Sozialleistungsbereiches weiterzuleiten. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da auch die Arbeitsagentur derartige Leistungen nur bei positiver Erfolgsprognose erbringen kann. Ist der Rentenversicherungsträger als zweitangegangener Träger verpflichtet, Leistungen zur Teilhabe neben der Umdeutung durchzuführen, besteht gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch nach § 16 Abs. 1 SGB IX gegen den zuständigen Rehabilitationsträger des anderen Sozialleistungsbereiches.

Einschränkungen in der Anwendung des § 14 SGB IX

Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe insgesamt (also auch nach den Leistungsgesetzen eines anderen Sozialleistungsträgers im Sinne des SGB IX) nicht vor, kommt weder eine Leistungserbringung noch eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX in Betracht.

Der Antrag wird in solchen Fällen abgelehnt.

Keine Leistung zur Teilhabe

Wird beim Rentenversicherungsträger eine Leistung beantragt, die nach ihrer Charakteristik offensichtlich keine Teilhabeleistung darstellt (zum Beispiel Akutbehandlung im Krankenhaus; ärztlich verordnete Krankenbehandlungen; Selbsthilfeangebote; bestimmte Hilfsmittel, wenn sie in keinem denkbaren Fall dem Teilhaberecht zuzuordnen sind), kann auch kein anderer Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX Leistungen zur Teilhabe erbringen. § 14 SGB IX findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Bei gesetzlich Krankenversicherten werden entsprechende Anträge beziehungsweise Verordnungen formlos an die zuständige Krankenkasse ab- beziehungsweise zurückgegeben. Richtet sich der Antrag konkret an den Rentenversicherungsträger, sind die beantragten Leistungen zugleich abzulehnen.

Bei privat Krankenversicherten erfolgt keine Übersendung an das private Krankenversicherungsunternehmen. Der Antrag wird abgelehnt.

Weiterleitungen an den oder durch den RV-Träger müssen daher auf der begründeten Annahme beruhen, es könne eine sachliche, den jeweiligen Leistungsoptionen entsprechende Zuständigkeit für die begehrte Leistung als Teilhabeleistung bestehen.

Antragstellung vor Ablauf der 4-Jahres-Frist

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nach § 12 Abs. 2 S. 1 SGB VI grundsätzlich nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen oder ähnlichen Leistung zur Rehabilitation erbracht werden. Dies gilt nach § 40 Abs. 3 S. 4 SGB V gleichermaßen für die gesetzliche Krankenversicherung, sodass in einem solchen Fall eine Weiterleitung zwischen Rentenversicherung und Krankenversicherung nicht möglich ist.

Besteht für eine vorzeitige erneute Leistung keine sozialmedizinische Notwendigkeit, wird der Antrag abgelehnt.

Zu den Besonderheiten bei onkologischer Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI siehe GRA zu § 31 SGB VI, bei Kinderrehabilitation siehe GRA zu § 15a SGB VI sowie bei Präventionsleistungen siehe GRA zu § 14 SGB VI.

Eltern-Kind-Maßnahmen

Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter werden ausschließlich von den Krankenkassen im Rahmen der §§ 24, 41 SGB V erbracht und nur in speziellen Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen durchgeführt. Im Vordergrund derartiger Leistungen stehen besondere elternspezifische Belastungen im Zusammenhang mit der Erziehungsverantwortung. In der Regel liegt kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10 SGB VI) vor.

Diese Anträge werden an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet, damit dort das eigentliche Begehren (Mutter-/Vater-Kind-Leistungen) geprüft werden kann. Anträge privat Krankenversicherter werden an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet (beachte hierzu aber auch Abschnitt 4.1).

Anträge, die bereits von einem Anderen (zum Beispiel Krankenkasse) an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet wurden, werden - in Ermangelung entsprechender Leistungsmöglichkeiten im SGB VI beziehungsweise SGB IX - grundsätzlich abgelehnt.

Sind im Einzelfall aber - unabhängig von der konkret beantragten Eltern-Kind-Leistung und unabhängig davon, woher der Antrag kommt - die verwaltungsmäßigen und die persönlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem betreffenden Elternteil erfüllt, werden Rehabilitationsleistungen in einer indikationsgerechten eigenen oder vertraglich gebundenen Einrichtung des Rentenversicherungsträgers erbracht; erforderlichenfalls kann dann eine Mitnahme des Kindes/der Kinder im Rahmen der Haushaltshilfe ermöglicht werden.

Wird im Einzelfall (auch) ein Rehabilitationsbedarf bei dem Kind/den Kindern festgestellt, kommt die Durchführung zeitgleicher medizinischer Rehabilitation für Mutter oder Vater und Kind/Kinder nur in einer für alle Betroffenen gleichermaßen indikationsgerechten eigenen oder vertraglich gebundenen Reha-Einrichtung des Rentenversicherungsträgers in Betracht. Zur Kinderrehabilitation siehe auch Abschnitt 2.5.4. sowie GRA zu § 15a SGB VI.

Wurden separate Rehabilitationsbedarfe geltend gemacht und ergibt sich, dass für ein beteiligtes Familienmitglied kein Rehabilitationsbedarf im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder lediglich ein weiter Rehabilitationsbedarf (im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung) besteht, wird dessen Antrag fristgerecht an seine Krankenkasse weitergeleitet.

Liegt keinerlei Rehabilitationsbedarf vor, sondern lediglich ein Bedarf im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wird der Antrag beziehungsweise die Verordnung formlos an die zuständige Krankenkasse ab- beziehungsweise zurückgegeben. Richtet sich der Antrag konkret an den Rentenversicherungsträger, sind die beantragten Leistungen zugleich abzulehnen.

Familienorientierte Rehabilitation

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass im Rahmen der Leistungsgesetze von Rentenversicherung und Krankenversicherung schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familien nach einheitlichen Voraussetzungen unbürokratisch eine Rehabilitationsleistung mit familienorientierter Zielstellung erhalten können (sogenannte „Familienorientierte Rehabilitation“).

Zum Umgang mit derartigen Anträgen sowie zur Koordinierung der Durchführung findet die Verfahrensabsprache vom 01.10.2009 Anwendung (siehe GRA zu § 15a SGB VI).

Besonderheit bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Werden konkret Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt und liegen hierfür die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vor, können wegen des fehlenden Rehabilitationsbedarfs derartige Leistungen auch nicht von einem anderen Rehabilitationsträger erbracht werden.

Der Antrag wird in diesem Fall nicht an die Arbeitsagentur weitergeleitet, sondern abgelehnt (RBRHS 1/2013, TOP 2).

Besonderheit bei onkologischer Rehabilitation

Liegen die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vor und können deshalb Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nicht im Rahmen von § 15 SGB VI erbracht werden, so ist zu prüfen, ob Leistungen alternativ über § 31 SGB VI in Verbindung mit den Ca-Richtlinien in Betracht kommen. Liegen die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung auf dieser Grundlage ebenfalls nicht vor, wird der Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet - jedoch nur, sofern überhaupt Belastbarkeit für Rehabilitationsleistungen besteht.

Da die gesetzliche Krankenversicherung die onkologische Rehabilitation nach § 40 Abs. 4 SGB V gleichrangig im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung erbringt, können nur Anträge weitergeleitet werden, die die Krankenkasse unabhängig von den für die Rentenversicherung verbindlichen Ca-Richtlinien bewilligen kann, zum Beispiel Leistungen, die außerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 1 Abs. 2 Ca-Richtlinien beantragt wurden und die deshalb von der Rentenversicherung nicht erbracht werden können.

Liegt jedoch keinerlei Reha-Bedarf vor (oder keine Reha-Belastbarkeit), kann auch die Krankenversicherung keine Rehabilitationsleistungen erbringen, sodass der Antrag abzulehnen ist.

Antragsteller mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen

Versicherte, die im Land Nordrhein-Westfalen wohnen, beantragen Leistungen zur onkologischen Rehabilitation (sowohl nach § 15 SGB VI, als auch nach § 31 SGB VI) bei der "Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Lande NRW" (ARGE), die dort für die Erbringung der onkologischen Rehabilitation zuständig ist. Die ARGE verfährt dabei nach besonderen Richtlinien, die denen der Rentenversicherungsträger entsprechen.

Präventionsleistungen

Die Prävention ist - in ihrer Begrifflichkeit - zwar als Auftrag aller Rehabilitationsträger zu sehen (§ 3 SGB IX, Vermeidung von Behinderung und Chronifizierung von Krankheiten), den diese innerhalb ihres jeweiligen Leistungsauftrags und ihrer Leistungsmöglichkeiten mit unterschiedlichsten Leistungen erfüllen, so die Rentenversicherung nach § 14 SGB VI. Siehe GRA zu § 14 SGB VI.

Eine Weiterleitung von Anträgen auf Präventionsleistungen der Rentenversicherung an die gesetzliche Krankenversicherung oder Unfallversicherung (beispielsweise bei Nichtvorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) erfolgt jedoch nicht, da kein anderer Rehabilitationsträger die begehrten und gegebenenfalls in Betracht kommenden medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit beeinflussen) erbringen kann.

Reha-Sport und Funktionstraining

Reha-Sport und Funktionstraining sind - anders als die Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI - ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX. Sie werden nicht isoliert erbracht und können insofern nicht Anlass für eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX oder eine Erstattung nach § 16 Abs. 1 SGB IX sein. Sie sind nur Bestandteil der jeweiligen vorhergehenden Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation, auch wenn sie in deren Anschluss in Anspruch genommen werden. Es gelten die hierzu im Antragsverfahren getroffenen Feststellungen.

Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine eigenständige Leistung zur Teilhabe im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. § 14 SGB IX findet daher auf entsprechende Anträge keine Anwendung. Es gelten die Feststellungen zum Antrag auf die vorhergehende Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation.

Inhaftierte

Inhaftierte (Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI; zu den Ausnahmen siehe GRA zu § 12 SGB VI, Abschnitt 7.1) sind während der Haftzeit weder in der gesetzlichen, noch in der privaten Krankenversicherung krankenversichert; ein dort ggf. bestehender Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf Versorgung mit Hilfsmitteln ruht für diese Zeit.

Ansprüche bestehen über das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), so dass eine Weiterleitung von Anträgen Inhaftierter nicht in Betracht kommt (auch nicht an die Eingliederungshilfe). Derartige Anträge werden abgelehnt.

Weiterleitung

Ist ein erstangegangener Rehabilitationsträger nicht zuständig, wird der Antrag fristgerecht, das heißt spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, an den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX weitergeleitet.

Siehe Beispiel 1

Hierbei muss erkennbar sein, dass eine inhaltliche Prüfung stattgefunden hat. Weiterleitungen müssen daher auf der begründeten Annahme beruhen, es könne eine sachliche, den jeweiligen Leistungsoptionen entsprechende vorrangige Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers für die begehrte Leistung als Teilhabeleistung bestehen.

Wäre ein anderer Rentenversicherungsträger nach § 126 ff. SGB VI zuständig, so ist eine Weiterleitung nur möglich, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Anderenfalls kann auch der andere Rentenversicherungsträger keine Leistung zur Teilhabe erbringen (AGDR 2/2005, TOP 9). Der Antrag ist dann nicht an diesen weiterzuleiten, sondern gegebenenfalls an den Rehabilitationsträger, der die Leistung unabhängig von den Leistungsvoraussetzungen der Rentenversicherung erbringt (zum Beispiel die gesetzliche Krankenkasse).

Siehe Beispiel 3 Fallgestaltung b)

Die Weiterleitung eines Antrages wirkt formal (verwaltungsintern) zwischen den beteiligten Trägern und ist grundsätzlich nur einmal möglich. Sie trägt nicht den Charakter eines rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsaktes, gegen den ein Widerspruch durch den betroffenen Versicherten zulässig wäre.

Der Weiterleitungsempfänger ist im Ergebnis gesetzlich verpflichtet, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Zu Ausnahmen vergleiche Abschnitte 4.2 und 4.3.

Besonderheit bei Mitgliedschaft in einem privaten Krankenversicherungsunternehmen

Private Krankenversicherungsunternehmen sind keine Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX. Eine Weiterleitung des Antrages dorthin ist daher nicht möglich.

Sind die versicherungsrechtlichen beziehungsweise die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfüllt oder liegt ein Ausschlussgrund vor, wird der Antrag in der Regel an den im gegliederten Sozialleistungssystem nachrangigen Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet.

Sollte im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung erkennbar sein, dass auch kein anderer der in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger für eine Teilhabeleistung zuständig sein kann, weil die Absicherung im Krankheitsfall vollständig über eine außerhalb des Sozialgesetzbuches angesiedelte Versorgung abgedeckt ist (also beispielsweise über die Beihilfe und/oder über eine private Krankenversicherung), so wird der Antrag abgelehnt.

Nochmalige Weiterleitung

Eine nochmalige Weiterleitung durch einen bereits zweitangegangenen Rehabilitationsträger kann in Betracht kommen, wenn dessen Leistungsrecht (siehe Leistungsgruppen nach §§ 5, 6 SGB IX) die beantragte Leistung ihrer Art nach insgesamt nicht umfasst (Irrtumsfall). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insbesondere auf Umschulungen und Weiterbildungen) an eine Krankenkasse weitergeleitet wurde oder
  • ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an die Arbeitsverwaltung oder
  • ein Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe an einen RV-Träger.

Eine nochmalige Weiterleitung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die beantragte Leistung zwar den Leistungsmöglichkeiten des Zweitangegangenen entspricht, er jedoch aus anderen Gründen (nach seinem Leistungsgesetz; für die Rentenversicherung §§ 10 ff SGB VI) nicht zuständig ist.

Eine nochmalige Weiterleitung durch den Zweitangegangenen kann auch im Sinne einer Rückgabe an den Erstangegangenen erfolgen, wenn der zweitangegangene Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz insgesamt nicht zuständig für die begehrten Leistungen ist.

Ob von der Möglichkeit der nochmaligen Weiterleitung (sogenannte "Turbo-Klärung") Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Träger. Eine Verpflichtung zur Einleitung oder Annahme einer "Turboklärung" besteht nicht. Nach § 14 Abs. 3 SGB IX muss mit dem sachlich zuständigen Rehabilitationsträger zunächst Einvernehmen darüber herrschen, dass eine nochmalige Weiterleitung erfolgt. Der auf diese Weise drittangegangene Träger entscheidet sodann als Leistender über den Antrag innerhalb der bereits laufenden Entscheidungsfrist (ab Antragseingang beim Weiterleitenden, gegebenenfalls zuzüglich Gutachtenfrist nach § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX, siehe Abschnitt 5).

Kann Einvernehmen über eine nochmalige Weiterleitung nicht hergestellt werden, verbleibt der Antrag zur abschließenden Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung beim Zweitangegangenen.

Innerhalb der Rentenversicherung (beispielsweise in Fällen, in denen der Zweitangegangene nicht kontoführend oder nicht örtlich zuständig ist) ist das Einvernehmen grundsätzlich zu unterstellen, so dass eine nochmalige Weiterleitung von einem Rentenversicherungsträger an einen anderen Rentenversicherungsträger ohne dessen vorherige Zustimmung innerhalb der bereits laufenden Entscheidungsfrist möglich ist. Gleichwohl müssen hierfür die Weiterleitungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Vergleiche Abschnitt 2.3 und Abschnitt 3.9. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine nochmalige Weiterleitung ("Turboklärung") nicht in Betracht.

Integrationsämter als Beteiligte an den Verfahren nach §§ 14, 15 SGB IX

Die Integrationsämter sollen nach § 185 Abs. 7 SGB IX den gleichen Verpflichtungen einer zügigen Zuständigkeitsprüfung, umfassenden Bedarfsfeststellung und gegebenenfalls Weiterleitung unterliegen, wie die Rehabilitationsträger. Dies gilt allerdings nur, sofern ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar beim Integrationsamt gestellt wird oder sofern ein solcher Antrag (oder auch nur ein Antragsteil) dorthin weitergegeben wird. Siehe Abschnitt 2.5.8.

In der Anwendung der §§ 14, 15 Abs. 1, 16 und 17 SGB IX existiert das Integrationsamt demnach ausschließlich als Erstangegangener. Eine echte Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX an das Integrationsamt eröffnet das SGB IX hingegen nicht. Jegliche Weiterleitungen/Weitergaben an Integrationsämter sind von diesen als nach § 16 Abs. 2 SGB I zu betrachten - auch wenn separate Vereinbarungen sich hierfür beispielsweise an die Fristvorgaben des § 14 SGB IX anlehnen.

Dies gilt insbesondere auch für Fallgestaltungen, die üblicherweise zu einem Beteiligungsverfahren nach § 15 SGB IX führen. Das Integrationsamt sieht sich in der Folge als den für den betreffenden Antragsteil Leistenden Träger.

Nur für die Antragsteile, die beim Rentenversicherungsträger verbleiben (wegen einer in dessen sachliche Zuständigkeit fallenden eigenen Leistungsgruppe und nicht erfolgter Weiterleitung beziehungsweise nicht vorhandener Weiterleitungsmöglichkeit) behält der RV-Träger die Rolle des Leistenden.

Rückmeldungen von Informationen für einen Teilhabeplan werden vor diesem Hintergrund (kein Antragssplitting, kein Beteiligungsverfahren) nicht gefordert und müssen also auch nicht abgewartet beziehungsweise erteilt werden.

Pflegekassen als einzubeziehende Stellen nach § 22 SGB IX

Die Pflegekassen sind organisatorisch den gesetzlichen Krankenkassen zugeordnet, jedoch selbst keine Rehabilitationsträger und unterliegen insofern auch nicht den Verpflichtungen zu fristgerechter Weiterleitung, Bedarfsfeststellung und gegebenenfalls formell zuständiger Leistungserbringung im Sinne des SGB IX.

Sie sind vom Leistenden Träger aber mit Zustimmung des Antragstellers in das Teilhabeverfahren einzubeziehen, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen und eine Einbeziehung zur Feststellung des Reha-Bedarfs erforderlich ist, siehe GRA zu § 22 SGB IX, Abschnitt 2.1. Im Teilhabeplanverfahren kommt den Pflegekassen eine beratende Funktion zu.

Anträge auf Teilhabeleistungen, die bei Pflegekassen gestellt und von diesen abgelehnt werden, verbleiben grundsätzlich in der Zuständigkeit der Pflegekassen, etwa für ein dortiges Rechtsmittelverfahren. Wird in der Folge ein gleichlautender Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt (beispielsweise auf Anregung durch die Pflegekasse), so handelt es sich um einen neuen Antrag, den der Reha-Träger als Erstangegangener im Rahmen des Teilhaberechts bearbeitet (einschließlich der Optionen zu fristgerechter Weiterleitung, Beteiligung, Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung). Die Pflegekasse ist bei Bedarf auch in diesen Fällen einzubeziehen, mit Blick auf ein dort möglicherweise weiterhin anhängiges Verfahren in derselben Sache mindestens jedoch über die jeweiligen Verfahrensschritte und getroffenen Entscheidungen zu informieren.

Fristen zur Entscheidung über die beantragte Leistung

Stellt der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX seine Zuständigkeit fest oder ist er als Erstangegangener, der nicht weitergeleitet hat, beziehungsweise als zweit- oder drittangegangener Rehabilitationsträger zur Leistungserbringung verpflichtet (ist er also "Leistender"), entscheidet er in der Folge nach § 14 Abs. 2 SGB IX unverzüglich über das Anliegen des Antragstellers, das heißt, grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags, und zwar

  • als Erstangegangener: nach Eingang des für die Zuständigkeitsklärung vollständigen Antrags
  • als Zweitangegangener: nach Antragseingang
  • als Drittangegangener (bei Turboklärung): nach Antragseingang beim Zweitangegangenen, § 14 Abs. 3 SGB IX.

Ist für die Entscheidungsfindung die Begutachtung des Betroffenen durch einen Sachverständigen erforderlich, wirkt dies fristverlängernd, siehe Abschnitt 5.1.

Sind Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger betroffen und sind diese anderen Träger durch den nach § 14 SGB IX Leistenden bei der umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs zu beteiligen, gelten besondere Fristen, siehe Abschnitt 5.2.

Es ist jedoch für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (Entscheidung über den Antrag) eine sogenannte Rahmenfrist von zwei Monaten zu beachten, siehe Abschnitt 5.3.

Gutachten

Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich (siehe GRA zu § 17 SGB IX), erfolgt die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX).

Mehrere Rehabilitationsträger

Sind Leistungen unterschiedlicher Trägerbereiche beantragt und/oder sind mehrere Rehabilitationsträger zuständig beziehungsweise mit Teilleistungen beteiligt, ist nicht innerhalb von drei Wochen, sondern innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei dem nach § 14 SGB IX Leistenden (das heißt, als Erstangegangener: nach Eingang des für die Zuständigkeitsklärung vollständigen Antrags; als Zweitangegangener: nach Antragseingang; als Drittangegangener: nach Antragseingang beim Zweitangegangenen, § 14 Abs. 3 SGB IX) über die jeweiligen Bedarfslagen zu entscheiden.

Bei Durchführung einer Teilhabeplankonferenz (§20 SGB IX) wird innerhalb von zwei Monaten ab Antragseingang entschieden.

Die Verantwortung für die Unterrichtung des Antragstellers über die Beteiligung weiterer Träger, deren Zuständigkeiten und die maßgeblichen Fristen liegt beim Leistenden.

Rahmenfrist von zwei Monaten

Kann über den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei dem nach § 14 SGB IX Leistenden (das heißt, als Erstangegangener: nach Eingang des für die Zuständigkeitsklärung vollständigen Antrags; als Zweit- beziehungsweise Drittangegangener: nach Antragseingang) abschließend entschieden werden, ist der Versicherte über die Gründe der Verzögerung zu informieren.

Anderenfalls wäre er berechtigt, sich nach § 18 SGB IX die Leistung selbst zu beschaffen. Beachte GRA zu § 18 SGB IX.

Erstattungsansprüche

Die Voraussetzungen und die Abwicklung von Erstattungsansprüchen zwischen Rehabilitationsträgern bei Leistungen zur Teilhabe richten sich nach § 16 SGB IX. Siehe GRA zu § 16 SGB IX.

Die Erstattungsnormen des SGB X sind nachrangig, bleiben aber unberührt.

 

Beispiel 1: Zwei-Wochen-Frist und fristauslösender Antrag

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.1 und 2.2)

Eingang des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe (ohne medizinische Unterlagen) am 24.08.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, es liegt kein Ausschlussgrund vor.

Eingang aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen, die eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit ermöglichen (zum Beispiel Befundbericht, Krankenhaus-Entlassungsbericht) am Freitag, den 19.09.

Lösung:

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt am Folgetag des Eingangs der medizinischen Unterlagen, das ist Sonnabend, der 20.09.

Das Ende der Frist fällt auf Freitag, den 03.10. Da dieser Tag ein Feiertag ist und die beiden Folgetage ein Wochenende, endet die Zwei-Wochen-Frist erst am Montag, dem 06.10. Bis zu diesem Tag muss eine Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen worden sein.

Eine eventuelle Weiterleitung muss spätestens am Folgetag (07.10.) erfolgen. Entscheidend ist das Datum des Weiterleitungsschreibens.

Beispiel 2: Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist

(Beispiel zu Abschnitt 2.2.1)

RV-Träger ist erstangegangener Reha-Träger.

Erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist wird festgestellt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Rentenversicherung deshalb nicht zuständig ist.

Lösung:

Könnten im Sinne des sogenannten weiten Rehabilitationsbedarfs Leistungen durch einen anderen Reha-Träger erbracht werden, sind die Leistungen zur Teilhabe trotz sachlicher Unzuständigkeit zu bewilligen und durchzuführen.

Ein Erstattungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

Liegt keinerlei Reha-Bedarf im Sinne des SGB IX vor, ist der Antrag abzulehnen.

Beispiel 3: Zuständigkeitsklärung

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

RV-Träger ist erstangegangener Reha-Träger.

Ein anderer RV-Träger ist kontoführend beziehungsweise regional zuständig.

  1. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI sind erfüllt und ein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI liegt nicht vor.

  2. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI sind nicht erfüllt oder/und es liegt ein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vor.

Lösung:

  1. Zuständig ist der andere RV-Träger aufgrund der Kontoführung beziehungsweise der regionalen Zuständigkeit.

  2. Kein RV-Träger kann für die eventuell erforderlichen Leistungen zuständig sein. Hierfür kommt gegebenenfalls ein anderer Rehabilitationsträger - außerhalb der Rentenversicherung - in Betracht (Weiterleitung zum Beispiel an die gesetzliche Krankenkasse).
    Besteht eine private Krankenversicherung, kann der Antrag wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nur noch an den im gegliederten Sozialleistungssystem nachrangigen Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet werden (beachte hierzu aber auch Abschnitt 4.1).

Beispiel 4: Berufserkrankung, Arbeits- oder Wegeunfall

(Beispiel zu den Abschnitten 2.3 und 2.8.3)

RV-Träger ist erstangegangener Reha-Träger.

Die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI liegt nicht vor. Aus den Unterlagen geht hervor, dass

  1. die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

  2. die Berufsgenossenschaft zuständig sein könnte.

RV-Träger ist erstangegangener Reha-Träger.

Die versicherungsrechtlichen beziehungsweise persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt oder ein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI liegt vor. Aus den Unterlagen geht hervor, dass

c) die Berufsgenossenschaft zuständig sein könnte.

Lösung:

  1. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft (Weiterleitung an UV-Träger).

  2. Die Leistung zur Teilhabe wäre zunächst vom RV-Träger ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung zu erbringen.
    Stellt sich nachträglich die Zuständigkeit des UV-Trägers heraus, erfolgt durch diesen eine Erstattung nach § 16 Abs. 1 SGB IX analog.

  3. Zuständig ist zunächst die gesetzliche Krankenkasse beziehungsweise die Agentur für Arbeit (Weiterleitung an KV-Träger/Agentur für Arbeit).
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3434)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Das Bundesteilhabegesetz stellt im Wesentlichen eine weitreichende Überarbeitung des SGB IX dar. Die bisherigen Regelungen wurden neu geordnet und ergänzt. Neue Regelungen zur umfassenden Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung sowie zu Fristen und Erstattungsoptionen wurden aufgenommen.

Der Regelungsgehalt des § 14 SGB IX neuer Fassung entspricht dabei weitgehend dem der bisherigen Fassung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 14 SGB IX