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§ 31 SGB VI: Sonstige Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.11.2022

Änderung

Anpassung Abschnitt 2.2.3.2 - Neue Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG

Dokumentdaten
Stand03.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 14.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 31 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Vorschrift

Nach Absatz 1 Nummer 1 können Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben als sonstige Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, soweit sie nicht von den Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation (auch für Kinder), zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Rehabilitationsnachsorge umfasst sind.

Nach Absatz 1 Nummer 2 können Versicherte, die für eine Leistung nach § 15 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie Angehörige von Versicherten und Rentnern Leistungen zur onkologischen Rehabilitation ("onkologische Nachsorge") erhalten.

Absatz 1 Nummer 3 eröffnet die Möglichkeit, Zuwendungen im Bereich der Forschung und Förderung der Rehabilitation zu erbringen.

Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 müssen für die Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und für die onkologische Nachsorge die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Nach Absatz 2 Satz 3 können zu den sonstigen Leistungen Richtlinien erlassen werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Zu den sonstigen Leistungen können nach § 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen werden, die Näheres insbesondere zu den Zielen sowie zu Art und Umfang der Leistungen ausführen.

Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Die Regelung offeriert (wie bisher) die Möglichkeit, sonstige Leistungen zur Eingliederung der Versicherten in das Erwerbsleben zu erbringen, die weder Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Nachsorge (§§ 14, 15, 15a, 16 und 17 SGB VI), noch ergänzende Leistungen (§ 64 SGB IX) sind.

Sonstige Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden nach § 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf der Grundlage von Richtlinien der Rentenversicherungsträger erbracht. Derzeit sind dies noch die "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben" (Eingliederungsrichtlinien) vom 10.12.1991 in der Fassung vom 22.09.2015 und deren "Anwendungsempfehlungen" vom 27.11.1991 in der Fassung vom 22.09.2015.

Die Richtlinien werden zurzeit von den RV-Trägern überarbeitet.

Zu den bisher ebenfalls unter § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eingeordneten und auch in den Richtlinien aufgeführten Nachsorgeleistungen siehe GRA zu § 17 SGB VI.

Leistungsvoraussetzungen

Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben werden nach § 31 Abs. 2 SGB VI sowie nach den Richtlinien nur erbracht, wenn

Leistungen im Sinne der Rentenversicherung

Nach § 3 Eingliederungsrichtlinien kommen Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben in Betracht, wenn sie erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern (zum Beispiel Leistungen der Rehabilitationsvorbereitung und weitere Leistungen, um die Rehabilitation zu ermöglichen).

Hierbei handelt es sich nach ihrer Charakteristik nicht um Leistungen zur Teilhabe, die einen Anspruch auf Übergangsgeld oder andere ergänzende Leistungen begründen.

Rehabilitationsvorbereitung

§ 4 Eingliederungsrichtlinien definiert als Aufgabe der Rehabilitationsvorbereitung, bereits im Vorfeld einer Rehabilitationsleistung deren Erfolgsaussicht zu fördern.

Die Rehabilitationsvorbereitung kann unter anderem Informationen über den Ablauf der Rehabilitation (zum Beispiel als Vortrag oder als Informationsbroschüre) sowie Leistungen zur Steigerung der Motivation und zum Abbau von Risikoverhalten (zum Beispiel im Rahmen eines Vorgesprächs in der Rehabilitationseinrichtung, insbesondere bei psychischen und psychosomatischen Erkrankungen) umfassen. Entsprechend der Konzeption der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung sind die Kosten hierfür entweder bereits im Vergütungssatz enthalten oder werden im Einzelfall zusätzlich abgerechnet.

Rehabilitationsnachsorge

Leistungen zur Rehabilitationsnachsorge waren nur bis zum 13.12.2016 der Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugeordnet. Siehe hierzu auch § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI.

Für ab dem 14.12.2016 ausgestellte Nachsorgeempfehlungen beziehungsweise von Versicherten ohne vorherige Empfehlung der Reha-Einrichtung gestellte Anträge gilt § 17 SGB VI, siehe GRA zu § 17 SGB VI.

Weitere Leistungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Zu den Leistungen im Umfeld einer Rehabilitationsleistung können auch sogenannte Begleitende Hilfen zählen, die die Teilnahme an der Rehabilitation überhaupt erst ermöglichen sollen. Sie können unter anderem die bestehenden Regelungen zu Haushaltshilfe und Betreuungskosten für die Versorgung von Haushalt und Kindern sowie zur finanziellen Absicherung bei Freistellung wegen Erkrankung eines Kindes ergänzen. Eine Entscheidung hierüber wird im Einzelfall getroffen.

Sofern beispielsweise die Durchführung der medizinischen Rehabilitation in Frage gestellt ist, weil die Bewilligung einer Haushaltshilfe für andere als die in § 74 Abs. 1 SGB IX genannten Personen/Familienangehörige (zum Beispiel pflegebedürftiger Ehegatte) rechtlich nicht möglich ist, kann eine Kostentragung hierfür im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, und zwar in Anlehnung an § 74 SGB IX, in Betracht kommen (vergleiche GRA zu § 74 SGB IX, Abschnitt 2.3).

Auch bei Erkrankung eines Kindes während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können beispielsweise nach dem 10. beziehungsweise 20. Tag der Freistellung weitere Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht kommen - dann nicht in Form von Übergangsgeld, jedoch in Höhe des zuvor gezahlten Übergangsgeldes (AGDR 1/2017, TOP 7).

Dialyse

Während einer Leistung zur Teilhabe kann neben der eigentlichen Behandlung der Grunderkrankung die Behandlung von - meist chronischen - Krankheiten, die bereits vor Beginn der Rehabilitation bestanden haben und behandlungsbedürftig waren, notwendig sein.

Bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation können diese Erkrankungen entweder in der Rehabilitationseinrichtung mitbehandelt werden, oder sie führen zu einer Aussetzung der Rehabilitation/Verlegung in ein Krankenhaus ("interkurrente Erkrankung"). Vergleiche hierzu GRA zu § 13 SGB VI, Abschnitt 3.1.1.

Ist bei Dialysepatienten die erforderliche Dialysebehandlung innerhalb der Reha-Einrichtung möglich, so können die hierfür entstehenden besonderen Aufwendungen als "sonstige Leistung" nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen werden.

Während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hingegen bleibt hierfür die Krankenkasse im Rahmen der von ihr zu erbringenden Krankenversorgung zuständig, denn Personen, die wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld beziehen, sind kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V krankenversicherungspflichtig und somit auch krankenversichert und insofern entsprechend behandlungsberechtigt.

Übernahme von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung - neues Verfahren zum 1. September 2022

Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, können den Versicherten im Rahmen einer Ermessensentscheidung die entstandenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden (EGBL 3/2022, TOP 2).

Mit Einführung des neuen Verfahrens zum 01.09.2022 gilt, dass Fahrkosten, die bei einer stufenweisen Wiedereingliederung entstehen, auf Antrag der Versicherten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI übernommen werden können, wenn der Arbeitgeber des Versicherten das Übergangsgeld beziehungsweise die Fahrkosten nicht aufgrund tarifvertraglicher oder ähnlich gelagerter Regelungen aufstockt. Jedoch wird weiterhin keine anteilige Erstattung von Jahreskarten beziehungsweise Jobtickets erfolgen, da diese Kosten unabhängig von einer stufenweisen Wiedereingliederung anfallen.

Eine Übernahme von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle ist im Einzelfall auch dann möglich, wenn Versicherte Gründe vortragen, die für eine außergewöhnliche Belastung sprechen (Ermessensentscheidung).

Der Antrag auf Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle bei einer stufenweisen Wiedereingliederung muss bis zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung (einschließlich letzten Tag der SWE) gestellt werden.

Nachfolgende Sachverhalte sprechen gegen eine außergewöhnliche Belastung für die Versicherten:

  • der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Übergangsgeld,
  • der Arbeitgeber zahlt bereits einen Zuschuss zu den Fahrkosten,
  • es steht ein Dienst- oder Firmenwagen zur Verfügung,
  • es kann kostenlos getankt (oder bei E-Autos geladen) werden,
  • es wird ein Jobticket beziehungsweise eine Jahreskarte genutzt.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden Kosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung übernommen (20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke; keine Begrenzung gemäß § 5Abs. 1 BRKG). Für öffentliche Verkehrsmittel erfolgt die Kostenerstattung unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen. Die Ausführungen in der GRA zu § 73 SGB IX gelten entsprechend.

Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI

Sonstige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation (als sogenannte onkologische Nachsorge) waren bis zum 13.12.2016 unter § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI-alt eingeordnet. Sie sind nunmehr unter § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aufgeführt.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei malignen (das heißt bösartigen) Tumor- und Systemerkrankungen werden vorrangig nach § 15 SGB VI in Verbindung mit § 42 SGB IX erbracht, wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen.

Onkologische Rehabilitationsleistungen können nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aber auch als sonstige Leistungen für Versicherte, Rentenbezieher sowie deren Angehörige in Betracht kommen, um dem bei Ca-Erkrankungen typischen Bedarf an Nachbehandlung und genereller gesundheitlicher Stabilisierung zu entsprechen. Sie werden nach § 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf der Grundlage von Richtlinien der Rentenversicherungsträger erbracht.

Bedarfsfeststellung und Leistungserbringung erfolgen für Anträge, die ab 01.07.2018 gestellt werden, nach den "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) vom 28.06.2018".

Der Entscheidung über Anträge, die vor dem 01.07.2018 gestellt wurden, liegen weiterhin die bisherigen "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen vom 04.07.1991 in der Fassung vom 09.05.2001" zugrunde.

Die Ca-Richtlinien finden auch auf Kinder und Waisenrentenbezieher mit Ca-Erkrankungen Anwendung. Vergleiche hierzu GRA zu § 15a SGB VI.

Persönliche Voraussetzungen

Für Versicherte kommen sonstige Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB VI für Leistungen nach § 15 SGB VI nicht gegeben sind. Bei Ca-Erkrankungen wird daher vorrangig stets eine Leistungsmöglichkeit nach § 15 SGB VI geprüft. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechend formale Antragstellung hierfür im Einzelfall nicht vorliegt.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Leistungsmöglichkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI richten sich nach den §§ 1, 4 und 6 Ca-Richtlinien. Danach gilt:

  • Es muss eine maligne Tumor- oder Systemerkrankung vorliegen.
  • Bei Praecancerosen (Vorstadien einer Krebserkrankung) und Ca in situ (Oberflächenkarzinomen) hingegen kommen onkologische Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung grundsätzlich nicht in Betracht.

Beachte:

Die gesundheitlichen Einschränkungen können gleichwohl einen sogenannten "weiten" Rehabilitationsbedarf im Sinne des SGB IX nach sich ziehen, für den die sachliche Zuständigkeit der Krankenversicherung gegeben ist. Siehe hierzu GRA zu § 14 SGB IX, Abschnitt 3.5.

  • Die durch die maligne Tumor- oder Systemerkrankung oder deren Behandlung bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Einschränkungen sollen positiv beeinflussbar sein.
  • Eine ausreichende Belastbarkeit für onkologische Rehabilitationsleistungen muss gegeben sein und der Betroffene soll in der Regel allein reisefähig sein.
  • Die vorausgegangene Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung) muss abgeschlossen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der aktuellen Erkrankung um eine Ersterkrankung, eine Progression, ein Rezidiv oder eine Metastasenbildung handelt und welche Zielsetzung (kurative oder palliative) mit der Behandlung verfolgt wird.

Bei mehreren Bestrahlungstherapien gilt als Ende der Primärbehandlung das Ende der letzten Bestrahlung.

Als Bestandteil der Primärbehandlung ist auch die zytostatische Behandlung (Chemotherapie zur Verhinderung oder Hemmung der Krebszellvermehrung) anzusehen.

Bei chronisch-lymphatischer Leukämie mit fortdauernder Chemotherapie kann ein Ende der Primärbehandlung jedoch nicht festgelegt werden. Maßgebend für eine Reha-Leistung durch die Rentenversicherung ist hierbei, ob und wie sehr der Betroffene im Einzelfall von der Leistung profitieren kann.

In Einzelfällen kann eine gegebenenfalls (noch) laufende Chemotherapie in der Reha-Einrichtung fortgesetzt werden, wenn die Einrichtung hierzu nach ihrer personellen und medizinischen Ausstattung in der Lage ist und die Rehabilitationsfähigkeit beziehungsweise -belastbarkeit durch diese Behandlung nicht beeinträchtigt wird.

Beachte:

Beginnt allerdings eine Chemotherapie (erster Zyklus) erst während der onkologischen Rehabilitation, ist von einer Unterbrechung der Rehabilitation durch eine nunmehr erforderliche Akut- beziehungsweise Krankenhausbehandlung im Sinne von § 39 SGB V auszugehen.

Zeitlicher Rahmen

Nach § 1 Abs. 2 Ca-Richtlinien kommen onkologische Rehabilitationsleistungen als sonstige Leistungen bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) in Betracht.

Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Leistungen im Einzelfall erbracht werden, wenn (weiterhin) erhebliche Funktionsstörungen entweder infolge der Ca-Erkrankung selbst oder aufgrund von Komplikationen beziehungsweise Therapiefolgen vorliegen (siehe § 1 Abs. 2 Ca-Richtlinien).

Innerhalb der Ein- beziehungsweise Zweijahresfrist können onkologische Rehabilitationsleistungen auch wiederholt erbracht werden, wenn hierfür jeweils die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird wegen Progression, Rezidiv oder Metastasenbildung eine weitere operative Behandlung oder eine weitere Bestrahlungstherapie erforderlich, kommen bei medizinischer Notwendigkeit wiederum onkologische Rehabilitationsleistungen in Betracht. Hier beginnt insoweit der zeitliche Rahmen (Fristen) neu zu laufen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Onkologische Rehabilitationsleistungen können Versicherte, Rentenbezieher sowie jeweils deren Angehörige (nichtversicherte Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder) erhalten (siehe §§ 3 und 5 Ca-Richtlinien).

Dabei müssen die Versicherten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und Rentenbezieher eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Angehörige müssen selbst nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Versicherte

Nach § 31 Abs. 2 SGB VI müssen für Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfüllt sein. § 11 SGB VI gilt dabei jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 5 Abs. 1 Ca-Richtlinien müssen die Versicherten, aus deren Rentenversicherungskonto die Leistung begehrt wird

1.in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
2.innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sein oder
3.bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die in § 11 Abs. 2 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Rentenbezieher

Als Rentenbezieher im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI gelten alle Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters - unabhängig von Art und Höhe - sowie Hinterbliebenenrente). Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Angehörige

Anspruchsberechtigt im Sinne von § 5 Abs. 3 Ca-Richtlinien sind nicht nur die Angehörigen, für die noch kein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurde, sondern auch die Angehörigen, die noch nicht ausreichend (im Sinne der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI) rentenversichert sind für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI (AGDR 2/2016, TOP 11, und AGDR 1/2017, TOP 5).

Ehegatten oder Lebenspartner

Voraussetzung für einen Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist das Bestehen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen, nicht geschiedenen Ehe beziehungsweise einer nicht durch gerichtliches Urteil aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Kinder

Der Begriff "Kind" im Sinne von § 3 Abs. 3 und 5 Ca-Richtlinien ist identisch mit demjenigen, der dem Personenkreis für Kinderrehabilitationsleistungen nach § 15a SGB VI zugrunde liegt. Er orientiert sich an den Regelungen zu den § 46 Abs. 2 SGB VI sowie - nach § 15a Abs. 3 SGB VI - an § 48 Abs. 3, 4 und 5 SGB VI.

Anspruch auf onkologische Rehabilitationsleistungen haben demnach

1.leibliche Kinder,
2.in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder,
3.Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

Kinder werden über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

1.wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
2.sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befinden (die Altersbegrenzung erhöht sich bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum) oder
3.sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes liegt, oder
4.einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG leisten.

Kinder von überlebenden Ehegatten, die Anspruch auf große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben, gehören ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten.

Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine Person wegen der Eigenschaft "Kind" berücksichtigt werden kann, ist der Tag der Antragstellung. Änderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Insofern kann ein Kind auch dann noch eine onkologische Rehabilitationsleistung erhalten, wenn es zwar nicht bei der Antragstellung, aber zu einem späteren Zeitpunkt das 18. oder 27. Lebensjahr vollendet hat.

Ausschlussgründe

Nach § 6 Ca-Richtlinien werden onkologische Rehabilitationsleistungen nicht erbracht, wenn für die Person, aus deren Versicherung die Leistung beantragt wird, oder für den Betroffenen selbst einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5 SGB VI genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland

Nach §§ 110, 111 Abs. 1 SGB VI erhält, soweit nicht über- oder zwischenstaatliches Recht etwas anderes bestimmt, ein Berechtigter bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Rehabilitationsleistung nur, wenn für ihn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil er im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig war.

Zu den Begriffen "Gewöhnlicher Aufenthalt" und "Berechtigter" im Zusammenhang mit Leistungen zur onkologischen Rehabilitation für Angehörige siehe GRA zu § 111 SGB VI.

Umfang und Dauer der Leistungen

Nach § 7 Ca-Richtlinien umfassen die Leistungen gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes und zur Beseitigung beziehungsweise zum Ausgleich von Funktionsstörungen.

Der Rentenversicherungsträger kommt dabei vollständig für die erforderliche medizinische Versorgung (Betreuung, Medikamente) sowie gegebenenfalls für Unterkunft und Verpflegung auf. Dies gilt auch für eine finanziell aufwendigere medikamentöse Versorgung (zum Beispiel mit Zytostatika), wenn diese bereits vor Beginn der Leistung notwendig war und in Anspruch genommen wurde und während der Rehabilitation unter fachärztlicher Kontrolle und Begleitung durch die Rehabilitationseinrichtung weitergeführt wird.

Soweit aus medizinischen Gründen erforderlich, können auch Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson übernommen werden. Gegebenenfalls muss neben den entsprechenden Reisekosten dann auch die wirtschaftliche Versorgung der Begleitperson sichergestellt werden (siehe GRA zu § 73 SGB IX, Abschnitt 12). Zur Notwendigkeit mehrerer Begleitpersonen bei onkologischer Kinderrehabilitation beziehungsweise im Rahmen der Familienorientierten Rehabilitation (FOR) siehe GRA zu § 15a SGB VI, Abschnitte 2.5 und 2.6.

Die Dauer einer onkologischen Rehabilitation richtet sich nach der Indikation, der medizinisch-therapeutischen Konzeption und dem individuellen Verlauf. Sie wird zunächst für drei Wochen bewilligt. Eine Verlängerung ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei den allgemeinen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Ergänzende Leistungen und Zuzahlung

Nach § 10 Ca-Richtlinien finden die Regelungen zum Übergangsgeld (§§ 20, 21 SGB VI in Verbindung mit § 64 SGB IX ff.) und zu den weiteren ergänzenden Leistungen (§ 28 SGB VI in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 2 SGB IX sowie §§ 73 und 74 SGB IX) entsprechend Anwendung.

Dies gilt nach § 11 Ca-Richtlinien auch für die Regelungen über die Zuzahlung (§ 32 SGB VI).

Zuständigkeit

Für sonstige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI besteht keine vorrangige Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern grundsätzlich eine Gleichrangigkeit zwischen Kranken- und Rentenversicherung. Danach erbringt im Allgemeinen der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, die gegebenenfalls erforderlichen Rehabilitationsleistungen.

Gleichrangigkeit gilt indes nur für die Leistungen, die Kranken- und Rentenversicherung gleichermaßen erbringen können. Da die Rentenversicherung die sonstigen Leistungen auf der Grundlage von Richtlinien erbringt (§ 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI), kann sich diese Gleichrangigkeit nur auf das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach diesen Richtlinien beziehen (hier: Ca-Richtlinien).

Liegen die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung danach nicht vor, ist die gesetzliche Rentenversicherung nicht zuständig. Beachte hierzu GRA zu § 14 SGB IX, Abschnitt 3.5.

Antragsteller mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen

Versicherte, die im Land Nordrhein-Westfalen wohnen, beantragen Leistungen zur onkologischen Rehabilitation (sowohl nach § 15 SGB VI, als auch nach § 31 SGB VI) bei der "Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung der Träger der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Lande NRW" (ARGE), die dort für die Erbringung der onkologischen Rehabilitation zuständig ist. Die ARGE verfährt dabei nach besonderen Richtlinien, die denen der Rentenversicherungsträger entsprechen.

Bestehen Betroffene auf einer Antragsbearbeitung durch den Rentenversicherungsträger, entfällt die Einschaltung der ARGE. Sie ist jedoch über eine eventuelle Bewilligung zu informieren.

Zuwendungen für die Rehabilitationsforschung und -förderung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

Die im Rahmen der sonstigen Leistungen möglichen finanziellen Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, waren bis zum 13.12.2016 der Regelung des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zugeordnet. Sie sind nunmehr unter § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI aufgeführt.

Zuwendungen werden nach § 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI auf der Grundlage von Richtlinien der Rentenversicherungsträger erbracht. Basis einer einheitlichen Verfahrensweise sind die sogenannten "Muster-Richtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern" (Zuwendungsrichtlinien vom 18.05.2017).

Zuwendungen kommen danach zum Beispiel in Betracht bei

  • der Forschung zur Weiterentwicklung der Rehabilitation (insbesondere zum Zusammenhang von Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente sowie zu Wirkungsgrad und Wirkungsart von Rehabilitationsleistungen),
  • der Suchtbekämpfung und
  • der Förderung der Selbsthilfe.

Richtlinien der Rentenversicherungsträger

Nach § 31 Abs. 2 S. 3 SGB VI kann die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Rentenversicherungsträger und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.

Zu einigen Richtlinien wurden ergänzend Anwendungsempfehlungen, Rahmenkonzepte oder Verfahrensabsprachen erarbeitet.

In diesem Zusammenhang sind derzeit folgende Grundlagenwerke in Kraft:

  • Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben vom 10.12.1991 in der Fassung vom 22.09.2015 (Eingliederungsrichtlinien),
  • Anwendungsempfehlungen zu den Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vom 27.11.1991 in der Fassung vom 22.09.2015 (Anwendungsempfehlungen zu den Eingliederungsrichtlinien),
  • Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) vom 28.06.2018
  • Muster-Richtlinien über Zuwendungen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, vom 18.05.2017 (Zuwendungsrichtlinien)

  

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexiG) vom 08.12.2016 (BGBl. I°S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch das Gesetz wurden die Nachsorge, die Prävention und die Kinderrehabilitation aus der Sammlung der sonstigen Leistungen des § 31 SGB VI alter Fassung (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4) herausgelöst und in jeweils eigenen Vorschriften (§§ 17, 14 und 15a SGB VI neuer Fassung) geregelt.

Hierdurch ergeben sich auch Änderungen in den §§ 9, 10, 11, 20, 28, 31, 32 SGB VI.

Die in § 31 Abs. 1 SGB VI verbliebenen sonstigen Leistungen wurden neu nummeriert: Nummer 1 - Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben, Nummer 2 - onkologische Nachsorge, Nummer 3 - Zuwendungen.

Mit der Neufassung der Vorschrift entfällt die bisher in § 31 Abs. 3 SGB VI alter Fassung festgelegte Begrenzung der Aufwendungen für die dort genannten sonstigen Leistungen (7,5 % des Reha-Jahresbudgets).

Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17.07.2015 (BGBl. S. 1368)

Inkrafttreten: 18.07.2015

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4582

Durch Artikel 3 des Gesetzes wurde § 31 Abs. 2 SGB VI dahingehend geändert, dass Satz 3 angefügt wurde (BGBl. I S. 1375).

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10289 und 16/10901

Durch Artikel 4 des Gesetzes wurde in § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das Wort „stationäre“ gestrichen (BGBl. I S. 2945).

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 2440)
Inkrafttreten 08.11.2006

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurde § 31 Abs. 2 S. 2 SGB VI mit Wirkung ab 08.11.2006 (BGBl. I S. 2407, 2440) insoweit geändert, als dass jetzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 28.11.2003/01.01.2005/01.10.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das RVOrgG wurden die Absätze 2 und 3 redaktionell angepasst (BGBl. I S. 3242).

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Mit Wirkung vom 01.07.2001 ist § 31 SGB VI redaktionell an den Sprachgebrauch des SGB IX angepasst worden (BGBl. I S. 1046).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 31 SGB VI ist aufgrund des RRG 1992 am 01.01.1992 in Kraft getreten. Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 bis 5 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wurden in den neuen Bundesländern bereits mit Wirkung vom 01.01.1991 eingeführt.

Bis zum 31.12.1991 galt für diese Leistungen § 84 AVG.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 31 SGB VI