§ 13 SGB IX: Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 05.01.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.00 |
Inhalt der Regelung
Nach Absatz 1 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, aufgrund derer die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden kann. Satz 2 legt fest, dass diese Instrumente der Gemeinsamen Empfehlung „Grundsätze für Instrumente zur Bedarfsermittlung“ entsprechen sollen.
Absatz 2 beschreibt Grundanforderungen denen die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs zu entsprechen haben.
Es ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirkung der eingesetzten Instrumente untersucht und die Ergebnisse bis zum Ablauf des Jahres 2019 veröffentlicht. Diese Untersuchung dient sowohl dem verwaltungsinternen und trägerübergreifenden Informationsaustausch vorrangig auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als auch der öffentlichen und fachlichen Diskussion über die Instrumente unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Expertise.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Eine ergänzende Regelung findet sich in § 19 SGB IX (Teilhabeplan) wonach die zur individuellen Bedarfsermittlung eingesetzten Instrumente im Teilhabeplan zu dokumentieren sind.