§ 6 Ca-Richtlinien: Leistungsausschluss
veröffentlicht am |
21.11.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Onkologische Nachsorgeleistungen werden nicht erbracht für Versicherte oder Rentenbezieher sowie deren Angehörige, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher oder die Angehörigen selbst
1. | eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder |
2. | als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind. |
(2) Darüber hinaus werden onkologische Nachsorgeleistungen nicht erbracht für Versicherte, Rentenbezieher sowie Angehörige, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher oder die nichtversicherten Angehörigen selbst
1. | aufgrund einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können oder |
2. | sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Absatz 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. |
(3) Onkologische Nachsorgeleistungen werden grundsätzlich nicht erbracht bei Vorliegen von Vorstadien einer Krebserkrankung (Präkanzerosen) und bei Oberflächenkarzinomen (Karzinoma in situ).