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§ 6 Ca-Richtlinien: Leistungsausschluss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

(1) Onkologische Nachsorgeleistungen werden nicht erbracht für Versicherte oder Rentenbezieher sowie deren Angehörige, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher oder die Angehörigen selbst

1.eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist, oder
2.als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind.

(2) Darüber hinaus werden onkologische Nachsorgeleistungen nicht erbracht für Versicherte, Rentenbezieher sowie Angehörige, wenn die Versicherten oder Rentenbezieher oder die nichtversicherten Angehörigen selbst

1.aufgrund einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erhalten können oder
2.sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Absatz 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.

(3) Onkologische Nachsorgeleistungen werden grundsätzlich nicht erbracht bei Vorliegen von Vorstadien einer Krebserkrankung (Präkanzerosen) und bei Oberflächenkarzinomen (Karzinoma in situ).

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