§ 1 Ca-Richtlinien: Grundsatz
veröffentlicht am |
21.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Die Träger der Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (onkologische Nachsorgeleistungen) erbringen.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung erbracht. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen beziehungsweise Therapiefolgen vorliegen. Die Vorschriften der §§ 9 ff. SGB VI über die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Besserung beziehungsweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bleiben unberührt.