Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 256b SGB VI: Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Im Abschnitt 3 der GRA wurde eine Ergänzung vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand07.02.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt die Bewertung glaubhaft gemachter Pflichtbeitragszeiten. Bei der Bewertung ist zu unterscheiden zwischen Zeiten bis 1949 und ab 1950.

  • Für Zeiten bis 1949 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991 sind die „alten“ nach Leistungsgruppen differenzierten Tabellenwerte des FRG maßgebend (Satz 9).
    Näheres siehe Anlage 1 zu dieser GRA.
  • Für Zeiten ab 1950 werden im Übrigen Entgelte ermittelt, die nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen differenziert sind. Die Entgelte ergeben sich dann für Zeiten bis 2001 aus den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI (Satz 1). Für Zeiten ab 2002 (Einführung des Euro) werden im Ergebnis die zuletzt veröffentlichten DM-Beträge entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung fortgeschrieben und dabei in Euro umgerechnet (Satz 2).
    Näheres siehe Anlage 2 zu dieser GRA.

Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten nach Absatz 2 einen Mindestwert an Entgeltpunkten zugeordnet. Für jeden Kalendermonat werden 0,0208 Entgeltpunkte berücksichtigt, mindestens jedoch die für diesen Zeitraum nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte.

Absatz 3 regelt die Bewertung von glaubhaft gemachten freiwilligen Beiträgen. Für Zeiten bis zum 28.02.1957 sind die Entgeltpunkte der Anlage 15 zum SGB VI zugrunde zu legen. Für Zeiten nach dem 28.02.1957 ergeben sich die Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge.

Nach Absatz 4 ist für Zeiten vom 01.03.1971 bis 30.06.1990 im Beitrittsgebiet eine Begrenzung der Tabellenwerte nach Absatz 1 erforderlich, wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Es ist in diesen Fällen höchstens ein Verdienst nach der Anlage 16 zum SGB VI zu berücksichtigen.

Nach Absatz 5 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für selbständig Tätige.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung ergibt sich nicht aus § 256b SGB VI. In dieser Vorschrift ist nur die Bewertung der Zeiten geregelt. Zur Glaubhaftmachung wird auf die §§ 203, 286 Abs. 5 und 6286a verwiesen.

§ 256b SGB VI ist bei folgenden Sachverhalten nicht unmittelbar anzuwenden:

Ferner ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 256b Abs. 1 SGB VI selbst Ausnahmecharakter hat. Vorrang vor einer Bewertung mit Tabellenwerten hat stets die Berücksichtigung der tatsächlichen individuellen Verhältnisse (zum Beispiel nach den §§ 256a, 256c, 286 Abs. 4 SGB VI).

Allgemeines

Die Vorschrift des § 256b SGB VI ermöglicht eine Rentenberechnung in den Fällen, in denen die im Normalfall benötigte individuelle Beitragshöhe beziehungsweise Entgelthöhe nicht nachgewiesen werden kann. An die Stelle der tatsächlichen Beiträge beziehungsweise Entgelte treten Durchschnittsverdienste vergleichbarer Personen. Dabei wird unterschieden zwischen Zeiten bis 1949 und ab 1950.

Die Bewertung der Zeiten bis 1949 betrifft hauptsächlich Personen, deren Versicherungsunterlagen durch die Kriegsereignisse und die Nachkriegswirren verloren gegangen sind. Wegen der bis 1949 noch weitgehend einheitlichen Lebensverhältnisse in Deutschland kann - wie bisher - auf die im Rahmen des FRG erstellten Tabellenwerte zurückgegriffen werden. Um die maßgebenden Werte der Vergleichsperson feststellen zu können, muss nach Geschlecht, Versicherungszweig (teilweise auch Beschäftigtengruppe) und Leistungsgruppe unterschieden werden. Entsprechend den Verhältnissen im Bundesgebiet beziehungsweise im früheren Reichsgebiet enthalten die Tabellen bis 28.06.1942 (in der Rentenversicherung der Arbeiter) beziehungsweise bis 30.06.1942 (in der Rentenversicherung der Angestellten) beziehungsweise bis 31.12.1942 (in der knappschaftlichen Rentenversicherung) Beitragsklassen und für die Folgezeit Bruttoarbeitsentgelte.

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten im alten Bundesgebiet werden auch über den 31.12.1949 hinaus bis zum 31.12.1990 nach den Anlagen 1 bis 16 FRG bewertet, da die Werte der Einkommensstruktur in diesem Gebiet entsprechen.

Die Bewertung nach den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI wird für Zeiten vom 01.01.1950 bis 31.12.1990 ausschließlich für Beitragszeiten in der DDR benötigt. Die Tabellenentgelte basieren daher auf Durchschnittsverdiensten in der DDR beziehungsweise im Beitrittsgebiet. Um diese Verdienste für die einheitliche Rentenberechnung benutzen zu können, sind sie entsprechend den Einkommensverhältnissen in Ost- und Westdeutschland auf das westdeutsche Niveau hochgewertet. Außerdem ist die für glaubhaft gemachte Zeiten übliche Fünf-Sechstel-Kürzung bereits berücksichtigt worden. Um die maßgebenden Entgelte der Vergleichsperson feststellen zu können, muss nach Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen unterschieden werden. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten ab 01.01.1991 erfolgt die Bewertung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet nach den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI.

Bei der Bewertung glaubhaft gemachter Zeiten nach § 256b Abs. 1 SGB VI (sowohl bis 1949 als auch ab 1950) gibt es (anders als im Fremdrentenrecht) keine Unterschiede zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Erwerbstätigkeiten. Die Ausführungen in diesem Abschnitt gelten daher gleichermaßen für abhängig Beschäftigte wie für Selbständige (siehe Abschnitt 7).

Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten (Absatz 1)

Absatz 1 regelt generell die Bewertung glaubhaft gemachter Pflichtbeitragszeiten. Einschränkungen in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht bestehen nicht. Die Vorschrift kann daher in allen Fällen angewandt werden, in denen Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Glaubhaftmachung angerechnet werden können. Es ergeben sich dabei folgende Hauptanwendungsbereiche:

  • Reichsgesetzliche und bundesgesetzliche Beitragszeiten bis 1949
    Nach § 286a SGB VI (bis 31.12.1991: § 1 VuVO) reicht für Beitragszeiten bis 1949 unter bestimmten Voraussetzungen die Glaubhaftmachung für eine Anerkennung aus. Damit wird dem Beweisnotstand Rechnung getragen, der häufig durch die Kriegsereignisse oder Nachkriegswirren verursacht wurde. Betroffen von dieser Regelung sind
    • reichsgesetzliche Beitragszeiten bis zum 08.05.1945 (ohne gebietsmäßige Einschränkung, das heißt im gesamten Deutschen Reich) und
    • bundesgesetzliche Beitragszeiten vom 09.05.1945 bis 31.12.1949 (im alten Bundesgebiet).
    Diesen Zeiten sind die „alten“ Tabellenwerte des FRG zuzuordnen. Soweit über derartige Zeiten bereits in der Vergangenheit nach der früher gültigen VuVO entschieden wurde, verbleibt es in der Regel bei den damals getroffenen Feststellungen. Änderungen ergeben sich lediglich in Ausnahmefällen. Die sich aus den Tabellenwerten ergebenden Entgeltpunkte sind wegen der Glaubhaftmachung grundsätzlich auf fünf Sechstel zu kürzen.Näheres siehe Anlage 1 zu dieser GRA.
  • Beitragszeiten in der DDR vom 09.05.1945 bis 31.12.1991
    Nach § 286b SGB VI reicht für Beitragszeiten in der DDR vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 unter bestimmten Voraussetzungen die Glaubhaftmachung für eine Anerkennung aus. Damit wird dem Beweisnotstand Rechnung getragen, der dadurch verursacht sein kann, dass die Versicherungsträger in der DDR keine individuellen Versicherungskonten geführt und keine Versicherungsunterlagen aufbewahrt haben.
    Vorrang vor der pauschalierenden Bewertung nach § 256b SGB VI hat aber immer die individuelle Bewertung nach § 256a SGB VI. Nur wenn die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind, sind diese Zeiten
    • mit den „alten“ Tabellenwerten des FRG (Zeiten bis 1949) und
    • mit den Tabellenentgelten aus der Anlage 14 zum SGB VI (Zeiten ab 1950)
    • Anlage 1 zu dieser GRA für Pflichtbeitragszeiten bis 1949 und
    • Anlage 2 zu dieser GRA für Pflichtbeitragszeiten ab 1950.
    zu bewerten.Zu beachten ist die Ausnahmeregelung des § 259a SGB VI. Aus Vertrauensschutzgründen verbleibt es für Personen, die Rentenanwartschaften nach dem FRG für die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten erwerben konnten, bei der Bewertung nach dem FRG, wenn sie vor dem 01.01.1937 geboren sind. § 256b SGB VI gilt insoweit nur für Geburtsjahrgänge nach dem 31.12.1936.Hat aber der Versicherte im Beitrittsgebiet Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt, wird für die Ermittlung der Entgeltpunkte stets der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259b SGB VI).Näheres siehe
  • FRG-Zeiten
    Für die Bewertung von FRG-Zeiten verweist § 22 FRG generell auf die Vorschrift des § 256b Abs. 1 SGB VI. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen aufgrund des Übergangsrechts (siehe Artikel 6 § 4 Abs. 2 bis 4 FANG) sind FRG-Zeiten nach den in der Anlage 1 zu dieser GRA für Pflichtbeitragszeiten bis 1949 und Anlage 2 zu dieser GRA für Pflichtbeitragszeiten ab 1950 dargestellten Grundsätzen mit Tabellenwerten zu berücksichtigen.
  • Zeiten in den alten Bundesländern ab 01.01.1950 und sonstige Zeiten
    Neben den vorstehend beschriebenen Fallgruppen kann § 256b Abs. 1 SGB VI in allen anderen Fällen angewandt werden, in denen Pflichtbeitragszeiten glaubhaft gemacht werden können und die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind (zum Beispiel § 203 SGB VI) oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden können (zum Beispiel anhand der Verdienste aus Vor- oder Nachjahren). Sofern sich dabei Besonderheiten ergeben, ist dies in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Vorschriften geregelt, die die Glaubhaftmachung ermöglichen.
    Zu beachten ist, dass für Zeiten vor dem 01.01.1991, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden und nur glaubhaft gemacht sind, auch über den 31.12.1949 hinaus Entgeltpunkte auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden (§ 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI). Die sich aus den Tabellenwerten ergebenden Entgeltpunkte sind auf fünf Sechstel zu kürzen.

Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung (Absatz 2)

Glaubhaft gemachte Zeiten für eine Berufsausbildung erhalten mit Absatz 2 eine eigenständige Bewertungsvorschrift, da die Anlagen 13 und 14 zum SGB VI und die Tabellen zum FRG keine Werte für Berufsausbildungszeiten beinhalten. Nach der amtlichen Begründung zum WFG werden glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung in Anlehnung an Zeiten, in denen Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind (siehe GRA zu § 256 SGB VI), für jeden Kalendermonat 0,0208 Entgeltpunkte zugeordnet. Das sind fünf Sechstel des im § 256 Abs. 1 SGB VI und im § 256a Abs. 3a S. 5 SGB VI festgelegten Wertes in Höhe von 0,0250 Entgeltpunkten für nachgewiesene Zeiten einer Berufsausbildung.

  • Erfasste Zeiten
    Von Absatz 2 werden Zeiten der Ausbildung als Lehrling und Anlernling erfasst, die nach den §§ 203 Abs. 1, 286 Abs. 4 und 5 SGB VI, §§ 286a, 286b SGB VI Beitragszeiten sind. Hierzu gehören auch die Zeiten einer Beschäftigung als Umschüler, Volontär oder Praktikant. Bei den Praktikanten ist jedoch Voraussetzung, dass sie Entgelt nur in Höhe einer ortsüblichen Lehrlingsvergütung erhalten haben. Welche Zeiten darüber hinaus in Frage kommen, ist der GRA zu § 286a SGB VI und der GRA zu § 286b SGB VI zu entnehmen. Auch die Ausführungen in der GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 3 sind bei der Frage, ob Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung vorliegen, mit heranzuziehen.
    Von Absatz 2 werden ohne Einschränkung auch Zeiten erfasst, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
    Zeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI sind - auch wenn sie nur glaubhaft gemacht sind - nicht nach § 256b Abs. 2 SGB VI, sondern stets nach § 256 Abs. 1 SGB VI zu bewerten.
  • Zusammentreffen von glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit weiteren glaubhaft gemachten oder nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten
    Sofern in einem Kalendermonat sowohl eine glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung als auch eine sonstige nach § 256b Abs. 1 SGB VI zu bewertende glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit zusammentreffen, sind gemäß § 256b Abs. 2 2. Halbs. SGB VI mindestens die nach § 256b Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Das Urteil des BSG vom 30.01.2003, AZ: B 4 RA 49/02 R ist bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 256b Abs. 2 SGB VI nicht einschlägig.
    Siehe Beispiel 1 und Beispiel 2
    Auch beim Zusammentreffen einer glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung mit einer nachgewiesenen Pflichtbeitragszeit sind die Entgeltpunkte für die weitere Pflichtbeitragszeit dem Wert in Höhe von 0,0208 Entgeltpunkten je Kalendermonat gegenüberzustellen. Der günstigere Wert an Entgeltpunkten ist nach diesem Vergleich maßgebend.
    Siehe Beispiel 3
  • Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung in den ersten 36 Kalendermonaten
    Sind in den ersten 36 Kalendermonaten im Sinne des § 246 S. 2 SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes (siehe hierzu die GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 3) auch glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung im Sinne dieser GRA enthalten, werden diese bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 für die 36 Kalendermonate mitgezählt. Sie verlängern also nicht den Umfang der berücksichtigungsfähigen Kalendermonate.
    Die bisherige im § 54 Abs. 3 S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004 festgelegte Rechtslage, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres als Zeiten der beruflichen Ausbildung gelten, gilt somit für die Übergangszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 im Rahmen des § 246 S. 2 SGB VI weiter.
    Haben Versicherte auch Anrechnungszeiten wegen einer Lehrzeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt, ist § 246 S. 3 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 4).
  • Bestimmung des Gesamtleistungswertes
    Für die Bestimmung des Gesamtleistungswertes werden glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI auf einen Mindestwert angehoben. Dies gilt auch, wenn glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung mit „höherwertigen“ beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel einer Zurechnungszeit) zusammentreffen. Eine Begrenzung dieses Mindestwertes auf fünf Sechstel gab es nur in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 (§ 71 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 1a SGB VI jeweils in den Fassungen für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2001). Anstelle von seinerzeit 0,0625 Entgeltpunkten betrug der Mindestwert 0,0521 (fünf Sechstel von 0,0625), wenn ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vorlagen. Die Vorschrift des § 263 Abs. 1a SGB VI wurde mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz ab 01.01.2002 aus Vereinfachungsgründen ersatzlos gestrichen.
    Insoweit gilt für glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung nichts anderes als für nachgewiesene Zeiten der beruflichen Ausbildung oder Pflichtbeiträge für die ersten 36 Kalendermonate.
  • Zuschlag an Entgeltpunkten
    Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten nach § 71 Abs. 2 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 7 SGB VI mindestens fünf Sechstel der Entgeltpunkte, die sie als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung erhalten würden.
    Beim Zusammentreffen von glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit nachgewiesenen Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung oder Pflichtbeiträgen der ersten 36 Kalendermonate nach § 246 S. 2 SGB VI in einem Kalendermonat erfolgt keine Begrenzung des Gesamtleistungswertes auf fünf Sechstel. Eine solche Begrenzung erfolgt auch dann nicht, wenn glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit nachgewiesenen beitragsfreien Zeiten (zum Beispiel mit einer Zurechnungszeit) zusammentreffen.
  • Berufsausbildung für einen Teil eines Monats
    Ist nur für einen Teil des Monats eine glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vorhanden, erhält dieser Monat dennoch mindestens 0,0208 Entgeltpunkte.
    Siehe Beispiel 4

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen (Absatz 3)

Bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen (§§ 286a Abs. 1 S. 2, 286b S. 2 SGB VI) ist für die Bewertung zwischen den Zeiten bis 28.02.1957 und den Zeiten ab 01.03.1957 zu differenzieren.

Zeiten bis 28.02.1957 erhalten Entgeltpunkte nach der Anlage 15 zum SGB VI. Die Werte der Anlage 15 zum SGB VI entsprechen fünf Sechsteln der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge.

Für Zeiten ab 01.03.1957 sind die Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträgen ergeben.

Glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 01.03.1971 bis 30.06.1990 (Absatz 4)

Bei glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.03.1971 bis 30.06.1990 dürfen die sich aus den Tabellen der Anlage 14 zum SGB VI ergebenden Werte nur bei einer Glaubhaftmachung der Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung berücksichtigt werden. § 256b Abs. 4 SGB VI ist damit eine Parallelregelung zu § 256a Abs. 3 SGB VI.

Kann der Versicherte eine Beitragszahlung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht glaubhaft machen, ist höchstens ein Verdienst nach der Anlage 16 zum SGB VI zu berücksichtigen. Die Werte der Anlage 16 zum SGB VI berücksichtigen die Sozialpflichtversicherungsgrenze in der DDR, die bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten vorzunehmende Kürzung auf fünf Sechstel und die Hochwertung auf ”West-Niveau” nach der Anlage 10 zum SGB VI.

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten für selbständig Tätige (Absatz 5)

Können Selbständige, die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt haben, dies nicht mehr nachweisen, sondern nur glaubhaft machen, gelten nach § 256b Abs. 5 SGB VI die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift entsprechend.

Insbesondere in der ehemaligen DDR waren auch Selbständige überwiegend in die Sozialpflichtversicherung einbezogen. Mit der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 bis 4 für selbständig Tätige wird die Gleichstellung mit abhängig Beschäftigten sichergestellt.

Beispiel 1: Zusammentreffen von glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vom 01.01.1966 bis 10.04.1966

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit mit 0,0400 Entgeltpunkten vom 11.04.1966 bis 30.04.1966

Lösung:

Für den Monat April 1966 sind 0,0400 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Zusammentreffen von glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vom 01.01.1969 bis 10.04.1969

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit mit 0,0200 Entgeltpunkten vom 25.04.1969 bis 30.04.1969

Lösung:

Für den Monat April 1969 sind 0,0208 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Zusammentreffen von glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vom 01.02.1974 bis 14.02.1974

nachgewiesene Pflichtbeitragszeit mit 0,0586 Entgeltpunkten vom 15.02.1974 bis 28.02.1974

Lösung:

Für den Monat Februar 1974 sind 0,0586 Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Berufsausbildung für einen Teil eines Monats

(Beispiel zu Abschnitt 4)

glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung vom 01.01.1950 bis 15.03.1950

Der Monat März 1950 ist mit keiner weiteren rentenrechtlichen Zeit belegt.

Lösung:

Vom 01.01.1950 bis 31.03.1950 sind insgesamt 0,0624 Entgeltpunkte (3 mal 0,0208) zu berücksichtigen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Entgeltpunkte um einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI zu erhöhen sind.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 16 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurden mit Wirkung ab 01.01.2002 (Artikel 68 Absatz 10 des Gesetzes) in Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt und in Satz 8 die Verweise angepasst.

Durch die nicht mehr erforderliche Fortschreibung der Anlage 14 zum SGB VI aufgrund des neuen Satzes 2 soll eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge sind nach der Gesetzesbegründung weiterhin die bisherigen Verhältniswerte maßgebend, die sich für die einzelnen Wirtschaftsbereiche und Qualifikationsgruppen ergeben haben.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 33 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurde in Absatz 2 der Wert 0,0625 durch den Wert 0,0208 ersetzt. Absatz 2 war bis zum 31.12.1996 eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 3 SGB VI. Bei der ab 01.01.1997 geltenden Fassung des Absatzes 2 handelte es sich um eine Folgeänderung zur Streichung des § 70 Abs. 3 SGB VI.

Die Änderung ist am 01.01.1997 in Kraft getreten (Artikel 12 Absatz 1 WFG). Sie gilt für Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1997 (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Ergab sich aufgrund einer Antragstellung bis zum 01.04.1997 (der 31.03.1997 war ein gesetzlicher Feiertag) noch ein Rentenbeginn vor dem 01.01.1997, war für diese Rente § 256b Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung anzuwenden (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch Artikel 1 Nummer 15 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurde der letzte Satz des Absatzes 1 mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) neu gefasst. Die rückwirkende Neuregelung bewirkt, dass für glaubhaft gemachte Beitragszeiten in den alten Bundesländern nicht nur für Zeiten vor 1950, sondern auch danach bis zum 31.12.1990 Werte zugrunde gelegt werden, die der Einkommensstruktur in den alten Bundesländern entsprechen.

Für bereits vor der Verkündung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes am 30.06.1993 berechnete Renten mit bindender Bescheiderteilung verblieb es gemäß Artikel 16 Abs. 5 Satz 1 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006 bei der Anwendung des § 256b SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung, wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorlag.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 72 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in das SGB VI eingefügt.

Die Zuordnung von Tabellenentgelten nach § 256b Abs. 1 S. 1 SGB VI beruht auf völlig neuen Bewertungskriterien. Die Grundsätze für die Leistungsgruppeneinstufung, die sich aus dem Fremdrentenrecht ergeben (und die für Zeiten bis 1949 weiterhin Gültigkeit haben), können nur noch eingeschränkt angewandt werden.

Für Zeiten bis 1949 bleibt es - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - im Ergebnis bei der früheren Bewertung. Für Zeiten ab 1950 werden die Tabellenwerte dagegen nicht mehr auf der Grundlage von Durchschnittsverdiensten vergleichbarer Personen im alten Bundesgebiet ermittelt, sondern von solchen im Beitrittsgebiet. Dies wirkt sich nicht nur bei den Werten selbst aus. Es sind auch vollständig neue Abgrenzungskriterien für die Bewertung geschaffen worden, die sich an der Einkommensstruktur im Beitrittsgebiet orientieren.

Ab 01.01.1992 erhalten glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung nach Absatz 2 einen festen Mindestwert. Diesen Zeiten wurden bis zum 31.12.1991 weder Lohn- und Beitragsklassen noch Bruttoarbeitsentgelte zugeordnet. Ihre Bewertung richtete sich bis zu diesem Zeitpunkt nach § 32a AVG beziehungsweise § 1255a RVO. In diesem Zusammenhang galten die Lehrlingszeiten und Anlernzeiten als beitragslose Zeiten.

Anlage 1:Pflichtbeitragszeiten bis 1949
Anlage 2:Pflichtbeitragszeiten ab 1950

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256b SGB VI