Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 170 SGB VI: Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.08.2025

Änderung

Ergänzung um die neuen Personenkreise der Bezieher von Erwerbsschadensausgleich, von Krankengeld der Sozialen Entschädigung und von Krankengeld der Soldatenentschädigung in den Abschnitten 1, 1.1, 3.2 und 6 (neu) sowie der Historie. Die übrigen Abschnitte wurden redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand30.07.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2025
Rechtsgrundlage

§ 170 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Beitragstragung der sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI und der auf Antrag Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 und 3 SGB VI.

Die Beiträge werden getragen für

  • Wehr- und Zivildienstleistende, frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (ab 01.01.2021), Einsatzverletzte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (seit 18.12.2007), Bezieher von Arbeitslosenhilfe (vom 01.01.1998 bis 31.12.2004), Bezieher von Arbeitslosengeld II (vom 01.01.2005 bis 31.12.2010) sowie für Kindererziehende vom Bund (Absatz 1 Nummer 1 in den jeweils geltenden Fassungen),
  • Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld grundsätzlich von den Leistungsbeziehern und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen. Werden diese Leistungen in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt oder übersteigt bei Versicherten, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.10.2022 siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen", bis 30.09.2022: 450,00 EUR, bis 31.12.2012: 400,00 EUR, bis 31.03.2003: 325,00 EUR, bis 31.12.2001: 630,00 DM), dann vom Leistungsträger allein (Absatz 1 Nummer 2 Buchst. a),
  • Bezieher von Versorgungskrankengeld (i. d. R. bis 31.12.2023), Krankengeld der Sozialen Entschädigung (ab 01.01.2024), Krankengeld der Soldatenentschädigung (ab 01.01.2025), Übergangsgeld, Unterhaltsgeld (bis 31.12.2004), Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.1997) von den Leistungsträgern (Absatz 1 Nummer 2 Buchst. b in den jeweils geltenden Fassungen),
  • Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V vom Leistungsträger (Absatz 1 Nummer 2 Buchst. c),
  • Personen mit Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder Blutspende von der Stelle, die die Leistung erbringt; gegebenenfalls bei mehreren Stellen entsprechend anteilig (Absatz 1 Nummer 2 Buchst. d),
  • Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich von den Leistungsbeziehern zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, und im Übrigen vom Leistungsträger beziehungsweise den die Leistung gewährenden Stellen (Absatz 1 Nummer 2 Buchst. e),
  • Vorruhestandsgeldbezieher von den Beziehern und den zur Zahlung Verpflichteten je zur Hälfte (Absatz 1 Nummer 3),
  • Entwicklungshelfer, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sekundierte Personen und sonstige im Ausland beschäftigte Personen von den antragstellenden Stellen (Absatz 1 Nummer 4),
  • Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle (Absatz 1 Nummer 4 Buchst. a),
  • Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst (Absatz 1 Nummer 5),
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von den Trägern der Leistungen für den Pflegebedürftigen (Absatz 1 Nummer 6).

Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen im Hinblick auf den höheren Beitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ebenfalls nur den Anteil am Beitrag, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären (Absatz 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch Regelungen

Personenkreise mit Beitragstragung des Bundes (Absatz 1 Nummer 1)

Für einige Personenkreise trägt der Bund die Beiträge. Das sind nach aktuellem Recht Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende (Abschnitt 2.1), frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Abschnitt 2.2), Einsatzverletzte (Abschnitt 2.3) und Kindererziehungszeiten (Abschnitt 2.4). Nach früherem Recht waren auch Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe (Abschnitt 2.5) davon betroffen.

Wehr- und Zivildienstleistende

Bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI (im Beitrittsgebiet bereits in Kraft seit 03.10.1990) versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge für die nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 1a SGB VI maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen vom Bund getragen. Die Beitragszahlung erfolgt nach der Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines aufgrund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21.12.1998, BGBl. I S. 3831).

Die gesetzliche Wehrpflicht und damit auch die Pflicht, ersatzweise Zivildienst zu leisten, wurde ab dem 01.07.2011 vorübergehend ausgesetzt. Die Vorschrift des § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist seit diesem Zeitpunkt, abgesehen von den Fällen, in denen das bisherige Wehr- beziehungsweise Zivildienstverhältnis über den 30.06.2011 hinaus fortbestand, nur noch bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes im Sinne des § 58b SG (bis 12.04.2013 § 54 WPflG) und bei den in § 60 SG genannten Wehrdienstleistungen (zum Beispiel Übungen, besondere Auslandsverwendungen) von Bedeutung. Die Beiträge werden auch hier vom Bund getragen.

Der zum 01.07.2011 neu eingeführte freiwillige Wehrdienst wurde dem ausgesetzten Grundwehrdienst sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt (§ 58f SG, bis 12.04.2013 § 56 WPflG).

Anstelle des Zivildienstes wurde ab dem 01.07.2011 der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten, unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden hier unabhängig von der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV vom Arbeitgeber alleine getragen.

Bezieher von Übergangsgebührnissen (ab 01.01.2021)

Bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) beziehen und deshalb nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI ab dem 01.01.2021 versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge für die nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen vom Bund getragen.

Einsatzverletzte in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art

Für Einsatzverletzte, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) stehen (frühestens seit dem 18.12.2007) und deshalb nach § 3 S. 1 Nr. 2a SGB VI versicherungspflichtig sind, werden die Beiträge für die nach § 166 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI maßgebenden beitragspflichtigen Einnahmen vom Bund getragen.

Kindererziehungszeiten

Für die nach § 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Kindererziehungszeiten werden die Beiträge gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 vom Bund getragen. Die Zahlung der Beiträge in Form einer pauschalen Abgeltung für die Rentenversicherung ist für das Jahr 2000 und die Folgejahre in § 177 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 geregelt. In der Zeit bis zum 31.12.2001 erfolgte die pauschale Beitragszahlung ab dem Jahr 1999 gemäß § 279f SGB VI in der Fassung vom 01.06.1999 bis 31.12.2001.

Bezieher von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II

Für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe und dieser gleichgestellten Leistungen (zum Beispiel Eingliederungshilfe, § 418 ff SGB III in der Fassung bis 31.12.2004) wurden in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2004 die Beiträge gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der damaligen Fassung vom Bund getragen. Die Zahlung der Beiträge erfolgte durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 173 S. 2 SGB VI in der damaligen Fassung. Bis zum 31.12.1997 war die BA für die Zahlung und Tragung der Beiträge zuständig (§§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 173 SGB VI in den damaligen Fassungen).

Zum 01.01.2005 wurde die Arbeitslosenhilfe durch das neu eingeführte Arbeitslosengeld II ersetzt. Auch dafür wurden vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 die Beiträge vom Bund getragen und nach § 173 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010 durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Seit dem 01.01.2011 unterliegen Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf Grund des Wegfalls der Versicherungspflicht (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010) ist auch die entsprechende Regelung zur Beitragstragung bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010) weggefallen.

Sozialleistungsbezieher (Absatz 1 Nummer 2)

Es geht um die Beitragstragung der nach § 3 S. 1 Nr. 3, 3a SGB VI und der nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Bezieher von Sozialleistungen.

Kranken- und Verletztengeld (Buchstabe a)

Bei Beziehern von Krankengeld (§§ 44, 44b, 45 SGB V) oder Verletztengeld (§§ 45, 48 SGB VII) werden die Beiträge von den Leistungsträgern (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) und den Versicherten grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Das gilt auch für Bezieher dieser Leistungen, die nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf ihren Antrag hin versicherungspflichtig werden. Die Leistungsträger sind nach § 176 Abs. 1 S. 2 SGB VI berechtigt, den Beitragsanteil des Versicherten vom Kranken- oder Verletztengeld einzubehalten.

Die hälftige Beitragstragung gilt nur, soweit die Beiträge auf die Sozialleistung entfallen und das Kranken- oder Verletztengeld nicht in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist.

Seit der Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen für Sozialleistungsbezieher ab 01.01.1995 (vergleiche § 166 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 276 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 21.07.2017) müssen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften die Beitragsanteile in vollem Umfang tragen, die nicht auf die Sozialleistung entfallen. Ist das Kranken- oder Verletztengeld auf das Nettoarbeitsentgelt beziehungsweise ab 01.01.1997 auf 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen (vergleiche § 47 Abs. 1 SGB V in der jeweiligen Fassung), sind deshalb gleichwohl die Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts/-einkommens zu zahlen. Seit dem 01.01.1995 ergeben sich damit höhere Beiträge zur Rentenversicherung, die ausschließlich von den Krankenkassen oder den Berufsgenossenschaften zu tragen sind. Die pflichtversicherten Sozialleistungsbezieher tragen weiterhin höchstens den halben Beitrag aus der tatsächlich gezahlten Sozialleistung.

Bei Kürzung des Krankengeldes aufgrund der Zubilligung einer der in § 50 Abs. 2 SGB V genannten Rentenleistungen vermindert sich also der Beitragsanteil des Versicherten ab dem Tag nach Eingang des Rentenbescheids bei der Krankenkasse auf die Hälfte des gekürzten Krankengeldzahlbetrags.

Krankengeld - und Verletztengeld in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Sofern das Kranken- oder Verletztengeld in Höhe der Leistung der Bundesagentur für Arbeit, zum Beispiel in Höhe des Arbeitslosengeldes, gezahlt wird (§ 47b SGB V, § 47 Abs. 2 SGB VII), sind die gesamten Beiträge von den Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zu tragen.

Kranken- und Verletztengeld bei Berufsausbildung

Zu unterscheiden ist zwischen der seit dem 01.04.1999 und der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage.

Rechtslage seit dem 01.04.1999:

Die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften tragen seit dem 01.04.1999 die Beiträge auch dann in voller Höhe allein, wenn Bezieher von Kranken- oder Verletztengeld zur Berufsausbildung beschäftigt sind und die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Leistung auf den Monat bezogen einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag betrug vom 01.04.1999 bis 31.12.2001 monatlich 630,00 DM, vom 01.01.2002 bis 31.03.2003 monatlich 325,00 EUR, vom 01.04.2003 bis 31.12.2012 monatlich 400,00 EUR und vom 01.01.2013 bis 30.09.2022 monatlich 450,00 EUR. Seit dem 01.10.2022 orientiert sich der Grenzbetrag an der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB VI, siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen"). Die oben genannten Grenzbeträge gelten auch für knappschaftlich Versicherte.

Die Regelung entspricht grundsätzlich der seit dem 01.04.1999 geltenden Vorschrift über die Beitragstragung von zur Berufsausbildung Beschäftigten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2003 beziehungsweise § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung ab 01.08.2003), die hierdurch auf die Bezieher von Kranken- und Verletztengeld übertragen wurde.

Übersteigt bei den zur Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbeziehern das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt den jeweiligen Grenzbetrag nur durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen, wird der Versicherte an der Beitragsaufbringung nicht beteiligt.

Beachte:

Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit gelten die vorstehenden Ausführungen auch für behinderte Menschen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Regelentgelt den jeweiligen monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt (SVBEIEC 5/99, TOP 14).

Rechtslage bis zum 31.03.1999:

Bis zum 31.03.1999 gab es nicht nur für die zur Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbezieher, sondern für alle Versicherten eine „Geringverdiener-Grenze“ (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den damaligen Fassungen). Die Beiträge wurden vom Leistungsträger getragen, wenn das dem Kranken- oder Verletztengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt bis zum 31.12.1997 monatlich 610,00 DM beziehungsweise ab 01.01.1998 monatlich ein Siebtel der Bezugsgröße (1998: 620,00 DM, 1999: 630,00 DM) nicht überstieg. Für knappschaftlich Versicherte galt bis zum 31.03.1999 ein eigenständiger Grenzwert (siehe Abschnitt 9).

Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld (Buchstabe b)

Die Leistungsträger tragen die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in voller Höhe allein, wenn Personen

  • Versorgungskrankengeld (bis zum 31.12.2023; im Rahmen von Übergangsrecht auch darüber hinaus bis längstens 31.12.2027 möglich),
  • Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV (ab 01.01.2024),
  • Krankengeld der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz – SEG (ab 01.01.2025),
  • Übergangsgeld oder
  • Arbeitslosengeld oder gleichgestellte Leistungen, zum Beispiel das ehemalige Altersübergangsgeld im Beitrittsgebiet (§ 429 SGB III in der Fassung bis 31.12.2003 in Verbindung mit § 249e AFG) oder Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a SVG in der Fassung bis 31.12.2024, § 101 SVG ab 01.01.2025)

beziehen.

Dies galt bis zum 31.12.1997 auch bei Bezug von Arbeitslosenhilfe (zum Recht ab 01.01.1998 siehe Abschnitt 2.5), sowie bis zum 31.12.2004 für die Bezieher von Unterhaltsgeld. Zum 01.01.2005 wurde im Recht der Arbeitsförderung das Unterhaltsgeld abgeschafft bei gleichzeitiger Einführung eines Arbeitslosengeldanspruchs bei beruflicher Weiterbildung.

Bei Gewährung von Übergangsgeld durch einen Rentenversicherungsträger gelten die Beiträge gemäß § 176 Abs. 3 S. 1 SGB VI als gezahlt.

Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Buchstabe c)

Personen, die im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben Krankengeld nach § 44a SGB V beziehen, können seit dem 01.08.2012 entweder versicherungspflichtig kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3, 3a SGB VI oder versicherungspflichtig auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI sein. Entsprechendes gilt ab 23.07.2015 bei Bezug dieses Krankengeldes aufgrund einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

Sofern Versicherungspflicht besteht, sind die Beiträge bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V vom Leistungsträger allein zu tragen.

Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Buchstabe d)

Personen, die im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erhalten, können seit dem 01.08.2012 entweder versicherungspflichtig kraft Gesetzes nach § 3 S. 1 Nr. 3, 3a SGB VI oder versicherungspflichtig auf Antrag nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VI sein. Entsprechendes gilt ab 23.07.2015 bei Bezug einer Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

Sofern Versicherungspflicht besteht, sind die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften erhalten, von der Stelle allein zu tragen, die die Leistung erbringt. Wird diese Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

Pflegeunterstützungsgeld (Buchstabe e)

Die Beiträge werden, soweit sie auf die Leistung selbst entfallen, vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger andererseits (beziehungsweise den die Leistung gewährenden Stellen) jeweils zu Hälfte getragen. Sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als die Leistung (Regelfall), werden die Beiträge von dem die Leistung überschreitenden Betrag von dem Leistungsträger beziehungsweise den die Leistung gewährenden Stellen getragen. Sofern ausnahmsweise das Pflegeunterstützungsgeld höher ist als die beitragspflichtige Einnahme, erfolgt die Beitragstragung vom Leistungsbezieher einerseits und dem Leistungsträger andererseits (beziehungsweise den die Leistung gewährenden Stellen) jeweils zur Hälfte.

Sofern der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld zur Berufsausbildung beschäftigt ist und das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV, siehe Aktuelle Werte "Geringfügigkeitsgrenzen") nicht übersteigt, werden die Beiträge von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen.

Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an dem Pflegeunterstützungsgeld ist die Beihilfestelle auch anteilig an der Tragung des auf die Leistung entfallenden Beitragsanteils („Trägeranteil“) beteiligt. Für die anteilige Aufteilung der Beiträge gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen, die für die anteilige Aufteilung der Leistung gelten. Das heißt, dass bei Beteiligung einer Pflegekasse und einer Beihilfestelle der Trägeranteil stets jeweils zur Hälfte von diesen Stellen zu tragen ist (vergleiche § 28 Abs. 2 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen, die Leistungsansprüche in der privaten Pflege-Pflichtversicherung haben, wird der Beitrag vom privaten Versicherungsunternehmen in tariflicher Höhe getragen. Der von der Beihilfestelle zu tragende Beitragsanteil richtet sich nach dem individuellen Beihilfesatz.

Für den Fall, dass ein Träger der Rentenversicherung selbst Beihilfestelle ist, gelten die Beiträge zur Rentenversicherung ausdrücklich als gezahlt. Das gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

Vorruhestandsgeldbezieher (Absatz 1 Nummer 3)

Bei versicherungspflichtigem Vorruhestandsgeldbezug nach § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden die Beiträge je zur Hälfte von den Vorruhestandsgeldbeziehern und von der Stelle, die das Vorruhestandsgeld zahlt, getragen. Da es hierzu keine Geringverdienerregelung gibt, hat die Höhe des Vorruhestandsgelds keinen Einfluss auf die Beitragstragung.

Bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets wurden die Beiträge von der zur Zahlung verpflichteten Bundesagentur für Arbeit allein getragen (§ 279c Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018).

Entwicklungshelfer, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sekundierte Personen und sonstige im Ausland beschäftigte Personen (Absatz 1 Nummer 4)

Die Pflichtbeiträge für die nach § 4 Abs. 1 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtigen Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, sekundierte Personen oder sonstigen im Ausland beschäftigten Personen sind allein von den antragstellenden Stellen (zum Beispiel Einrichtungen, Wirtschaftsunternehmen) zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Nach § 179 Abs. 2 SGB VI sind bei den nach § 4 Abs. 1 SGB VI versicherten Personen abweichend von § 32 SGB I, der nachteilige Vereinbarungen verbietet, ausnahmsweise Vereinbarungen zulässig, wonach die Versicherten den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben.

Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen (Absatz 1 Nummer 4a)

Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen und nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI ab 01.01.2025 versicherungspflichtig sind, sind die Pflichtbeiträge allein von der antragstellenden Stelle zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).

Arbeitsunfähige und Rehabilitanden (Absatz 1 Nummer 5)

Arbeitsunfähige und Rehabilitanden, die keinen Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung haben und nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig sind, müssen gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI die Beiträge zur Rentenversicherung in vollem Umfang allein aufbringen.

Pflegepersonen (Absatz 1 Nummer 6)

Die Beiträge zur Rentenversicherung für die nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen werden unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist, ausschließlich von den (Pflege-)Leistungsträgern getragen. Das sind für Pflegepersonen,

  • die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Pflegekassen (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI),
  • die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, die privaten Versicherungsunternehmen (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b SGB VI),
  • die einen Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherrn und die Pflegekassen oder die privaten Versicherungsunternehmen anteilig (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI).

Der Anteil der einzelnen Stellen an den Beiträgen entspricht dem zu tragenden Anteil an den Pflegeleistungen, zum Beispiel bei pflegebedürftigen Pensionisten 70 Prozent von der Beihilfe-Festsetzungsstelle und 30 Prozent vom privaten Versicherungsunternehmen.

Ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge, die für ihn als Versicherungsträger bestimmt sind, als gezahlt. Das gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander (§ 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c Halbs. 2 SGB VI). Diese Regelung wurde zum 01.01.1996 in Kraft gesetzt.

Ist ein Rentenversicherungsträger nicht Festsetzungsstelle, aber Zahlstelle für die Beihilfe, ist die Beitragszahlungsfiktion ebenfalls anzuwenden (AGFAVR 5/95, TOP 2). Das gilt zum Beispiel für die bei den bayerischen Regionalträgern (früher: Landesversicherungsanstalten) beschäftigt gewesenen Staatsbeamten, für die die Beihilfe durch die jeweilige Bezirksfinanzdirektion festgesetzt, der Beihilfebetrag aber vom jeweiligen Regionalträger gezahlt wird.

Mit diesen Festlegungen soll vermieden werden, dass die Rentenversicherungsträger an sich selbst oder an einen anderen Rentenversicherungsträger Beiträge zahlen müssen.

Knappschaftlich Versicherte (Absatz 2)

Für die Bezieher von Kranken-, Verletzten- oder Pflegeunterstützungsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, enthält § 170 Abs. 2 S. 1 SGB VI eine Sonderregelung. Danach tragen die Bezieher dieser Sozialleistungen im Hinblick auf den höheren Beitrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ebenfalls nur den Anteil am Beitrag, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären. Den größeren Teil des Beitrags zahlen somit die Leistungsträger. Damit wird sichergestellt, dass die Kranken-, Verletzten- oder Pflegeunterstützungsgeldbezieher in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht stärker mit Beiträgen belastet werden als in der allgemeinen Rentenversicherung (entspricht der für Arbeitnehmer maßgeblichen Regelung des § 168 Abs. 3 SGB VI).

Bis zum 31.03.1999 wurden in der knappschaftlichen Rentenversicherung abweichend von den in § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in den alten Fassungen genannten Geringverdienergrenzen (mindestens 610,00 DM beziehungsweise ab 01.01.1998 generell ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) die Beiträge vom Leistungsträger allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 750,00 DM nicht überstieg (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGB VI in den alten Fassungen).

Vorruhestandsgeldbezieher, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, werden nur mit dem in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsanteil belastet (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.04.1999 beziehungsweise Satz 3 in der Fassung bis 31.03.1999 in Verbindung mit Satz 1 SGB VI). Den höheren Anteil der Beitragslast haben die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes verpflichteten Stellen zu tragen.

Dadurch erfolgt die Gleichstellung mit Arbeitnehmern und Beziehern von Kranken-, Verletzten- oder Pflegeunterstützungsgeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung einerseits und mit den Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung andererseits.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3900

Durch Artikel 7 Nummer 17 des 8. SGB IV-ÄndG wurden mit Wirkung zum 01.01.2025 redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die alte Schreibweise „Zivildienstleistender“ ist wieder eingeführt worden. Außerdem wurde das Wort „ehemalige“ Soldaten gegen das Wort „frühere“ Soldaten ersetzt.

Durch Artikel 22 Nummer 2 wurde die ursprünglich mit Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vorgesehene Änderung zu § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund erforderlichem Korrekturbedarfs noch vor Inkrafttreten durch das 8. SGB IV-ÄndG aufgehoben (Streichung der versehentlich doppelt und widersprüchlich enthaltenen Beitragstragung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich).

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl. I S. 969)

Inkrafttreten: 01.10.2022

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 20/1408

Durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e (dort im Satzteil nach Doppelbuchstabe cc) jeweils die Angabe „450 Euro“ durch die Wörter „die Geringfügigkeitsgrenze“ ersetzt. Hierdurch erfolgte eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Absatz 1a des Vierten Buches.

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932)

Inkrafttreten: 01.01.2025

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/27523

Durch Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe a wurden in Absatz 1 Nummer 1 redaktionelle Änderungen vorgenommen und die Beitragstragung von Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, eingefügt (siehe hierzu auch Artikel 22 Nummer 2 des 8. SGB IV-ÄndG).

Durch Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe b wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung in § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI neu eingefügt. Diese Ergänzung korrespondiert mit den in Artikel 1 enthaltenen Einweisungsnormen der § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 sowie § 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG), wonach für die Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung oder von Übergangsgeld nach diesem Gesetz allein die Leistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

Durch Artikel 40 Nummer 12 Buchstabe c wurde in Absatz 1 Nummer 4 Buchst. a neu eingefügt, der die Beitragstragung bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich regelt.

Mit Artikel 40 Nummer 21 wurde außerdem die zum 01.01.2024 eingeführte Regelung des § 322 SGB VI, durch den § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in der am 31.12.2023 geltenden Fassung für bestimmte Personenkreise weiterhin anzuwenden war (siehe nachfolgend zum Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts), ab 01.01.2025 wieder aufgehoben.

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten: 01.01.2024

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/13824

Durch Artikel 34 Nummer 10 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wird ab 01.01.2024 in § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI das Wort „Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Inkrafttretens des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV).

Wird Versorgungskrankengeld im Rahmen des Übergangsrechts noch über den 31.12.2023 hinaus gezahlt, so gilt dieses Versorgungskrankengeld bei der Anwendung des § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI als Krankengeld der Sozialen Entschädigung (Artikel 34 Nummer 15).

Dagegen wird § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI in der am 31.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 34 Nummer 16 (§ 322 SGB VI) für weiter anwendbar erklärt, wenn Personen zwischen dem Außerkrafttreten des BVG und vor Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz alter Fassung (SVG) in Verbindung mit dem BVG erhalten.

Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundewehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147)

Inkrafttreten: 09.08.2019, 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/9491

Durch Artikel 29 Nummer 4 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes wurde mit Wirkung ab 01.01.2021 in Absatz 1 die Nummer 1 neu gefasst. Nach der neuen Schreibweise „Zivildienst Leistenden“, wurde „ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes“ eingefügt.

Gesetz zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG) vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 2070)

Inkrafttreten: 05.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11134

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Sekundierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 05.07.2017 in Absatz 1 Nummer 4 nach den Wörtern „beschäftigt sind“, die Wörter „bei sekundierten Personen“ eingefügt.

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211)

Inkrafttreten: 23.07.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/4095

Mit Wirkung vom 23.07.2015 wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt. Die Einfügung korrespondiert mit der entsprechenden Ergänzung in § 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 541/14

Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurden in Absatz 1 Nummer 4 nach dem Wort „Entwicklungshelfern“ die Wörter „bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,“ eingefügt.

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten: 01.01.2015

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3124

In Absatz 1 Nummer 2 wurde der Buchstabe e eingefügt, der die Beitragstragung bei Bezug des neu eingeführten Pflegeunterstützungsgeldes regelt.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wurde durch Artikel 4 Nummer 17 die Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anhebung der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 400,00 auf 450,00 EUR.

Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1601)

Inkrafttreten: 01.08.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/9773

Durch Artikel 2a Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes wurden dem Absatz 1 Nummer 2 die Buchstaben c und d mit Wirkung vom 01.08.2012 (Artikel 3 des Gesetzes) angefügt. Es handelt sich um die Regelungen zur Beitragstragung von Organ- und Gewebespendern bei Bezug von Krankengeld nach § 44a SGB V beziehungsweise von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764, 17/7991

Durch Artikel 4 Nummer 8b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden in Absatz 1 Nummer 4 die Wörter „bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz“ durch die Wörter „bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen“ ersetzt.

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202)

Inkrafttreten: 29.06.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/4978

Durch Artikel 5 Nummer 16 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze wurde in Absatz 1 Nummer 4 das Wort „Deutschen“ durch die Wörter „Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz“ ersetzt.

Haushaltsbegleitgesetz - HBeglG 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten: 14.12.2010, 01.01.2011

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Durch Artikel 19 Nummer 8 des HBeglG 2011 wurden in Absatz 1 Nummer 1 die Wörter ", Beziehern von Arbeitslosengeld II" gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Wegfall der Rentenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab 01.01.2011.

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861)

Inkrafttreten: 18.12.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6564

Durch § 22 Abs. 8 Nr. 6 des EinsatzWVG wurde in Absatz 1 Nummer 1 nach der Angabe "Zivildienstleistenden, " die Angabe "Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes" eingefügt.

RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache15/3654

Durch Artikel 1 Nummer 29 des RVOrgG wurden in Satz 1 des Absatzes 2 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff ergibt.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1516

Durch Artikel 6 Nummer 8 wurde in Absatz 1 Nummer 1 das Wort "Arbeitslosenhilfe" durch das Wort "Arbeitslosengeld II" ersetzt.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004, 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1515

Durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit.

Durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b nach dem Wort "Übergangsgeld" die Angabe ", Unterhaltsgeld" gestrichen.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 11 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.

Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595

In Absatz 1 Nummer 1 wurde das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Arbeitslosenhilfe" die Worte "und für Kindererziehungszeiten" eingefügt. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden durch den Bund getragen.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 531/00, 14/4375, 14/4633, 14/4657

Durch Artikel 7 Nummer 13 des 4. Euro-Einführungsgesetzes wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

In Absatz 1 Nummer 5 wurde das Wort "Rehabilitation" durch die Worte "der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe" ersetzt. Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des neu eingeführten SGB IX.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.04.1999 in zweifacher Hinsicht geändert. Zum einen wurde in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die alleinige Beitragstragung des Leistungsträgers bei Geringverdienern auf Auszubildende beschränkt (vergleiche auch § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Zum anderen wurde aufgrund der einheitlichen Festlegung der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze für alle Versicherungszweige auf 630,00 DM monatlich. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a entsprechend geändert und die besondere „Geringverdienergrenze“ für die KnRV (750,00 DM monatlich) durch Streichung des Absatzes 2 Satz 2 (der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2) abgeschafft.

Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Mit Wirkung vom 01.01.1998 wurde Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a redaktionell geändert, weil die hier ursprünglich genannte Grenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße inzwischen den Betrag von 610,00 DM überschritten hatte.

Eine entsprechende Änderung erfolgte in Absatz 2 Satz 2, der in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1999 eine besondere „Geringverdienergrenze“ für die KnRV vorsah.

Außerdem wurde rückwirkend zum 01.04.1995 in Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a das Wort „pflichtversicherten“ durch das Wort „versicherten“ ersetzt. Damit wurde redaktionell klargestellt, dass die Vorschrift auch bei Pflege eines in der sozialen Pflegeversicherung freiwillig versicherten Pflegebedürftigen (vergleiche § 26 SGB XI) anzuwenden ist.

Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4941

Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b wurden insoweit geändert, als nunmehr der Bund die Beiträge von Beziehern von Arbeitslosenhilfe trägt.

Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Die Regelung des Absatzes 1 Nummer 6 Buchstabe c wurde rückwirkend ab Beginn (ab 01.04.1995) neu gefasst. Mit der Neufassung des ersten Halbsatzes ist die schon nach der ursprünglichen Auffassung der Rentenversicherungsträger anteilige Beitragstragung für die Fälle, in denen der Pflegebedürftige Leistungen der Beihilfe und der sozialen Pflegeversicherung erhält, bestätigt worden. Daneben erfolgte eine Erweiterung auf Dienstherren für Heilfürsorgeberechtigte.

Mit Wirkung ab 01.01.1996 wurde außerdem die Beitragsfiktion für den Fall der anteiligen Beitragstragung durch die Beihilfestelle eines Rentenversicherungsträgers eingeführt.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995, 01.04.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Mit Wirkung ab 01.04.1995 wurde in Absatz 1 Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

Die Neuregelungen zur Beitragstragung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen waren Bestandteil der ab 01.04.1995 in Kraft getretenen neuen rentenversicherungsrechtlichen Absicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (Art. 5, 68 Abs. 2 PflegeVG).

Renten-Überleitungsgesetz - RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405, BR-Drucksache 197/91

In Absatz 1 Nummer 4 wurden die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs“ durch die Wörter „im Ausland“ ersetzt.

Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/5490

Die Regelung zur Beitragstragung der nach § 3 SGB VI und nach § 4 Abs. 1 und 3 SGB VI versicherten Personen wurde mit Wirkung ab 01.01.1992 in § 170 SGB VI eingestellt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis 31.12.1992 geltenden Recht.

Absatz 1 Nummer 1 ist im Beitrittsgebiet schon am 03.10.1990 in Kraft getreten.

Recht bis zum 31.12.1991

Dem § 170 SGBG VI vergleichbare Regelungen enthielten bis zum 31.12.1991 für

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 170 SGB VI