§ 279f SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885) |
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Inkrafttreten | 01.01.2011 |
Gültig bis | 31.12.2011 |
Version | 002.00 |
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.