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§ 58b SG: Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 730)

Inkrafttreten13.04.2013
Version001.00

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

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