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§ 120d SGB VI: Verfahren und Zuständigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde umfangreich redaktionell überarbeitet und ergänzt.

Dokumentdaten
Stand19.04.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 in Kraft getreten am 01.01.2008
Rechtsgrundlage

§ 120d SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

In § 120d SGB VI wird das Verfahren zum Rentensplitting geregelt.

Absatz 1 enthält Zeitpunkte und Fristen für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting.

Aus Absatz 2 ergeben sich Regelungen zum Widerruf der Erklärung.

Absatz 3 regelt die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger.

Nach Absatz 4 ist der beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.

Hinweis:

Die Ausführungen für Ehegatten gelten grundsätzlich auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe GRA zu § 120e SGB VI).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 120d SGB VI steht im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften zum Rentensplitting:

  • § 120a SGB VI bildet die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Rentensplittings.
  • § 120b SGB VI regelt Härtefälle nach dem Tod eines Ehegatten.
  • § 120c SGB VI enthält die Voraussetzungen für die Abänderung eines Rentensplittings.
  • § 120e SGB VI in der Fassung ab 01.01.2008 berechtigt Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Rentensplitting nach denselben Grundsätzen durchzuführen, die für Ehegatten gelten.
  • Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten sind in § 76c SGB VI und die Ermittlung von zusätzlichen Wartezeitmonaten ist in § 52 Abs. 1a SGB VI geregelt.
  • Bei der Aufhebung von Rentenbescheiden nach einem Rentensplitting ist § 101 Abs. 4 und 5 SGB VI zu beachten.

Allgemeines

Nach der Gesetzesbegründung regelt § 120d SGB VI ab 01.01.2008 die bis dahin fehlende Normierung der Verfahrensabläufe beim Rentensplitting unter Ehegatten. Damit sind gesetzliche Klarstellungen zur Erklärung zum Rentensplitting und zur Zuständigkeit für die Durchführung des Rentensplittings erfolgt. Für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting besteht in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI für den überlebenden Ehegatten eine Ausschlussfrist bei Todesfällen ab 01.01.2008. Die Ausschlussfrist soll den Zeitpunkt, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings vorliegen, und den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Herbeiführung des Rentensplittings möglichst zeitnah zusammenführen. Hierdurch sollen unerwünschte Gestaltungsmöglichkeiten bei Empfängern von Witwenrenten oder Witwerrenten beseitigt werden.

Die Regelungen zur Erklärung zum Rentensplitting (mit Ausnahme der Ausschlussfrist) und zur Zuständigkeit bei der Durchführung des Rentensplittings geben die Verfahrenspraxis der Rentenversicherungsträger in Anlehnung an die ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen wieder (§§ 120b, 120c SGB VI-E in der Fassung des AVmG-E; siehe Abschnitt 1.1).

Zeitpunkt und Fristen für die Abgabe der Erklärung (Absatz 1)

Die Erklärung zum Rentensplitting kann unter den Voraussetzungen des § 120a SGB VI von beiden Ehegatten gemeinsam oder von dem überlebenden Ehegatten allein abgegeben werden. In § 120d Abs. 1 SGB VI wird der frühestmögliche Zeitpunkt für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung und eine Ausschlussfrist für die Abgabe der Erklärung durch den überlebenden Ehegatten geregelt.

Gemeinsame Erklärung der Ehegatten

Die gemeinsame Erklärung der Ehegatten kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings abgegeben werden (§ 120d Abs. 1 S. 1 SGB VI). Erklärungen, die früher eingehen, sind zurückzuweisen, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings noch nicht vorliegen. Zu welchem Zeitpunkt diese Anspruchsvoraussetzungen vorliegen können, ergibt sich aus der GRA zu § 120a SGB VI.

Auskunftsersuchen der Ehegatten zu den Auswirkungen eines Rentensplittings sind zwar von § 120d Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht betroffen, weil die Ehegatten bereits vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 SGB I einen Anspruch auf Beratung über die Auswirkungen des Rentensplittings haben. Eine umfassende und richtige Beratung ist aber nur möglich, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Rentensplitting erfolgt. Deshalb sollten auch Auskünfte zu den konkreten Auswirkungen eines Rentensplittings frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für ein Rentensplitting erteilt werden (AGFAVR 2/2001, TOP 2). Durch diese Verfahrensweise werden nicht die Beratungspflichten nach § 14 SGB I verletzt, weil die Ehegatten vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Rentensplitting mit einem Zeitrahmen von sechs Monaten ausreichend Gelegenheit haben, sich rechtzeitig über das Rentensplitting zu informieren und gegebenenfalls für die Durchführung des Rentensplittings zu entscheiden.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Rentensplitting erfüllt, kann die gemeinsame Erklärung zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit abgegeben werden. Denn für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten besteht keine Ausschlussfrist (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Erklärung des überlebenden Ehegatten

Bei der alleinigen Abgabe der Erklärung durch den überlebenden Ehegatten ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Erklärung zu unterscheiden, ob der andere Ehegatte ab 01.01.2008 oder bis zum 31.12.2007 verstorben ist. Für Todesfälle ab 01.01.2008 gilt eine Ausschlussfrist.

Todesfälle ab 01.01.2008 - Ausschlussfrist

Ist ein Ehegatte ab 01.01.2008 verstorben, sind die Voraussetzungen für ein Rentensplitting erfüllt und soll dieses durchgeführt werden, muss der andere (überlebende) Ehegatte die Erklärung zum Rentensplitting spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abgeben, in dem der Ehegatte verstorben ist (§ 120d Abs. 1 S. 2 SGB VI). Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang der Erklärung bei einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle. Die in § 120d Abs. 1 S. 2 SGB VI genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist ausgeschlossen (§ 120d Abs. 1 S. 5 SGB VI).

Die Ausschlussfrist wird durch ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger unterbrochen und beginnt nach Abschluss des Verfahrens neu (§ 120d Abs. 1 S. 4 SGB VI). Dadurch geht ein Verfahren beim Rentenversicherungsträger nicht zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Die Fristberechnung richtet sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Mit „Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger“ sind nur die Verfahren gemeint, die eine verwaltungsmäßige Prüfung erfordern und Einfluss auf die Entscheidung des überlebenden Ehegatten für oder gegen das Rentensplitting haben (AGFAVR 1/2007, TOP 2). Verfahren, die zur Unterbrechung der Ausschlussfrist führen sind zum Beispiel:

  • Rentenverfahren,
  • Beitragsverfahren,
  • Kontenklärungsverfahren,
  • Verfahren zur Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten (zum Beispiel Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten),
  • auf den Einzelfall bezogene konkrete Auskunftsersuchen zum Rentensplitting.

Vorstehende Verfahren sind abgeschlossen bei Beendigung des Verfahrens

  • durch Verwaltungsakt: mit dem Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides (§ 77 SGG) oder
  • ohne Verwaltungsakt: zum Beispiel durch Auskunft, Mitteilung, Bescheinigung: mit der Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 SGB X.

Siehe Beispiel 1

Hinweis:

Bei den zur Unterbrechung führenden Verfahren ist es unerheblich, ob sie beim Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten oder beim Rentenversicherungsträger des überlebenden Ehegatten anhängig sind. Der für das Rentensplitting zuständige Rentenversicherungsträger (siehe Abschnitt 5) muss deshalb den beteiligten Rentenversicherungsträger nach den dort seit dem Tod des Ehegatten anhängigen Verfahren befragen, wenn er die Durchführung des Rentensplittings wegen Überschreitens der Ausschlussfrist abzulehnen beabsichtigt.

Keine Unterbrechung der Ausschlussfrist erfolgt bei der bloßen Anforderung und Übersendung von Merkblättern und Vordrucken oder bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe, weil diese Verfahren keine verwaltungsmäßige Prüfung im Zusammenhang mit dem Rentensplitting erfordern.

Die Abgabe der Erklärung innerhalb der Ausschlussfrist ist auch zulässig, wenn bereits eine Witwenrente oder Witwerrente bindend bewilligt wurde oder der überlebende Ehegatte in dieser Zeit erneut geheiratet hat (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Todesfälle bis 31.12.2007

Bei Todesfällen bis 31.12.2007 kann die Erklärung des überlebenden Ehegatten zum Rentensplitting jederzeit abgegeben werden, auch noch nach bindender Bewilligung einer Witwenrente oder Witwerrente beziehungsweise nach einer Wiederheirat (AGFAVR 2/2001, TOP 2). Ein Rentensplitting wäre jedoch nach einer Wiederheirat nicht mehr zulässig, wenn eine Rentenabfindung geleistet wurde (§ 120a Abs. 5 SGB VI).

Widerruf der Erklärung (Absatz 2)

Die gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann bis zur Durchführung des Rentensplittings sowohl von beiden Ehegatten als auch nur von einem Ehegatten widerrufen werden. Das Rentensplitting ist durchgeführt, wenn die Entscheidung über das Rentensplitting für beide Ehegatten unanfechtbar geworden ist (siehe GRA zu § 120a SGB VI).

Ist ein Ehegatte nach Abgabe der gemeinsamen Erklärung beider Ehegatten, aber vor Durchführung des Rentensplittings verstorben, kann der überlebende Ehegatte bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting die gemeinsame Erklärung allein widerrufen. Dagegen darf von einem sonstigen Rechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten (zum Beispiel Waise) die abgegebene gemeinsame Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting nicht widerrufen werden. Denn es handelt sich um eine höchstpersönliche Erklärung der Ehegatten, die auch nach dem Tod eines Ehegatten wirksam bleibt (AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Nach Durchführung des Rentensplittings sind die Ehegatten an die abgegebene gemeinsame Erklärung gebunden, selbst wenn sich in der Folgezeit Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ergeben, die dazu führen könnten, dass diese Erklärung nicht mehr sinnvoll erscheint.

Der überlebende Ehegatte, der das Rentensplitting allein herbeigeführt hat, kann ebenfalls nur bis zur Durchführung des Rentensplittings die abgegebene Erklärung widerrufen.

Nach einem zulässigen Widerruf der (gemeinsamen) Erklärung kann aufgrund dieser Erklärung kein Rentensplitting durchgeführt werden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Rentensplitting begehrt, ist die Abgabe einer neuen (gemeinsamen) Erklärung erforderlich.

Zuständiger Rentenversicherungsträger (Absatz 3)

In § 120d Abs. 3 SGB VI ist geregelt, welcher Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist, wenn die Versicherungskonten der Ehegatten bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern geführt werden. Zuständig ist:

Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig (in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI möglich).

Bei Gleichaltrigkeit der Ehegatten ist der Rentenversicherungsträger der Ehefrau zuständig.

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist für die Erteilung der gemeinsamen Splittingauskünfte, die Beratung über das Rentensplitting und für die Erteilung der Splittingbescheide zuständig. Ferner nimmt der für das Rentensplitting zuständige Rentenversicherungsträger auch die Abänderung des Rentensplittings nach § 120c SGB VI vor.

Werden im Rahmen des Rentensplittings Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugunsten eines Versicherten übertragen, für den nicht die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist, ändert sich durch die Übertragung nicht die Zuständigkeit für den Versicherten. Es gelten insoweit die Grundsätze des Versorgungsausgleichs (siehe GRA zu § 10 VersAusglG, Abschnitt 3.3).

Bindung des beteiligten Rentenversicherungsträgers an Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers (Absatz 4)

Der am Verfahren über das Rentensplitting beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting gebunden.

Beispiel 1: Unterbrechung der Ausschlussfrist

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)
Tod des Ehegatten am20.03.2017
Antrag auf Witwen-/Witwerrente sowie Antrag auf Auskunft über die Auswirkungen eines Rentensplittings am
04.04.2017
Witwen-/Witwerrentenbescheid bindend seit17.07.2017
Individuelle Splittingauskunft aus Versicherung des verstorbenen Ehegatten vom31.07.2017
Im Rahmen des Auskunftsersuchens des Rentenversicherungsträgers des verstorbenen Ehegatten ist das Konto des überlebenden Ehegatten geklärt worden.
Individuelle Splittingauskunft aus Versicherung des überlebenden Ehegatten vom04.08.2017
Gemeinsame Splittingauskunft vom28.08.2017
Probeberechnung Erziehungsrente mit einem Aufklärungsschreiben bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X) am12.09.2017
Frage:
Bis zu welchem Zeitpunkt kann der überlebende Ehegatte die Erklärung zum Rentensplitting abgeben?
Lösung:

Die Erklärung zur Durchführung des Rentensplittings kann der überlebende Ehegatte bis zum 30.09.2018 wirksam gegenüber einem Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen in § 16 SGB I genannten Stelle abgegeben.

Wird innerhalb dieser Frist ein weiteres Verfahren im Sinne von § 120d Abs. 1 S. 4 SGB VI (siehe Abschnitt 3.2) anhängig, wird die Frist unterbrochen und beginnt nach dem Ende dieses Verfahrens wieder neu zu laufen.

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 120d SGB VI neu gefasst und enthält nunmehr Regelungen zum Verfahren und zur Zuständigkeit beim Rentensplitting. Der bisherige § 120d SGB VI, der das Rentensplitting unter Lebenspartnern regelte, wurde zu § 120e SGB VI. Damit wurden die zunächst bei der Einführung des Rentensplittings unter Ehegatten in das SGB VI mit dem Entwurf zum Altersvermögensgesetz (AVmG-E; BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5068) vorgesehenen Vorschriften zum Verfahren (§ 120b SGB VI-E) und zur Zuständigkeit (§ 120c SGB VI-E) zusammengefasst und in dem geänderten § 120d SGB VI normiert.

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/3445 und 15/4052

Durch Artikel 3 Nr. 22 des LPartÜG wurde § 120d SGB VI neu in das SGB VI eingefügt.

§ 120d SGB VI in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 regelte, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in das Rentensplitting einbezogen werden. Diese Regelung wurde ab 01.01.2008 in § 120e SGB VI übernommen. § 120d SGB VI wurde zugleich neu gefasst (siehe auch GRA zu § 120e SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 120d SGB VI