§ 7 Ca-Richtlinien: Umfang und Dauer der Leistungen
veröffentlicht am |
21.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) |
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Inkrafttreten | 01.07.2018 |
Version | 001.00 |
(1) Onkologische Nachsorgeleistungen umfassen gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind, zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes beizutragen und insbesondere Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. Sie können auch als Anschlussrehabilitationen (AHB) durchgeführt werden.
(2) Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung von onkologischen Nachsorgeleistungen zu Lasten der Rentenversicherung kann aus medizinischen Gründen erfolgen.
(3) § 15 Absatz 3 SGB VI gilt entsprechend.