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§ 4 Ca-Richtlinien: Persönliche Voraussetzungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gemeinsame Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)

Inkrafttreten01.07.2018
Version001.00

Persönliche Voraussetzungen für onkologische Nachsorgeleistungen sind:

1.Es muss eine maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung vorliegen.
2.Die vorausgegangene Primärbehandlung (Operation oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein. Als Bestandteil der Primärbehandlung ist auch die zytostatische Behandlung (Chemotherapie zur Verhinderung oder Hemmung der Krebszellvermehrung) anzusehen. Eine gegebenenfalls noch laufende zytostatische Behandlung ist jedoch grundsätzlich kein Hinderungsgrund für onkologische Nachsorgeleistungen.
3.Die durch die maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung oder deren Behandlung bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Einschränkungen sollen positiv beeinflussbar sein.
4.Eine ausreichende Belastbarkeit für onkologische Nachsorgeleistungen muss gegeben sein. Die Betroffenen sollen in der Regel allein reisefähig sein.

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