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§ 74 SGB IX: Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Änderung

Der getrennt lebende Elternteil (Nicht-Ehegatte) des Kindes ist als fremde Person zu betrachten (Ergänzung in Abschnitt 3.1.1).

Dokumentdaten
Stand31.08.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2018
Rechtsgrundlage

§ 74 SGB IX

Version005.00

Inhalt der Regelung

Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten sind Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden (§ 64 SGB IX). Die Leistungen nach § 14 SGB VI (Prävention) und § 15a SGB VI (Kinderrehabilitation) sowie § 17 SGB VI (Nachsorge) werden ebenfalls durch die Leistungen des § 74 SGB IX ergänzt.

Obwohl die Haushaltshilfe eine Sachleistung ist, stellen die Rentenversicherungsträger keine eigenen Haushaltshilfekräfte zur Verfügung. Stattdessen werden die erstattungsfähigen Aufwendungen übernommen, die dem Leistungsempfänger für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfekraft entstehen. Die Auswahl der Hilfskraft bleibt dabei grundsätzlich dem Leistungsempfänger überlassen. Es können zum Beispiel private Personen oder professionelle Kräfte in Anspruch genommen werden.

Haushaltshilfe ist auch in Form eines Persönlichen Budgets möglich.

Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen für Haushaltshilfe.

Absatz 2 ermöglicht die Übernahme der Kosten für die Mitnahme eines Kindes in die Rehabilitationseinrichtung oder eine anderweitige Unterbringung.

Absatz 3 regelt die Übernahme von Kosten für die Betreuung der Kinder (Kinderbetreuungskosten).

Absatz 4 enthält Sonderregelungen für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.

Ergänzende und korrespondierende Regelungen

Für die Umsetzung gilt das Gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe in der jeweils aktuellen Fassung.

Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen der Ausführung der Leistung zur Teilhabe die Weiterführung des eigenen Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt keine andere Person lebt, die den Haushalt weiterführen kann. Ferner ist Voraussetzung, dass sich im Haushalt ein Kind befindet, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Beachte hierzu auch Abschnitt 2.4.

Soweit vergleichbare Leistungen für denselben Zeitraum von anderen Stellen erbracht werden, sind diese zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Nach § 10 Abs. 4 SGB VIII gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach SGB IX vor. Leistungen nach § 74 SGB IX sind hiervon umfasst, so dass  Erstattungsansprüche der Kinder- und Jugendhilfe nicht entstehen können.

Leistungen der Pflegekasse werden nicht auf Haushaltshilfeleistungen nach § 74 SGB IX angerechnet (AGDR 4/2014, TOP 5; AGDR 3/2016, TOP 6, AGDR 3/2017, TOP 14.1).

Der Anspruch unterliegt der Verjährungsfrist des § 45 SGB I und verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstand (AGDR 3/2017, TOP 14.1).

Leistungen zur Teilhabe

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Haushaltshilfe begründen

Bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge können Haushaltshilfeleistungen ausschließlich in besonders gelagerten Einzelfällen anfallen (§ 28 Abs. 2 SGB VI).

Werden die Leistungen nur an bestimmten Wochentagen (zum Beispiel therapeutische Leistungen bei Abhängigkeitskranken) bewilligt, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nur für die Tage der Teilnahme an der Behandlung. Kosten für eine Haushaltshilfe können auch für die Dauer eines durchzuführenden Angehörigenseminars übernommen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Wird eine Leistung zur Teilhabe der Rentenversicherung wegen einer Krankenhausbehandlung unterbrochen, so hat die Krankenkasse für diese Zeit über Umfang, Dauer und Höhe der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V zu entscheiden.

Beurlaubungen aus besonderem Anlass oder Familienheimfahrten stellen keine Unterbrechung einer Leistung zur Teilhabe dar. Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn die weiteren Voraussetzungen zur Erbringung von Haushaltshilfe vorliegen.

Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) ergänzt lediglich die Leistungen zur Teilhabe. Sie löst selbst keinen Anspruch auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten aus.

Wird ein Kind in die Kinderrehabilitation begleitet, ist die Begleitperson so zu stellen, als ob sie sich selbst in der Rehabilitation befindet, das heißt sie wird dem Leistungsempfänger gleichgestellt. Das ist zu beachten, wenn während dieser Zeit weitere im Haushalt lebende Kinder betreut werden müssen. Für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ist auf die Begleitperson abzustellen.

Bezüglich des Verdienstausfalls der Begleitperson in der Kinderrehabilitation siehe GRA zu § 73 SGB IX.

Weiterführung des Haushalts ist durch den Leistungsempfänger nicht möglich

Der Leistungsempfänger muss einen eigenen Haushalt haben, diesen selbst führen und wegen der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe an der Weiterführung gehindert sein. Zur Haushaltsführung gehören sowohl die Betreuung und Beaufsichtigung des/der Kindes/Kinder als auch die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Einkauf von Lebensmitteln, Zubereiten der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und so weiter). Eine Verpflichtung zur Haushaltshilfe entfällt in dem Umfang, in dem Hausarbeiten bereits durch Dritte (zum Beispiel Hausangestellte oder andere im Haushalt lebende Personen) erledigt werden.

Fehlen einer zur Weiterführung des Haushalts geeigneten anderen Person

Haushaltshilfe wird nicht erbracht, wenn eine andere im Haushalt lebende volljährige Person den Haushalt weiterführen kann. Deshalb ist maßgebend, welche Personen in der Lage sind, die Hausarbeit - oder einen Teil davon - zu übernehmen. Dies können Lebenspartner, Ehegatten oder auch ältere im Haushalt lebende Kinder sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass erwachsene Personen an arbeitsfreien Tagen - hierzu gehören auch Urlaubstage - den Haushalt weiterführen können.

Kann eine andere im Haushalt lebende volljährige Person den Haushalt nicht weiterführen (zum Beispiel wegen beruflicher/schulischer Verpflichtungen oder aus körperlichen/altersbedingten Gründen), so ist für den Anspruch auf Haushaltshilfe entscheidend, wer gewöhnlich den Haushalt geführt hat. Hat eine andere Person auch bisher schon den Haushalt geführt, so besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe, da es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der Teilnahme an den Leistungen zur Teilhabe und der Notwendigkeit der Haushaltsweiterführung fehlt. Haben sich bisher mehrere Personen die Haushaltsführung geteilt, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe nur für den durch die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe entfallenden Anteil an der Haushaltsführung.

Der Leistungsempfänger darf jedoch nicht zur Weiterführung seines Haushalts an den getrennt lebenden und/oder geschiedenen Ehegatten verwiesen werden.

Andere im Haushalt lebende Personen, die arbeitslos sind, stehen auch bei Weiterführung des Haushalts und einer weiterhin bestehenden Meldepflicht den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung grundsätzlich weiter zur Verfügung (sogenannte „Verfügbarkeit“) und müssen sich deshalb nicht aus dem Leistungsbezug abmelden. Für die Zeit von Vorstellungsterminen, Fortbildungen oder (probeweisen) Arbeitsaufnahmen kann die Übernahme der Kosten für die durch eine andere Person erbrachte Haushaltshilfe in Betracht kommen.

Vorhandensein eines Kindes

Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn im Haushalt des Leistungsempfängers ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Eine verwandtschaftliche Beziehung entsprechend den Regelungen des BGB wird nicht gefordert; entscheidend ist die häusliche Gemeinschaft. Bei einer Heimunterbringung liegt keine häusliche Gemeinschaft vor.

Bei Inobhutnahme des Kindes nach § 42 SGB VIII durch das Jugendamt kann die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers erst nach offiziellem Ende der Inobhutnahme eintreten.

Werden die im Haushalt lebenden Kinder im Rahmen einer sogenannten Erziehungsstelle betreut (§ 34 SGB VIII) und steht der Leistungsempfänger oder sein Ehegatte/Lebenspartner in einem Beschäftigungsverhältnis zum Träger dieser Einrichtung, besteht kein Anspruch auf Haushaltshilfe.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe bleibt für die Dauer der Rehabilitation auch dann bestehen, wenn das Kind während der Erbringung von Haushaltshilfe beziehungsweise während der Rehabilitation das 12. Lebensjahr vollendet.

Bei Anschlussrehabilitationen (AHB) werden Krankenhausbehandlung und die unmittelbar anschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation als Einheit angesehen. Die Vollendung des 12. Lebensjahres während der Krankenhausbehandlung oder im tolerierten Zwischenzeitraum (§ 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI) schließt die Bewilligung von Haushaltshilfe für die Dauer der anschließenden AHB nicht aus.

Siehe Beispiele 1 und 2

Ebenfalls als Einheit angesehen wird eine sich an eine Entgiftung unmittelbar anschließende Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung). Auch hier steht die Vollendung des 12. Lebensjahres während der Entgiftung oder im tolerierten Zwischenzeitraum bis zum Antritt der Entwöhnungsbehandlung der Erbringung von Haushaltshilfe nicht entgegen (AGDR 1/2009, TOP 9).

Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das 12. Lebensjahr bei einer als Einheit anzusehenden Aneinanderreihung verschiedener Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Beginn der ersten Leistung vollendet wird.

Siehe Beispiel 3

Im Gegensatz dazu bedarf es einer nochmaligen Prüfung der (Weiter-)Erbringung von Haushaltshilfe, wenn sich unterschiedliche Leistungen zur Teilhabe (medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation) aneinanderreihen.

Siehe Beispiel 4

Für Kinder, die behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Begrenzung auf das 12. Lebensjahr nicht. Für sie kann Haushaltshilfe erbracht werden, wenn die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetreten ist. Der Anspruch erlischt, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.

Ein Kind hat eine Behinderung, wenn es körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die das Kind in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, das nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedarf.

Von einer Behinderung und entsprechenden Hilfebedürftigkeit kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn für das Kind ein Schwerbehindertenausweis mit der Zusatzbezeichnung „H“ (hilflos) oder „BL“ (blind) erteilt wurde oder ein Bescheid zur Anerkennung von Pflegebedürftigkeit vorliegt. Fehlen derartige Nachweise, ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.

Unterdurchschnittliche Begabung, Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar. Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen.

Für andere im Haushalt lebende erwachsene und pflegebedürftige Angehörige ist die Vorschrift nicht anzuwenden. In Einzelfällen können in Anlehnung an § 74 SGB IX begleitende Hilfen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geprüft werden (vergleiche GRA zu § 31 SGB VI).

Art und Umfang der Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung (Verweis auf § 38 Abs. 4 SGB V). Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, bleibt die Auswahl der Haushaltshilfe grundsätzlich dem Leistungsempfänger überlassen. Er kann sich private Personen suchen oder professionelle Kräfte in Anspruch nehmen. Auch eine Mitnahme des Kindes zur Rehabilitationseinrichtung oder eine anderweitige Unterbringung ist möglich.

Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft

Grundsätzlich gehören alle Kosten, die Leistungsempfängern durch die Selbstbeschaffung der Haushaltshilfe entstehen, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (Ausnahme für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, vergleiche Abschnitt 3.1.1).

Als typische Aufwendungen kommen eine Vergütung für die Tätigkeit sowie anfallende Fahrkosten in Betracht. Die Aufwendungen sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten, vergleiche Abschnitt 3.1.2.

Die Ersatzkraft ist mit dem Leistungsempfänger bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert

Für verwandte oder verschwägerte Ersatzkräfte bis zum 2. Grad werden grundsätzlich keine Kosten übernommen. Es können jedoch Verdienstausfall und/oder Fahrkosten erstattet werden (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB V).

Verwandte (§ 1589 BGB) des Leistungsempfängers bis zum 2. Grad sind

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder und
  • Geschwister.

Verschwägerte (§ 1590 BGB) des Leistungsempfängers bis zum 2. Grad sind

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
  • Stiefgroßeltern,
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
  • Großeltern des Ehegatten und Schwager/Schwägerin.

Ehegatten sind miteinander weder verwandt noch verschwägert. Handelt es sich jedoch bei der Ersatzkraft um den (getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten, findet § 38 Abs. 4 S. 2 SGB V analog Anwendung. Es können die Kosten des Verdienstausfalls und/oder die entstehenden Fahrkosten übernommen werden.

Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sind ebenso wie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft wie Ehegatten zu behandeln.

Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten auch die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Dies führt dazu, dass Verwandte des Lebenspartners wie Verschwägerte des Leistungsempfängers zu behandeln sind.

Die Verwandten eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten jedoch nicht als mit dem Leistungsempfänger verschwägert (AGDR 2/2015, TOP 3.1).

Das getrennt lebende Elternteil (Nicht-Ehegatte) des Kindes ist als fremde Person zu betrachten, da es mit dem anderen Elternteil des Kindes (Leistungsempfänger) weder verwandt noch verschwägert ist (AGTH 3/2023, TOP 5). Abschnitt 3.1.2 ist deshalb anzuwenden.

Die Gemeinsamen Grundsätze der Rentenversicherungsträger zur Regelung des Verdienstausfalls sind am 01.04.2013 in Kraft getreten. Die aktuellen Regelungen zur Erstattung von Verdienstausfall nach § 65a SGB I, §§ 73, 74 SGB IX sind in den Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erstattung von Verdienstausfall vom 17./18. Dezember 2012 in der Fassung vom 15. Februar 2022 festgelegt (AGTH 1/2022, TOP 12).

Verdienstausfall ist danach in Höhe des nachgewiesenen Netto-Einkommensverlustes (ist gleich die Netto-Einbußen) bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Der Verdienstausfall ist entsprechend dem tatsächlichen Einsatz im Haushalt zu erstatten. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt deshalb auch eine kalendertägliche Erstattung in Betracht. Ist das Entgelt nach Monaten bemessen, ist Haushaltshilfe auch für umschlossene Samstage, Sonntage und Feiertage zu zahlen, sofern für diese Tage ein Verdienstausfall entstanden ist.

(Fiktive) Kosten für bezahlte Urlaubsstunden, Freizeitausgleiche und dergleichen werden nicht übernommen.

Bei Anträgen auf Haushaltshilfe bis 31.05.2015 sind Fahrkosten zusätzlich erstattungsfähig.

Ab dem 01.06.2015 können Fahrkosten zusätzlich zum Verdienstausfall nur erstattet werden, sofern die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird (AGDR 2/2015, TOP 3.1).

Die Erstattung von Verdienstausfall ist pro Betreuungsperson auf die Dauer von zwei durchgehenden Monaten begrenzt. Wird dieselbe Betreuungsperson nach einer Unterbrechung wiederholt eingesetzt, besteht der Anspruch erneut. Die Erstattung von Fahrkosten ist nicht auf 2 Monate begrenzt. Fahrkosten können auch über diesen Zeitraum hinaus gezahlt werden (AGDR 2/2015, TOP 3.1).

Vorhergehende Leistungen Dritter (zum Beispiel Krankenkasse) sind anzurechnen.

Die Ersatzkraft ist mit dem Leistungsempfänger nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert

Sind Leistungsempfänger mit der Ersatzkraft weder bis zum 2. Grad verwandt noch verschwägert, werden Vergütungen für den Einsatz bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 % der sich aus § 18 Abs. 1 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag, erstattet. Bei der Ermittlung des zu erstattenden Höchstbetrages gilt bundesweit die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (AGDR 4/2001, TOP 7).

Die Beträge sind Aktuelle Werte "Haushaltshilfe (§ 74 SGB IX)" zu entnehmen.

Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Bei angebrochenen Stunden/Teilstunden ist der Stundensatz entsprechend zu mindern (AGDR 3/2007, TOP 5).

Siehe Beispiel 5

Mit den genannten Höchstbeträgen sind alle anfallenden Aufwendungen, einschließlich etwa entstehender Fahrkosten, abgegolten.

Werden Kosten für mehr als acht Stunden, gegebenenfalls auch für eine ganztägige beziehungsweise 24-stündige Betreuung geltend gemacht, so kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - der Höchstbetrag je Einsatztag überschritten werden, sofern die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag übersteigen.

Sofern Verdienstausfall geltend gemacht wird, gelten die Regelungen der Gemeinsamen Grundsätze der Rentenversicherungsträger zur Regelung des Verdienstausfalls nach Abschnitt 3.1.1.

Die Ersatzkraft wird durch soziale Dienste oder private Unternehmen gestellt

Soziale Dienste im Sinne der Haushaltshilfe sind Einrichtungen, die durch den Leistungsempfänger beauftragt werden können, vorübergehend alle üblichen Haushaltstätigkeiten zu übernehmen, zum Beispiel

  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • Sozialverwaltungen,
  • Familienpflegestationen,
  • Dorfhelferinnenstationen, aber auch
  • freiberuflich tätige Einzelpersonen und
  • privatwirtschaftlich betriebene Unternehmen.

Der Umfang der Haushaltshilfe richtet sich auch hier jeweils nach dem individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf, zum Beispiel für Kinderbetreuung, Essenszubereitung und Wohnungsreinigung.

Für die Kostenhöhe gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei privaten Ersatzkräften (siehe Abschnitt 3.1.2).

Ansonsten ist entscheidend, welchen Betrag der Rentenversicherungsträger hätte aufwenden müssen, wenn er die Ersatzkraft selbst gestellt oder mit Sozialen Diensten eigene Verträge geschlossen hätte. Übersteigen also die Kosten für die Haushaltsweiterführung den Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Abs. 1 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße des jeweiligen Jahres, gelten jeweils die von den gesetzlichen Krankenkassen getroffenen regionalen Vereinbarungen nach § 132 Abs. 1 S. 2 SGB V hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen, der Vergütung, der Fahrkosten und der Leistungsabrechnung entsprechend. Damit werden der Erbringung von Haushaltshilfe einheitliche Leistungsbedingungen zugrunde gelegt. Sofern im Einzelfall keine Rahmenvereinbarung durch den Sozialen Dienst geschlossen wurde, ist alternativ die von der zuständigen Krankenkasse mit einem anderen Sozialen Dienst getroffene Rahmenvereinbarung heranzuziehen. Gegebenenfalls ist der abzurechnende Stundensatz auf die Vergütungssätze dieser Vereinbarung zu begrenzen.

Die Kosten für staatlich geprüfte beziehungsweise diplomierte Fachpflegekräfte können nur anerkannt werden, wenn dies die Familiensituation erfordert und Leistungen durch Haushaltshilfekräfte ohne derartigen Abschluss nicht ausreichen. Entscheidend ist der erforderliche Umfang des nachzuweisenden Mehraufwandes für die Haushaltsführung. Anhaltspunkte für einen nachweisbaren Mehraufwand können beispielsweise

  • Alter und Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder (zum Beispiel zwei Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres) oder
  • eine Behinderung des Kindes und ein daraus resultierender besonderer Hilfebedarf

sein. Die Aufzählung ist nicht abschließend, maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.

Wird in der von der Krankenkasse geschlossenen Rahmenvereinbarung nicht nach der beruflichen Qualifikation der Einsatzkräfte, sondern nach haupt- und nebenberuflicher Beschäftigung der Mitarbeiter unterschieden (hauptberuflich ist gleich Voll-/Teilzeitkräfte, nebenberuflich ist gleich geringfügig Beschäftigte), ist der Vergütungssatz für hauptberufliche Hilfskräfte zu übernehmen, wenn der Einsatz einer nebenberuflichen Kraft wegen des erforderlichen zeitlichen Aufwands (Anzahl der notwendigen Stunden) nicht möglich ist (zum Beispiel bei mehr als 3 Einsatztagen pro Woche mit jeweils mehr als 3 Stunden täglich).

In den Fällen, in denen der Rentenversicherungsträger bereits Erstattung für die Haushaltshilfe durch einen karitativen Verband geleistet hat und sich nachträglich herausstellt, dass die im Bewilligungsbescheid aufgeführten Voraussetzungen für die Erstattung der entstandenen Haushaltshilfekosten (teilweise) nicht erfüllt waren, hat die Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger zu erfolgen (AGDR 2/2004, TOP 3).

Unterbringung des Kindes außerhalb des eigenen Haushaltes

Bei Unterbringung des Kindes in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte, bei Verwandten oder Verschwägerten ab dem 3. Grad oder bei Bekannten/Nachbarn sind die Aufwendungen bis zu dem Betrag zu erstatten, den die Rentenversicherung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft aufgewendet hätte (siehe Abschnitt 3.1.2).

Wurde das Kind bisher schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter oder dergleichen betreut und muss die tägliche Betreuungszeit wegen der Teilnahme an der Leistung verlängert werden, so können nur die angefallenen Mehrkosten erstattet werden, höchstens jedoch der Betrag, der für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft gezahlt würde (siehe Abschnitt 3.1.2).

Wird das Kind für die gesamte Dauer der Leistung außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht, sind auch die Kosten für die arbeitsfreien Tage der im Haushalt verbleibenden Person zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbringung des Kindes in der Nähe des Elternhauses erfolgt und die Betreuung durch die Bezugsperson an arbeitsfreien Tagen möglich wäre. Ein kurzzeitiger Wechsel in der Kindesbetreuung ist aus psychologischen Gründen nicht zuzumuten.

Überschreiten die Aufwendungen beispielsweise für die auswärtige (Heim-)Unterbringung den für die Rentenversicherung vorgesehenen Höchstbetrag, so können die tatsächlichen Kosten im Ausnahmefall übernommen werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.

Das gilt auch für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass mehrere Kinder in verschiedenen Haushalten oder dergleichen untergebracht werden müssen. In diesem Falle können die Kosten für jedes Kind bis zum vorgesehenen Höchstbetrag erstattet werden.

Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten für das Kind, da diese auch unabhängig von der Leistung zur Teilhabe anfallen.

Ist das Kind bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum 2. Grad untergebracht, gelten die Ausführungen im Abschnitt 3.1.1.

Mitaufnahme des Kindes in die Rehabilitationseinrichtung

Eine Mitnahme des Kindes ist möglich, wenn

  • die Voraussetzungen zur Erbringung einer Haushaltshilfe gegeben sind,
  • der gemeinsame Aufenthalt des Leistungsempfängers und des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung möglich ist,
  • medizinische oder sonstige Gründe nicht entgegenstehen und durch die Mitnahme der voraussichtliche Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.

Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen werden die Kosten für die Unterbringung und Betreuung des Kindes bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Abs. 1 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße übernommen. Mit diesem Betrag sind alle Aufwendungen abgegolten.

Werden mehrere Kinder mit in die Rehabilitationseinrichtung genommen, sind im Rahmen der Haushaltshilfe die anfallenden Kosten für jedes Kind gesondert zu übernehmen. Neben der Mitnahme eines Kindes kann bei Erfüllung der Voraussetzungen für weitere Kinder ein Anspruch auf Haushaltshilfe beziehungsweise Kinderbetreuungskosten entstehen.

Die Reisekosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, werden nach § 73 Abs. 1 SGB IX übernommen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur für den Rehabilitanden selbst. Mitgenommene Kinder sind dagegen nicht unfallversichert (AGDR 2/2000, TOP 4).

Dauer des Anspruchs auf Haushaltshilfe

Haushaltshilfe ist eine ergänzende Leistung. Die zeitliche Begrenzung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der vom Rentenversicherungsträger bewilligten Hauptleistung und dem individuell notwendigen Hilfebedarf.

Eine Verhinderung an der Weiterführung des Haushalts kann sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag (gegebenenfalls auch für den Reisetag) angenommen werden.

Je nach den Verhältnissen kann es erforderlich sein, die Ersatzkraft in den Haushalt einzuweisen und mit den Besonderheiten (zum Beispiel wegen eines im Haushalt lebenden behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes) vertraut zu machen. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehören zur Haushaltshilfe.

Zuständigkeit für die Leistungserbringung

Der Rehabilitationsträger, der die Hauptleistung bewilligt und durchführt, ist auch für die Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zuständig.

Kinderbetreuungskosten

Der Leistungsempfänger hat die Wahl, welche ergänzenden Leistungen er nach § 74 SGB IX beantragt. Das heißt auch wenn die Voraussetzungen für die Leistungen nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, steht es dem Leistungsempfänger frei, stattdessen eine Kostenerstattung nach Absatz 3 zu beantragen.

§ 74 Abs. 3 SGB IX hat nur dann die Funktion einer Auffangvorschrift, wenn Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht in Betracht kommen, weil die engen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 nicht gegeben sind.

Kinderbetreuungskosten sind tatsächlich entstehende Kosten, die ausschließlich und unvermeidbar wegen der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe (vergleiche Abschnitt 2.1) und der damit im kausalen Zusammenhang stehenden Betreuungssituation entstehen. Der Ursachenzusammenhang ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Teilnahme an der Leistung ohne Kinderbetreuung nicht möglich ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass er das Kind vor Beginn der Leistung selbst betreut hat. Eine Kostenerstattung kommt daher selbst dann in Betracht, wenn das Kind bereits vor Leistungsbeginn betreut wurde (zum Beispiel in einer Kindertagesstätte). Ist der Teilnehmer an der Leistung oder eine im Haushalt lebende volljährige Person in der Lage, die Kinderbetreuung zu übernehmen, fehlt es an einem Ursachenzusammenhang (AGDR 1/2015, TOP 6).

Leistungen zur Kinderbetreuung können für ein und dasselbe Kind nicht neben Leistungen zur Haushaltshilfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht werden.

Der Verwandtschaftsgrad der Betreuungsperson ist für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten unerheblich (AGDR 2/2015, TOP 3.1).

Kinder des Leistungsempfängers

Die Vorschrift sieht die Kostenübernahme für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers vor, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 vorliegen müssen. Das Kind muss im Haushalt des Leistungsempfängers leben.

Kinder sind in Anlehnung des § 32 EStG leibliche Kinder, Stiefkinder (AGDR 1/2015, TOP 6), Adoptivkinder und Pflegekinder. Keine Kinder im Sinne des Absatzes 3 sind Enkel oder Geschwisterkinder des Leistungsempfängers, auch wenn sie in den Haushalt aufgenommen wurden.

Da die Erziehung der Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu den elterlichen Pflichten gehört, können Kinderbetreuungskosten längstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr übernommen werden.

Kosten für die Betreuung

Im Unterschied zu den Kosten für eine Haushaltshilfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Erstattungsbetrag ab 01.01.2021 auf 180,00 EUR je Kind und Monat begrenzt (bis 31.12.2020 160,00 EUR). Die Regelung hat abschließenden Charakter mit der Folge, dass die Übernahme etwaiger Mehrkosten auch in Härtefällen nicht möglich ist. Nicht erstattungsfähig sind Verpflegungskosten oder sonstige Kosten der allgemeinen Lebensführung, da diese auch unabhängig von der Leistung zur Teilhabe anfallen.

Umfasst der Kinderbetreuungszeitraum einen ganzen Monat, so können je Kind ab 01.01.2021 bis zu 180,00 EUR erstattet werden (bis 31.12.2020 160,00 EUR). Bei Teilmonaten wird der monatliche Betrag mit der Anzahl der Kalendertage der erforderlichen Betreuung multipliziert und durch 30 Tage dividiert.

War das Kind schon in einer Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder dergleichen untergebracht, sind diese Kosten erstattungsfähig. Muss die tägliche Unterbringungszeit wegen der Leistung zur Teilhabe verlängert werden, sind die Aufwendungen für die Kinderbetreuung insgesamt zu übernehmen und nicht auf die anfallenden Mehrkosten zu begrenzen (AGDR 1/2015, TOP 6; AGDR 2/2015, TOP 3.1).

Der monatliche Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden.

Siehe Beispiel 6

Müssen Kinder für die Dauer der Leistung zur Teilhabe in Einrichtungen betreut werden, mit denen nur monatliche Verträge abgeschlossen werden können, sind ab 01.01.2021 die unvermeidbar entstehenden Kosten auch für Teilmonate bis zum Betrag von 180,00 EUR monatlich (bis 31.12.2020 160,00 EUR) zu übernehmen.

Siehe Beispiel 7

Aktualisierung des Erstattungsbetrages

Eine Erhöhung des Regelsatzes ist in Absatz 3 Satz 3 vorgesehen und orientiert sich an der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Eine Veränderung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße seit der Festsetzung des geltenden Regelsatzes von 130,00 EUR (2001) um mehr als 10 Prozent gesteigert hat. Ab 01.01.2012 beträgt der monatliche Höchstbetrag 145,00 EUR, ab 01.01.2016 160,00 EUR, ab 01.01.2021 180,00 EUR.

Beispiel 1: Vollendung 12. Lebensjahr und AHB (I)

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Krankenhausbehandlung vom 26.10. bis 23.11.

Anschlussrehabilitation vom 28.11. bis 18.12.

Vollendung des 12. Lebensjahres am 20.11.

Lösung:

Die Voraussetzungen für die Erbringung von Haushaltshilfe während der Anschlussrehabilitation sind gegeben, da das 12. Lebensjahr während der Krankenhausbehandlung vollendet wird und ein einheitlicher Leistungsfall vorliegt.

Beispiel 2: Vollendung 12. Lebensjahr und AHB (II)

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Krankenhausbehandlung vom 26.10. bis 23.11.

Anschlussrehabilitation vom 28.11. bis 18.12.

Vollendung des 12. Lebensjahres am 25.11.

Lösung:

Die Voraussetzungen für die Erbringung von Haushaltshilfe während der Anschlussrehabilitation sind gegeben, da der Zeitraum zwischen den Leistungen zum einheitlichen Leistungsfall hinzuzählen ist und das 12. Lebensjahr in diesem Zeitraum vollendet wurde.

Beispiel 3: Vollendung 12. Lebensjahr

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Reha-Vorbereitungslehrgang vom 02.01. bis 31.03. (Freitag)

Weiterbildung ab 03.04. (Montag)

Vollendung des 12. Lebensjahres am 18.02.

Lösung:

Es handelt sich um einen einheitlichen Leistungsfall. Es besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe auch während der nachfolgenden Weiterbildung, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Beispiel 4: Vollendung 12. Lebensjahr und unterschiedliche Leistungen zur Teilhabe

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 05.01. bis 26.01.

Empfehlung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Eignungsabklärung vom 01.04. bis 12.04.

Vollendung des 12. Lebensjahres am 18.02.

Lösung:

Der Anspruch auf Haushaltshilfe während der Eignungsabklärung ist neu zu prüfen, da es sich um einen neuen Leistungsfall handelt.

Beispiel 5: Berechnung bei angebrochenen Tagen, Stunden, Teilstunden

(Beispiel zu Abschnitt 3.1.2

Leistung zur medizinischen Rehabilitation (22 Tage) vom 01.03. bis 22.03.

Für 15 Tage wird eine Haushaltshilfe benötigt.

12 Tage mal 4 Stunden,

3 Tage mal 3,5 Stunden

Lösung:

Ermittlung der Gesamtstunden:

SachverhaltBerechnung
12 Tage mal 4 Stunden = 48,0 Stunden
3 Tagen mal 3,5 Stunden = 10,5 Stunden
  ergibt    58,5 Stunden
58 volle Stunden mal 9,00 EUR (1/8 vom täglichen Höchstbetrag, hier Wert von 2016)= 522,00 EUR
1 Teilstunde (0,5 von 9,00 EUR)= 4,50 EUR
Erstattet werden können= 526,50 EUR

Beispiel 6: Berechnung Kinderbetreuungskosten kalendertäglich

(Beispiele zu Abschnitt 6.2)

Für die Kinderbetreuung durch eine Privatperson werden für jeden Tag der Rehabilitation 10,00 EUR gezahlt.

Fall 1

stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 09.04. bis 30.04.

Anzahl der Reha-Tage: 22

Ermittlung des Höchstbetrages für die Kinderbetreuung:

180,00 EUR mal 22 Tage geteilt durch 30 Tage = 132,00 EUR

 

Fall 2

ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 09.04. bis 30.04.

Anzahl der Reha-Tage: 15

Ermittlung des Höchstbetrages für die Kinderbetreuung:

180,00 EUR mal 15 Tage geteilt durch 30 Tage = 90,00 EUR

 

Fall 3

stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom 31.01. bis 10.03.

Anzahl der Kinderbetreuungstage:

  • Januar 1 Tag
  • Februar 28 (29) Tage
  • März 10 Tage

Ermittlung des Höchstbetrages für die Kinderbetreuung:

  • Januar (180,00 EUR mal 1 Tag geteilt durch 30 Tage) = 6,00 EUR
  • Februar (voller Monat) = 180,00 EUR
  • März (180,00 EUR mal 10 Tage geteilt durch 30 Tage) = 60,00 EUR

Summe: 6,00 EUR + 180,00 EUR + 60,00 EUR = 246,00 EUR

Beispiel 7: Berechnung Kinderbetreuungskosten monatlich bei Institutionen

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 15.11.

Die Voraussetzungen für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten werden erfüllt.

Antrag auf Kinderbetreuungskosten ab 15.11.

Monatliche Betreuungskosten ab November 190,00 EUR

Lösung:

Es können 180,00 EUR für den Monat November übernommen werden, wenn die Betreuung/Unterbringung institutionell (zum Beispiel in einer Kindertagesstätte) nur für volle Monate vereinbart werden kann.

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234)

Inkrafttreten: 01.01.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9522

Der bisherige § 54 SGB IX „Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten“ wurde gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zum § 74 SGB IX.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (BGBL. I. S. 2838)

Inkrafttreten: 14.12.2016 (01.01.2017, 01.07.2017)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Die Regelungen gelten auch für Pflichtleistungen der §§ 14, 15a und 17 SGB VI.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis 30.06.2001 geltenden Recht des § 29 SGB VI.

Absatz 4 wurde geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984); Inkrafttreten: 01.01.2008.

Absatz 4 wurde zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 26 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579); Inkrafttreten: 01.01.2013.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 74 SGB IX