XII ZB 106/96
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1996 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.
Wert: 2.178 DM (269,73 DM abzüglich 88,15 DM = 181,58 DM x 12).
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 8. August 1964 geheiratet. Am 31. Januar 1991 haben sie einen Ehevertrag geschlossen, in dem sie unter § 2 Nr. 3 wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
„Im Hinblick auf eine evtl. spätere und mögliche Ehescheidung verzichten Herr G. N. und Frau E. N. für die Zeit ab 28. Februar 1990 auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.
Beide Parteien sind sich darüber einig, daß bei einer evtl. späteren Scheidung der bis 28. Februar 1990 von Frau N. erzielte Versorgungsausgleich geltend gemacht werden kann.“
Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 19. Oktober 1993 (nach Bl. 13 der Scheidungsakten) zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. August 1964 bis 30. September 1993, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben die Beteiligten zu 1. und 2. nach den im Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, Beteiligte zu 4.) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.820,96 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 33,37 DM. Für den Ehemann hat außerdem bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, Beteiligte zu 3.) eine unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente bestanden, die zum 28. Februar 1990 (dem nach dem Ehevertrag maßgebenden Endzeitpunkt) mit monatlich 387,84 DM festgestellt worden ist.
Durch (rechtskräftiges) Verbundurteil vom 9. Juni 1994 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen in der Weise durchgeführt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften von monatlich 754,22 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Anrechte des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 88,15 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Hinsichtlich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht die für den Ehemann zum 30. September 1993 erteilte Auskunft der BfA zugrunde gelegt; die Ehefrau hatte in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 keine weiteren Rentenanwartschaften erworben. Die Vereinbarung der Ehegatten, die nach dem 28. Februar 1990 erworbenen Anwartschaften nicht auszugleichen, hat das Amtsgericht dadurch verwirklicht, daß es die auf die Zeit vom 1. März 1990 bis 30. September 1993 entfallenden Entgeltpunkte errechnet und zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten ins Verhältnis gesetzt hat (11,85 %). Sodann hat es die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften um 11,85 % der gesamten Rentenanwartschaften gekürzt und ist so zu einer auf die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 28. Februar 1990 entfallenden Anwartschaft des Ehemannes von (1.820,96 DM - 279,16 DM =) 1.541,80 DM gelangt. Hinsichtlich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht die von der VBL zum 28. Februar 1990 erteilte Auskunft zugrunde gelegt, das Anrecht jedoch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Ehemannes am 30. September 1993 sowie der für diesen Zeitpunkt maßgebenden Rechengrößen in einen dynamischen Wert umgerechnet.
Seit dem 1. Januar 1995 bezieht der Ehemann Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung.
Im vorliegenden Verfahren hat die VBL beantragt, die nunmehr unverfallbar gewordene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nachträglich in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei den Beteiligten zu 3. und 4. erneut Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Danach sind die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung unverändert, diejenigen des Ehemannes haben sich bezogen auf die Ehezeit geringfügig auf 1.821,98 DM erhöht. Die VBL hat für das Ehezeitende (30. September 1993) eine Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente von monatlich 657,69 DM und bezogen auf den 28. Februar 1990 eine solche von 496,02 DM mitgeteilt. Daraufhin hat das Amtsgericht die Entscheidung zum Quasi-Splitting dahin abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 248,01 DM, bezogen auf den 30. September 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet hat. Es ist von der zum 28. Februar 1990 erteilten Auskunft ausgegangen und hat die Anwartschaft von 496,02 DM in Höhe der Hälfte durch Quasi-Splitting ausgeglichen. Das Rentensplitting ist mit 754,22 DM unverändert geblieben.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Ehemann beanstandet, daß der Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB überschritten worden sei. Die VBL hat sich dem Rechtsmittel des Ehemannes angeschlossen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß dem Versorgungsausgleich auch bezüglich der Anwartschaft des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung die zum 28. Februar 1990 erteilte Auskunft der BfA habe zugrunde gelegt werden müssen. Bei deshalb zu berücksichtigenden Gesamtanwartschaften von (1.330,35 DM + 496,02 DM =) 1.826,37 DM seien an sich 896,50 DM (die Hälfte des Wertunterschiedes von 1.826,37 DM und 33,37 DM) auszugleichen gewesen. Bei diesem Betrag sei aber die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG nicht erreicht, so daß eine Abänderung ausscheide.
Das Oberlandesgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und das Splitting in Höhe von 754,19 DM sowie das Quasi-Splitting in Höhe von 269,73 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1993, durchgeführt. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3., mit der sie sich gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach § 10 a Abs. 1 VAHRG ändert das Familiengericht auf Antrag seine (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (Nr. 1) oder ein in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war oder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2). Beide Alternativen liegen hier, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, vor, denn der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1995 die in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandelte dynamische Versorgungsrente nach § 40 der Satzung der VBL. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß das Alterserfordernis des § 10 a Abs. 5 VAHRG bei der Antragstellung erfüllt war und daß - wie noch auszuführen sein wird - die Abänderung zu einer wesentlichen Abweichung von der Erstentscheidung führt ( § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG ).
2. Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der bei einem Abänderungsverfahren stattfindenden „Totalrevision“ der Erstentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276 , 277) sowohl den Ausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch denjenigen bezüglich des Anrechts des Ehemannes aus der Zusatzversorgung abgeändert. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 1. und 2. durch den am 31. Januar 1991 geschlossenen Ehevertrag wirksam einen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 vereinbart haben.
Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die weitere Beschwerde erhebt insoweit keine Einwendungen.
Nach § 1408 Abs. 2 BGB können Ehegatten in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen. Grundsätzlich ist auch ein Teilausschluß etwa in der Weise möglich, daß vereinbart wird, die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften sollten nicht in den Ausgleich einbezogen werden. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung gemäß §§ 134 , 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig kann eine Vereinbarung Geltung beanspruchen, soweit sie bewirkt, daß sich die Richtung ändert, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte. Diese Grenze gilt - entgegen der von der weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht nur für eine Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung ( § 1587 o Abs. 1 BGB ), sondern gleichermaßen für eine Regelung durch Ehevertrag (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273 , 274 m.w.N. und - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384 , 386). Deshalb ist auch vorliegend zu prüfen, ob und gegebenenfalls zugunsten welches Ehegatten und in welcher Richtung Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 oder 2 BGB zu begründen oder zu übertragen wären, wenn der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt werden müßte. Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Vereinbarung der Ehegatten, wie noch ausgeführt werden wird, indessen keinen Bedenken.
3. a) Das Oberlandesgericht hat dem teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der VBL in anderer Weise Rechnung getragen als das Amtsgericht. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Für den zeitlich begrenzten Ausgleich einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müsse - ebenso wie bei einem solchen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung - von der in der vollständigen Ehezeit erworbenen (Gesamt-)Versorgung ausgegangen und diese um den während des ausgeschlossenen Zeitraumes erworbenen Teil bereinigt werden. Die Bereinigung habe so zu erfolgen, daß von der bei Ehezeitende erreichten Gesamtversorgung der Teil abgezogen werde, der auf den ausgeschlossenen Zeitraum entfalle. Nur so lasse sich, zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in dem bei Ehezeitende der Versorgungsbezug kurz bevorgestanden habe und die Höhe der späteren Gesamtversorgung nicht durch persönliche Umstände (z.B. eine Beförderung) während des ausgeschlossenen Zeitraums beeinflußt sei, ein angemessenes und dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielen. Bei der vorzunehmenden Berechnung sei deshalb von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auszugehen, die die VBL mit 2.478,87 DM mitgeteilt habe. Diese sei in 268 Monaten oder zu 75,92 % im Verhältnis zur gesamtversorgungsfähigen Zeit von insgesamt 353 Monaten erworben worden. Bis zum 28. Februar 1990 habe die Ehezeit 225 Monate betragen. Das seien 63,74 % (nicht 63,73 %, wie ersichtlich infolge eines Schreibfehlers angegeben wurde) der gesamten Zeit. 63,74 % der Nettogesamtversorgung zum Ehezeitende (3.265,12 DM) betrügen 2.081,19 DM. Hiervon sei die - um den auf den ausgeschlossenen Zeitraum entfallenden Anteil - bereinigte Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.541,74 DM abzuziehen. Für die Zeit bis zum 28. Februar 1990 verbleibe danach eine anteilige Versorgungsrente von 539,45 DM, die in Höhe der Hälfte, also von 269,73 DM, durch Quasi-Splitting auszugleichen sei. Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anteil der ehezeitlichen Versorgungsrente entspreche damit annähernd dem Anteil der auszugleichenden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu den auf die gesamte Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften.
b) Die weitere Beschwerde hält die Berechnung des auszugleichenden Anteils der Zusatzversorgung schon von ihrem Ausgangspunkt her für rechtsfehlerhaft. Sie meint, die vom Oberlandesgericht herangezogenen Grundsätze, die bei einer Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen längerer Trennungszeit nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG gelten würden, könnten nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich vertraglich auf eine bestimmte Zeit begrenzt hätten. Mit einem solchen teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs schlössen die Ehegatten die Berücksichtigung aller Umstände aus, die nach dem vereinbarten Endzeitpunkt einträten und für den gesetzlichen Versorgungsausgleich maßgebend seien, so daß es in solchen Fällen auf die nach jenem Zeitpunkt eintretende Entwicklung der Anwartschaften nicht ankomme.
Damit vermag die weitere Beschwerde nicht durchzudringen.
Das geltend gemachte Verständnis der getroffenen Vereinbarung liefe auf eine Vorverlegung des Endstichtages hinaus. Dieser unterliegt indessen nicht der Dispositionsbefugnis der Ehegatten (Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 82; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 29; Wick in RGRK 1995 § 1587 o BGB Rdn. 20; MünchKomm/Strobel 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 13; KG FamRZ 1994, 1038 , 1039; OLG Celle FamRZ 1994, 1039 , 1040; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 274). Denn die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz deshalb auch die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (z.B. den aktuellen Rentenwert nach § 67 Abs. 7 SGB VI und den Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ). Eine Vorverlegung des gesetzlichen Ehezeitendes würde zu einer Veränderung der Bewertungsfaktoren führen und damit unzulässige Manipulationen zu Lasten der Rentenversicherungsträger ermöglichen. Selbst wenn die Ehegatten die Vereinbarung in dem von der weiteren Beschwerde angeführten Sinne verstanden haben sollten, wäre die Absprache deshalb zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahin auszulegen, daß (lediglich) die nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollen (Borth aaO). Von diesem Verständnis ist ersichtlich auch das Oberlandesgericht ausgegangen.
4. a) Die Vereinbarung der Beteiligten zu 1. und 2. ist daher in der Weise zu verwirklichen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen zu bereinigen sind, die in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum 30. September 1993 erworben worden sind, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der dahin führende rechnerische Weg bestimmt sich nach Auffassung des Senats bei dem Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nach den gleichen Grundsätzen, die bei einer Kürzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG gelten (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275; vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252 , 253). Danach dürfen die jeweils von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften nicht nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden Trennungszeit - aufgeteilt werden, weil dies Unbilligkeiten zur Folge hat, wenn in der Trennungszeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erlangt worden sind. Als zu einem gerechteren Ergebnis führend hat der Senat vielmehr der Berechnung den Vorzug gegeben, bei der der auf die Trennungszeit entfallende Ausgleichsanspruch nach dem gesetzlichen Schema des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und dem vormaligen § 83 Abs. 2 AVG (bzw. 1304 Abs. 2 RVO) gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt wird. Zu dem gleichen Ergebnis führt es, wenn die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um diejenigen gekürzt werden, die sie in der Trennungszeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Rentenanwartschaften ausgeglichen wird.
b) Diese Berechnungsweise hat der Senat im Grundsatz auch in dem Fall für zutreffend gehalten, daß ein Ausgleichsanspruch, der aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes herrührt, nach Art. 12 Nr. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG zu kürzen ist. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Herabsetzung eines solchen Ausgleichsanspruchs sei von dem Wert der Versorgungsanwartschaft auszugehen, die der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Trennungszeit in der Zusatzversorgung - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB i.V. mit der maßgeblichen Versorgungssatzung - erworben habe (Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145 , 149). Daran hält der Senat fest. Die vorgenannte Berechnungsweise ist generell auch dann heranzuziehen, wenn ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten um einen bestimmten Zeitraum zu bereinigen ist (Borth aaO Rdn. 83; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 5; Wick in RGRK aaO; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 14). Nur so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden, weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwartschaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind, bedarf hier keiner Entscheidung, da solche Umstände nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht vorliegen.
c) Die Berechnungsweise, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung des auszugleichenden Teils der Versorgungsrente - wie in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorgesehen - den Zeitraum vom 1. August 1964 bis zum 28. Februar 1990 zu der Gesamtversorgungszeit (353 Monte) ins Verhältnis gesetzt und einen auszugleichenden Anteil von 63,74 % ermittelt. Sodann hat es den entsprechenden Anteil an der Nettogesamtversorgung (3.265,12 DM) mit 2.081,19 DM errechnet und hiervon die zuvor ermittelte anteilige Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (1.541,74 DM) abgezogen. In Höhe der Hälfte des verbleibenden Betrages (539,45 DM), nämlich von 269,73 DM, hat es das Quasi-Splitting ( § 1 Abs. 3 VAHRG ) durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, entspricht der zum Quasi-Splitting herangezogene Teil der Versorgungsrente im Verhältnis zu der ehezeitlichen Versorgungsrente in etwa auch dem Anteil der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu der ehezeitlichen gesetzlichen Rentenanwartschaft.
d) Durch die angefochtene Entscheidung sind keine höheren Rentenanwartschaften übertragen und begründet worden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Der uneingeschränkte Versorgungsausgleich hätte zu einer Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 839,91 DM (1.821,18 DM abzüglich 33,37 DM; davon 1/2) sowie zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 328,85 DM (657,69 DM : 2) geführt, insgesamt also zu einem Anwartschaftserwerb von 1.222,76 DM. Demgegenüber sind tatsächlich nur 1.023,92 DM (754,19 DM + 269,73 DM) an Anwartschaften übertragen bzw. begründet worden. Im Verhältnis zur Erstentscheidung, durch die der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von 842,37 DM zugunsten der Beteiligten zu 2. durchgeführt worden war, liegt deshalb auch eine wesentliche Abweichung im Sinne von § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG vor.